B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5950/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gülsüm Yetik, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 14. Juli 2016 wurde er summarisch befragt und ihm das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt. Ein Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Eurodac) habe ergeben, dass er am 25. April und
23. Mai 2016 in Ungarn um Asyl ersucht habe.
B.
Am 25. August 2016 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO).
Die ungarischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine
Stellung zum Übernahmeersuchen.
C.
Mit Verfügung vom 13. September 2016 trat die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und forderte den Beschwerde-
führer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete sie den Vollzug der Wegweisung an,
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz
aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualtiter sei die Vorinstanz an-
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zuweisen, bei den ungarischen Behörden vorgängig der Überstellung Zu-
sicherungen hinsichtlich Unterkunft sowie Zugang zu medizinischer Ver-
sorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht seien der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu
sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons Bern
seien mittels vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis
zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ins-
besondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Am 26. September 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 gewährte die Instruktions-
richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass
der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe. Sie
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5, BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung
zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) hat das
Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen
System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren so-
wie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen.
Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft ge-
tretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Ge-
setze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der
ungarischen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung die-
ses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren an-
wendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetz-
gebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich
zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob
Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsbe-
rechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zo-
nen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen be-
trachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesände-
rung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen
mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
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Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Erwägung 13 des Urteils).
3.2 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen der Beschwerde vom
26. September 2016 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist also gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Beschwerde-
vorbringen eingegangen werden müsste.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist die mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Oktober 2016 gewährte unentgeltliche Prozess-
führung hinfällig geworden.
4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin macht einen Aufwand von Fr. 1‘067.– (inkl. Baraus-
lagen) geltend. Der Stundenaufwand erscheint angemessen, indes ist der
Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Insgesamt ergibt dies einen Betrag von Fr. 829.50 (inkl. Barausla-
gen). Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag
als Parteientschädigung zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 13. September 2016 wird aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 829.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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