B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5949/2015
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des SEM vom 10. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 4. Mai 2012 an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer
um Asyl sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
B.
B.a Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 gab die Botschaft dem Beschwerde-
führer Gelegenheit, seine aktuelle Situation ausführlich darzulegen und all-
fällige weitere Gesuchsgründe sowie Beweismittel einzubringen.
B.b Mit englischsprachiger Eingabe vom 6. Juni 2012 äusserte sich der
Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Gesuchsgründen.
C.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 informierte die Botschaft das BFM dar-
über, dass es infolge knapper Personalressourcen und aufgrund fehlender
ernsthafter Verfolgung während der letzten zwölf Monaten im vorliegenden
Fall nicht möglich sei, eine Anhörung durchzuführen.
D.
Mit Eingaben vom 5. September 2012, 6. November 2012, 27. November
2012, 29. Dezember 2012 sowie 15. Januar 2013 wandte sich der Be-
schwerdeführer erneut an die Botschaft und teilte ihr mit, dass er in seinem
Heimatland immer noch Problemen ausgesetzt sei und deshalb um be-
schleunigte Behandlung seines Gesuchs bitte.
E.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 informierte das BFM den Beschwer-
deführer darüber, dass es erwäge, sein Asylgesuch abzulehnen und ihm
die Einreisebewilligung zu verweigern. Er erhalte die Möglichkeit, hierzu
schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.
F.
F.a Mit Schreiben vom 27. März 2015 beziehungsweise 15. April 2015 und
12. Mai 2015 lud die Botschaft den Beschwerdeführer zu einer Anhörung
ein. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, allfällige neue sachdienliche Unterla-
gen einzureichen.
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F.b Mit Schreiben vom 20. April 2015 bestätigte der Beschwerdeführer,
dass er an seinem Gesuch festhalte sowie weiterhin unter den geltend ge-
machten Problemen leide.
F.c Am 27. Mai 2015 wurde er durch die Botschaft in der Sache angehört
und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
B._______. Nachdem er und seine Familie vertrieben worden seien, habe
er sich mit seinen Eltern in C._______, Distrikt D._______ niedergelassen.
Derzeit besuche er [eine Schule in E.________], wo er im Übrigen auch
ein Zimmer habe. Im (…) 2008 sei er für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und habe eine Basisausbildung ab-
solviert. Als man ihn an die Front habe entsenden wollen, sei er geflohen.
Nach Kriegsende sei er [drei Monate] bis 2010 in Rehabilitationshaft ge-
nommen worden. Weil er (…) sei, habe man ihn jedoch frühzeitig entlas-
sen. Er halte sich zwar von politischen Aktivitäten (…) fern und sei auch in
keiner (…) ([…]). Dennoch stehe er weiterhin unter Beobachtung seitens
des Criminal Investigation Departement (CID) und werde immer wieder zu
Hause (nie in E.________) zu seinen LTTE-Tätigkeiten und seinen Aktivi-
täten [an der Schule] befragt; ausserdem hätten sie sich erkundigt, ob er
(finanzielle) Hilfe brauche. In der Regel werde er pro Monat ein- bis zwei-
mal – letztmals am (…) Mai 2015 – befragt. Diese ständigen Befragungen
würden ihn psychisch unter Druck setzen. Aus Angst vor weiteren Proble-
men habe er sich nicht an die Polizei gewandt. Diese ständigen Nachfor-
schungen würden sich im Übrigen auf sein Umfeld – namentlich würden
sich seine [Kollegen] von ihm fernhalten – auswirken.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Dokumente in Kopie ein.
G.
Mit Verfügung vom 10. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – lehnte
das SEM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
Zur Begründung ihres Entscheids erwog die Vorinstanz, dass die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Un-
rechts diene, sondern demjenigen gewährt werde, der aktuell den Schutz
des Zufluchtslandes benötige. Demnach sei festzuhalten, dass allfällige
Nachteile, welche der Beschwerdeführer durch die LTTE erlitten habe, im
heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant seien. Weiter könne das
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SEM zwar angesichts des dreimonatigen Aufenthalts des Beschwerdefüh-
rers im Rehabilitationslager seine subjektiven Befürchtungen vor einer er-
neuten Inhaftierung seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte nachvoll-
ziehen. Aufgrund der bereits über fünf Jahre zurückliegenden Entlassung
könne seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung bei einer objektiven
Betrachtungsweise jedoch als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG
eingestuft werden. Gemäss Erkenntnis des Staatssekretariats würden die
Insassen der Rehabilitationslager einem intensiven Screening unterzogen,
um zu prüfen, ob sie nach wie vor eine Gefahr für die Sicherheit des sri-
lankischen Staates darstellen würden. Die frühzeitige Freilassung des Be-
schwerdeführers nach einer Dauer von drei Monaten mache deutlich, dass
er von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt werde,
in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein. Es würden zudem keine An-
haltspunkte bestehen, dass er im Anschluss an seine Rehabilitation in ab-
sehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein könnte. Allerdings sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner
Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden
stehe und nach wie vor wiederholt befragt werde. Auch sei es durchaus
möglich, dass er regelmässig Unterschrift habe leisten müssen. Derartigen
Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung
des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen
seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungs-
charakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden davon überzeugt, dass
er nach wie vor Verbindungen zur LTTE habe oder in irgendeiner Weise
eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstelle, wäre er
zweifellos auch nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp er-
neut inhaftiert worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die von ihm
geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch den sri-lankischen Staat
vermöge unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer einreisere-
levanten Verfolgung nicht zu begründen.
An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Doku-
mente nichts zu ändern, würde sie doch lediglich seine Vorbringen stützen,
deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in Frage gestellt werde.
H.
Mit englischsprachiger Beschwerde vom 8. September 2015 (Eingang bei
der Botschaft: 14. September 2015), welche zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er
führte insbesondere aus, dass er grosse Probleme mit den sri-lankischen
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Sicherheitskräften, dem CID und der Polizei habe, worunter er sehr leide.
Die meisten Personen würden sagen, dass die Probleme gelöst seien und
alle nun glücklich seien, was jedoch nicht stimme. Das SEM habe nicht
berücksichtigt, in welcher Notlage er sich befinde. Er bete jeden Tag zu
Gott, dass er ihn beschütze.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
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1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Aus-
wirkung der Streichung von aArt. 106 Abs.1 Bst. c AsylG [Beschwer-
degrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Aus-
land-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2015/2 E. 4 ff.).
3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaub-
haft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh-
rung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachver-
halts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG,
vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Asyl –
und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder
der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
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sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E.
3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde.
5.2 Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer, welcher
sich eigenen Angaben zufolge im Einflussgebiet der LTTE aufgehalten, ein
Basistraining absolviert und etwa drei Monate lang in einem Rehabilitati-
onscamp verbracht habe, regelmässig einer scharfen Polizeikontrolle aus-
gesetzt zu sein scheint. Durch derartig repressive Kontrollmassnahmen
steuert Sri Lanka in die Richtung eines Polizeistaates. Dass der Beschwer-
deführer die von ihm geltend gemachten Belästigungen durch den CID
nicht zuletzt vor dem Hintergrund der furchtbaren Ereignisse in den Kriegs-
jahren und seiner dreimonatigen Rehabilitationshaft subjektiv als Bedro-
hung wahrnimmt, ist durchaus nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz indes
zu Recht festhielt, weisen diese Vorkommnisse in einem objektiven Licht
betrachtet nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf. Den
Schilderungen des Beschwerdeführers sind auch keine Anhaltspunkte da-
für zu entnehmen, dass er an Leib und Leben respektive nochmals mit ei-
nem Freiheitsentzug bedroht wurde. Namentlich geht er [seiner Ausbil-
dung] nach und fällt insbesondere nicht durch politische Aktivitäten (...) auf
(vgl. im Einzelnen zur erhöhten Verfolgungsgefahr von bestimmten Risiko-
gruppen BVGE 2011/24 E. 8). Sodann dürften ihn die Behelligungen aus
objektiver Sicht nicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage ver-
setzt haben, welche ihm und seiner Familie ein menschenwürdiges Leben
in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert
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hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Auch die Rechtsmitteleingabe ver-
mag keine neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit Massnahmen oder
Übergriffen des CID aufzuzeigen. Schliesslich ist nicht auszuschliessen,
dass er sich den Befragungen des CID in seinem Elternhaus durch einen
definitiven Wegzug nach E.________, wo er gemäss eigenen Angaben
über ein Zimmer verfüge, zumindest teilweise beziehungsweise temporär
entziehen könnte.
5.3 Folglich vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzule-
gen, inwiefern seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einem Verbleib
in Sri Lanka aus objektiver Sicht konkret begründet wäre. Aufgrund dieser
Sachlage ist das Vorliegen einer einreiserelevanten akuten Gefährdung
beziehungsweise eine Schutzbedürftigkeit zu verneinen. Die Vorinstanz
hat demnach zu Recht dem Beschwerdeführer die Erteilung der Einreise-
bewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen
Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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