B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5950/2012
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Gian-
nakitsas, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).
E-5950/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Türkei). Er reiste gemäss ei-
genen Angaben im Laderaum eines Lastwagens von Istanbul in die
Schweiz, wo er am 2. August 2012 angekommen sei und gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte.
A.b Er wurde am 14. August 2012 zu seiner Person, zum Reiseweg und
summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: Vorakten A5/11).
Eine eingehende Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs fand am
5. Oktober 2012 statt (Protokoll: Vorakten A14/13). Bei der Summarbefra-
gung reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte ein.
In den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei Mitglied des Menschenrechtsvereins İnsan Hakları Derneği
(IHD) und der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP). Aufgrund der Nähe sei-
ner Familie zur BDP und PKK sei er mehrmals von der Polizei inhaftiert
und bedroht worden. In diesem Zusammenhang sei versucht worden, ihn
als Spitzel zu gewinnen. Nachdem er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige
eingereicht habe, sei er von einem Unbekannten mit dem Tode bedroht
worden. Als er zum Militärdienst aufgeboten worden sei, sei er zu einer
Tante nach C._______ geflüchtet und habe am 28. Juli 2012 die Türkei
verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, in den Mili-
tärdienst einberufen zu werden, wo er aufgrund seiner Vorgeschichte und
seiner kurdischen Ethnie um sein Leben fürchten müsse.
A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 (Eröffnung 17. Oktober 2012)
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
B.a Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingereichter Beschwerde vom
16. November 2012 beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
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B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2012 wurde das implizite
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter dem Vorbehalt ei-
ner nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers gutgeheissen.
B.c In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2012 hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer habe die Reflexverfolgung nicht glaubhaft machen
können und für die Verhaftungen keine Beweismittel eingereicht.
B.d Mit Replik vom 3. Januar 2013 erklärte der Beschwerdeführer, er ha-
be von den türkischen Behörden nie einen Festnahmerapport erhalten.
Zudem werde seine politisch aktive Familie von türkischer Seite als terro-
rostisch eingestuft, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit staatlichen
Repressalien zu rechnen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung, beziehungsweise deren Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, dass er kurdi-
scher Volkszugehörigkeit, seit 2010 Mitglied der Partei BDP und seit 2011
Mitglied der Menschenrechtsorganisation IHD sei. Mehrere Familienmit-
glieder hätten sich vormals bei der PKK und heute bei der BDP engagiert.
Sein Grossvater sei 1993 im Auftrag der türkischen Polizei umgebracht
worden und sein Vater sei 1994 wegen politischer Aktivitäten für sechs
Monate inhaftiert worden. Zudem seien seine Tante, die Bürgermeisterin
in D._______ gewesen sei, und zwei seiner Onkel politisch aktiv. Einer
davon sei Vorsteher der [Organisation] in B._______ gewesen, habe zwi-
schenzeitlich aber ebenfalls in der Schweiz Asyl beantragt. Er selber sei
mehrmals von Polizisten mit dem Auto mitgenommen und wiederholt auf
dem Polizeiposten E._______ in B._______ in Gewahrsam genommen
worden. Dabei sei er über die Tätigkeiten seiner Verwandten befragt und
unter Druck gesetzt worden. Während der Befragungen sei ihm angebo-
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ten worden, als Spitzel mit den türkischen Behörden zu kooperieren. Eine
schriftliche Haftbestätigung habe er nie erhalten. Mitte Mai 2011 habe er
bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen die Polizei eingereicht, sei je-
doch eine Woche später von einer ihm unbekannten Person aufgefordert
worden, diese wieder zurückzuziehen. Dabei sei ihm mit dem Tod gedroht
worden. Aus Sicherheitsgründen sei er daraufhin zu seiner Tante nach
C._______ gezogen, wo er sich während dreier Monate aufgehalten ha-
be. Während dieser Zeit habe er mit den Behörden keine Schwierigkeiten
gehabt. Nachdem er nochmals für 18 Tage nach B._______ zurückge-
kehrt sei, habe er die Flucht in die Schweiz angetreten.
Gesundheitlich gehe es ihm schlecht; er leide unter Schlafstörungen und
psychischen Problemen. In der Türkei habe er vier Psychotherapie-
Sitzungen besucht, bei denen der behandelnde Arzt suizidale Neigungen
festgestellt habe. Zudem sei bei ihm Anfang 2011 Hepatitis B festgestellt
worden, was sich jedoch in der Schweiz als falsch herausgestellt habe.
Im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarte er, ins Militär eingezogen zu
werden, wo er aufgrund seiner Familiengeschichte Nachteile, wenn nicht
sogar den Tod, befürchten müsse.
3.2 Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Zahlreiche der Vorbringen
seien im Laufe des Asylverfahrens unterschiedlich wiedergegeben wor-
den. So sei in der Summarbefragung von fünf bis sechs Mitnahmen zwi-
schen Sommer 2011 und Februar 2012 durch Zivilpolizisten die Rede
gewesen. In der Anhörung hingegen habe er nur noch drei beziehungs-
weise vier Mitnahmen innerhalb von fünfzehn Tagen erwähnt, die sich
ausschliesslich im dritten Monat des Jahres 2011 ereignet haben sollen.
Zudem habe er sich im Zusammenhang mit den Verhaftungen im An-
schluss an eine BDP-Pressemitteilung widersprochen. In der Summarbe-
fragung habe er drei eintägige Verhaftungen genannt (eine Ende 2010
und zwei im Frühjahr 2011), während er gemäss der Anhörung im De-
zember 2010 für drei Tage und im Februar 2011 für vier Tage festgenom-
men worden sei. Aufgrund dieser Wiedersprüche sei auch die Anzeige bei
der Staatsanwaltschaft als unglaubhaft zu taxieren.
Bezüglich der vorgebrachten Verfolgung von Familienangehörigen stellte
das Bundesamt fest, dass die ursächliche Verfolgung aufgrund der Un-
glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers irrelevant sei. Ohnehin bestünde
zu diesen Sachverhaltselementen aus den frühen 1990-er Jahren kein
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konkreter zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang. Die Militär-
dienstpflicht sei für sich allein nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur
Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstandes eingesetzt würden. Der
Beschwerdeführer sei weder aufgrund seiner belegten IHD-Mitgliedschaft
und seiner Tätigkeiten für diese Organisation noch seiner allfälligen BDP-
Mitgliedschaft staatlich verfolgt. Vollzugshindernisse konnte das Bundes-
amt nicht feststellen.
3.3 In der Beschwerde wurde diesen Einschätzungen entgegnet, in der
Türkei erhalte nicht jede festgenommene Person einen Festnahmerap-
port. Der Beschwerdeführer sei mehrmals durch Polizisten in Zivil in ei-
nem Auto einvernommen und mindestens zweimal inhaftiert worden. Ein
Rapport sei ihm dabei nie ausgestellt worden. Die Behauptung der Vorin-
stanz, dies sei im türkischen Kontext unüblich, sei unbegründet. Ferner
sei der Familienname A._______ den türkischen Behörden wohlbekannt.
Mitglieder des Stammes würden von offizieller Seite als Terroristen be-
zeichnet und seien daher ständig staatlichen Repressalien ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner eigenen sowie der politischen
Aktivitäten seiner Verwandten durch die türkischen Behörden derart unter
Druck gesetzt worden, dass er das Land habe verlassen müssen.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht stuft die Aussagen des Beschwerde-
führers, wonach er durch die türkischen Behörden verhört und kurzfristig
festgenommen worden sei, nicht als grundsätzlich unglaubhaft ein. Selbst
wenn er widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Festnahmen durch Po-
lizisten in Zivil und Inhaftierungen gemacht hat, erscheinen solche Vor-
kommnisse im Lichte der politischen Engagements einzelner Familien-
mitglieder als nicht ausgeschlossen. Davon zeugen auch einige der mit
der Beschwerde eingereichten Zeitungsartikel, die staatliche Massnah-
men gegen kurdische Journalisten und Politiker dokumentieren.
Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Mitgliedschaft bei der Menschenrechtsorganisation IHD nie Probleme mit
den türkischen Behörden hatte (A14 F87–88). Auch aufgrund seiner poli-
tischen Tätigkeiten für den Jugendflügel der BDP hatte er mit Ausnahme
weniger Festnahmen keine Probleme mit türkischen Behörden (A14 F89).
Die Festnahmen waren zudem jeweils von kurzer Dauer (A5 S. 8: ein
Tag; A14 F77: drei bis vier Tagen), während denen er keinen menschen-
rechtswidrigen Bedingungen ausgesetzt war.
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Von einer aktuellen Gefahr vor Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten
des Grossvaters, des Vaters, zweier Onkel und einer Tante kann nicht die
Rede sein. Als der Grossvater umgebracht und der Vater für sechs Mona-
te inhaftiert wurde, war der Beschwerdeführer gerade mal zwei bezie-
hungsweise drei Jahre alt. Aufgrund dieser langen Zeitspanne fehlt, wie
von der Vorinstanz richtig festgestellt, der sachliche und zeitliche Kausal-
zusammenhang. Aber auch die Aktivitäten der anderen Verwandten ha-
ben, wie bereits ausgeführt, nicht zu flüchtlingsrechtlich relevanten Ein-
griffen der staatlichen Behörden geführt. Obwohl eine Cousine, ein Onkel
sowie zwei Tanten ebenfalls Asylgesuche in der Schweiz einreichten, sind
keine Repressalien gegenüber seinem Vater, seiner Mutter, seinem Bru-
der und seinen beiden Schwestern geltend gemacht worden.
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er könne keinen Militär-
dienst leisten, da in der türkischen Armee viele Kurden umgebracht wür-
den. Grundsätzlich gilt nach Schweizer Rechtsprechung die Militärdienst-
leistung als Bürgerpflicht und die Refraktion als nicht asylrelevant (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004/2 E. 6b), es sei denn, mit der Bestrafung sei ein
sog. Polit-Malus verbunden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn
der Dienst selbst dazu dient, Angehörige einer bestimmten sozialen, reli-
giösen oder ethnischen Gruppe zu disziplinieren oder gar politisch umzu-
erziehen, oder wenn die Bestrafung wegen Verweigerung der Dienst-
pflicht aus politischen Gründen besonders hart ausfallen würde. Asylrele-
vant kann die Kriegsdienstverweigerung dann sein, wenn Soldaten ver-
pflichtet werden, gezielt gegen Angehörige einer bestimmten ethnischen
oder religiösen Minderheit vorzugehen, und so in einen schweren Gewis-
senskonflikt geraten (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt 1990, S. 116; EMARK 2006/3 E. 4.10; EMARK 2001/15
E. 8d; EMARK 2003/8 E. 6). Eine solche Situation besteht gegenwärtig im
türkischen Militär nicht.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er von der
zuständigen Militärsektion ein Schreiben des Inhaltes, er werde als Re-
fraktär gesucht und müsse sich den türkischen Behörden stellen, erhalten
habe. Hinweise darauf, dass sein allenfalls als Refraktion gewertetes Ver-
lassen des Landes bei seiner Rückkehr nicht nur bestraft, sondern die
Strafe im Sinne eines Polit-Malis verschärft würde, bestehen nicht. Zwar
werden kurdische Soldaten in den türkischen Streitkräfte ethnisch moti-
vierte Beleidigungen und Witze über sich ergehen lassen müssen, zu ei-
gentlicher Diskriminierung von offizieller Seite her kommt es jedoch nur
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selten. Wohl sind Todesfälle von kurdischen Soldaten unter verdächtigen
Umständen bekannt und von Menschenrechtsorganisationen dokumen-
tiert geworden (vgl. Country of Origin Research and Information (CORI),
Turkey: Military, conscription, ethnic Kurds, discrimination, deployment,
draft evasion, 20. Januar 2011), doch handelt es sich dabei um sporadi-
sche Einzelfälle. Im konkreten Fall gibt es keinen Anlass anzunehmen,
der Beschwerdeführer habe wegen seiner Familiengeschichte, seines po-
litischen Engagements oder seiner Ethnie den Tod oder Verfolgung oder
schwere Diskriminierung zu befürchten.
In Gesamtwürdigung der Vorbringen kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer weder aufgrund seiner IHD-Aktivitäten noch seiner
BDP-Mitgliedschaft ernsthafte Probleme mit den türkischen Behörden
hatte, dass die wenigen Festnahmen jeweils – nach beiden von ihm ge-
nannten Varianten – von sehr kurzer Dauer und geringer Intensität waren,
dass zwischen der geltend gemachten Verfolgung seiner Angehörigen
und der gegen ihn gerichteten Massnahme kein sachlicher und zeitlicher
Kausalzusammenhang erkennbar ist, dass er auch für die Zukunft keinen
Grund für Furcht vor Verfolgung hat und er namentlich für den Fall eines
Einzugs in die türkische Armee keine spezifischen Nachteile zu gewärti-
gen hat. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwer-
deführ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und folglich keinen An-
spruch auf Asyl hat.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie ist zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das
flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nur Personen schützt, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Seine Rückkehr in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussa-
gen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
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schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In der Osttürkei herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder all-
gemeiner Gewalt. Im Übrigen bleibt es dem Beschwerdeführer unbenom-
men, sich in einer anderen Gegend der Türkei niederzulassen, zumal er
während seines Aufenthaltes bei seiner Tante in C._______ keinerlei
Probleme hatte (A14 F96). Was seinen Gesundheitszustand anbelangt,
ist festzuhalten, dass er in seiner Heimat über eine Krankenversicherung
verfügte, Zugang zu den benötigen Arzneimittel hatte, in psychotherapeu-
tischer Behandlung war und sich die ursprüngliche Hepatitis-Diagnose als
falsch herausstellte. Gesundheitliche Bedenken, welche eine Rückkehr in
den Heimatstaat behindern könnten, sind nicht erkennbar. Überdies ver-
fügt der Beschwerdeführer über eine Maturität, sammelte als Kellner ers-
te Arbeitserfahrung und wird in der Türkei eine Erwerbstätigkeit aufneh-
men können, wobei ihn seine in der Türkei und im Ausland lebenden
Verwandten nötigenfalls unterstützten können. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde dem Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 27. November 2012 die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt, weshalb keine Kosten erhoben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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