Abtei lung V
E-5950/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5950/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Chinas, verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 11. Juli 2003 und reiste
über ihm unbekannte Länder im März 2004 nach Belgien, wo er knapp
fünf Jahre verbrachte. Am 19. Januar 2009 gelangte er in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 6. Februar 2009
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu seinen Asylgründen
befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe anlässlich des (...) am (...) mit zwei anderen
Männern, B._______ und C._______, in D._______ Flugblätter
geklebt. Auf diesen habe gestanden, dass man E._______ aus dem
Gefängnis entlassen solle; ausserdem sei "Freiheit für Tibet" zu lesen
gewesen. Der Initiant dieser Aktion, B._______, sei
gefangengenommen worden; C._______ und der Beschwerdeführer
hätten fliehen können. Seine Mutter habe ihm dann geraten, nach
Nepal zu gehen, da ansonsten die ganze Familie Probleme bekommen
würde.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2009 – eröffnet am 16. September
2009 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein und wies ihn nach Belgien weg. Gleichzeitig stellte das Bundesamt
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukommen würde.
C.
Mit Beschwerde vom 20. September 2009 an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht
beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ausserdem sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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D.
Mit Verfügung vom 22. September 2009 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2009 erteilte der
Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die
Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 26. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reichte er ein ärztliches
Zeugnis von F._______ vom (...) zu den Akten. Der Arzt bestätigt, dass
der Beschwerdeführer bei ihm in ärztlicher Behandlung stehe.
H.
Mit Verfügung vom 25. November 2009 ordnete das Bundesver-
waltungsgericht einen neuerlichen Schriftenwechsel an.
I.
Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 an
seiner Verfügung fest und ersuchte um Bestätigung derselben.
J.
Mit Duplik vom 11. Januar 2010 hielt der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG;
Art. 108 Abs. 2 AsylG); auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, dass der Beschwerdeführer in Belgien gewesen sei und
dort ein Asylgesuch gestellt habe. Belgien sei deshalb gestützt auf das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
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Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen
gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig und habe am (...) einer Übernahme zugestimmt. Auf das
Asylgesuch sei daher nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer in
einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot
bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien.
Weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe
würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat
sprechen.
2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, dass der in der Dublin-Verordnung aufgestellte Grund-
satz, wonach alle Dublin-Staaten für Drittstaatenangehörige als siche-
re Staaten angesehen würden, lediglich eine Vermutung darstelle.
Diese könne nicht davon entbinden, generell von der Prüfung
abzusehen, ob ein Dublin-Staat durch eine Ausweisung gegen ein
Refoulement-Verbot verstosse. Die Regelungen des Dublin-Systems
seien zudem auch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) nicht geeignet, den ersten Staat von
einer sorgfältigen Prüfung zu befreien, ob der hiernach verantwortliche
zweite Staat angemessene Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stelle,
um seinerseits eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu verhindern.
Es bestehe vorliegend die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei
einer Überstellung nach Belgien von den belgischen Behörden nach
China weggewiesen werde. Sein Asylgesuch sei abgewiesen und er
sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Seit (...) habe er
illegal in Belgien gelebt. Sein Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert, so dass er um sein Leben gefürchtet habe. Er sei
illegal aus China ausgereist; bei einer Rückkehr würde er verhaftet und
einer flüchtlingsrelevanten Behandlung ausgesetzt.
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2.3 In ihrer ersten Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz
dahingehend, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er bei einer Wegweisung nach Belgien umgehend nach China
ausgeschafft würde, lediglich um eine Behauptung handle, für die er
jeglichen Beleg schuldig bleibe. Sodann seien allgemein keine Hin-
weise darauf ersichtlich, dass Belgien abgewiesene Asylsuchende
tibetischer Ethnie zwangsweise nach China ausschaffen würde. Auch
aus medizinischer Sicht stehe einer Wegweisung nach Belgien nichts
entgegen.
2.4 In der ersten Replik wird entgegnet, dass der Beschwerdeführer
weiterhin wegen Bluthochdruck und Herzproblemen in medizinischer
Behandlung sei. Im Zusammenhang mit der Gefahr einer Rück-
schiebung in sein Heimatland durch Belgien verweise er auf die
Ausführungen in der Beschwerde vom 20. September 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht.
2.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung stellte das Bundesamt fest, dass
das sich bei den Beschwerdeakten befindliche Aktenstück der Stadt
Antwerpen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu ändern
vermöge. Im erwähnten Aktenstück sei mit keinem Wort von einer
zwangsweisen Ausschaffung die Rede. Es sei hinlänglich bekannt,
dass die belgischen Behörden keine tibetischen Flüchtlinge zwangs-
weise nach Tibet ausschaffen würden. Sodann könne festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung nach
Belgien erneut ein Asylgesuch einreichen beziehungsweise ein
Wiederaufnahmeverfahren einleiten könnte. Sodann äussere sich das
eingereichte ärztliche Zeugnis in keiner Art und Weise zu allfällig
vorhandenen Erkrankungen. Mit der aufgeführten Medikamentendosis
könne zudem eine so ernsthafte Erkrankung, wie sie der Beschwerde-
führer glauben machen wolle, nicht behandelt werden.
2.6 In der Duplik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in
Belgien mehrere Jahre auf der Strasse gelebt, obwohl er sehr krank
sei. Wenn es tatsächlich möglich gewesen wäre, ein Asylgesuch oder
ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen, dann hätte er dies bestimmt
gemacht. Das BFM gehe fälschlicherweise davon aus, dass er in
Belgien einen Aufenthaltsstatus erhalten habe und bleiben könne. Das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6706/2008 vom 7. Oktober
2009 weise darauf hin, dass sich bezüglich der Tibeter die Situation in
der Schweiz von jener in Belgien unterscheide, da sich in Belgien
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keine so grosse exilpolitische Gemeinde gebildet habe. Ob die bel-
gischen Behörden daher auf eine zwangsweise Ausweisung verzichten
würden, sei höchst unsicher. Es sei zudem nicht ausreichend, wenn er
zwar nicht zwangsweise nach China ausgeschafft werde, ihm jedoch
die medizinische Unterstützung versagt bleibe.
3.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat aus-
reisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Bei Beschwerden
gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das
Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich –
sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet –
einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene
Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.).
3.2 Vorliegend steht aufgrund der Abklärungen des BFM und der
Angaben des Beschwerdeführers fest, dass er bereits in Belgien ein
Asylgesuch gestellt hat und daktyloskopisch erfasst worden ist. Somit
ist Belgien für die Prüfung seines am 19. Januar 2009 in der Schweiz
eingereichten Asylantrags zuständig (vgl. vorstehend Erwägung 2.1
DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art.
16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin). Die belgischen Behörden haben einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist zugestimmt und
sind dementsprechend für die Durchführung seines Asylverfahrens
zuständig.
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3.3 Der Beschwerdeführer macht vorliegend unter anderem geltend,
er könnte bei einer Wegweisung nach Belgien von den belgischen Be-
hörden nach China zurückgeschafft werden, wo ihm eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung drohe. Wie das Office of the
Commissioner General for Refugees and Stateless Persons in Belgien
dem Bundesverwaltungsgericht jedoch mitteilte, wird zurzeit tibe-
tischen Asylsuchenden, die illegal aus China geflohen sind und glaub-
hafte Angaben machen, der Flüchtlingsstatus gewährt. Demzufolge
droht dem Beschwerdeführer keine Kettenabschiebung nach China
und somit auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nach
Art. 5 AsylG oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK. Sodann ist festzuhalten, dass medizinische Probleme einer
Überstellung nicht entgegen stehen, sofern eine ausreichende
medizinische Versorgung im zuständigen Staat gewährleistet ist.
Davon ist vorliegend auszugehen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer zwar in medizinischer Behandlung
befindet, gemäss Aktenlage jedoch nicht an einer Erkrankung leidet,
welche eine zumindest vorübergehende Reiseunfähigkeit begründen
könnte. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist und hier demzu-
folge nicht mehr zu prüfen ist
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
4.3 Die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt
sich in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht. Sie ist
vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
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Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmit-
glieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusam-
mengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 VO Dublin) zu prüfen. Nach dem
Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Zwar hat er ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, bis
zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine Fürsorgebestätigung zu den
Akten gereicht. Die Bedürftigkeit ist demnach nicht belegt und das
entsprechende Gesuch abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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