B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-595/2020
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) August 2017 in der Schweiz um
Asyl nach und wurde am 15. August 2017 summarisch zur Person befragt.
B.
Am 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel
mit Übersetzung ein.
C.
Am 12. September 2018 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz
über die neusten Ereignisse in der Türkei und bat um schnellst mögliche
Bearbeitung seines Asylgesuchs.
D.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, er werde so bald wie möglich zur Anhörung zu seinen Asylgrün-
den vorgeladen.
E.
Die für den 2. Mai 2019 vorgesehene Anhörung musste abgesagt werden,
da der Dolmetscher aufgrund eines Missverständnisses nicht erschienen
war. Auch die auf den 30. Mai 2019 angesetzte Anhörung wurde annulliert.
Am 31. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer schliesslich zu seinen Asyl-
gründen angehört.
F.
Mit Schreiben vom 28. August 2019 bemängelte lic. iur. B._______ der
C._______ im Namen des Beschwerdeführers die lange Verfahrensdauer
und bat die Vorinstanz um einen baldigen Entscheid oder zumindest um
Mitteilung, wann er mit diesem rechnen dürfe.
G.
Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer am 30. August 2019 mit
standardisiertem Schreiben und hielt fest, dass sie Verständnis für die Lage
des Beschwerdeführers habe, indes bei der Erledigung der hohen Anzahl
der Verfahren, welche aktuell hängig seien, eine interne Prioritätenordnung
zu beachten habe, weshalb sie keine verbindliche Zusage zur weiteren
Verfahrensdauer machen könne.
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Seite 3
H.
Am 15. Januar 2020 wandte sich lic. iur. D._______ der C._______ im Na-
men des Beschwerdeführers erneut an die Vorinstanz und rügte die lange
Verfahrensdauer. Gleichzeitig ersuchte er das SEM bis zum 31. Januar
2020 über sein Asylgesuch zu befinden und einen Entscheid zu fällen, an-
sonsten er sich gezwungen sehe, eine Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht wegen Rechtsverzögerung einzureichen.
I.
Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 mit
demselben Standardschreiben wie bei der Anfrage vom 28. August 2019.
J.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer vertreten
durch die rubrizierte Rechtsbeiständin eine Rechtsverzögerungsbeschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Vorinstanz sei
anzuweisen das Asylverfahren abzuschliessen und zügig einen Entscheid
zu fällen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, das Verfahren dauere
nun schon zweieinhalb Jahre und gegenüber der Vorinstanz sei dargelegt
worden, dass die lange Wartezeit ihn sehr belaste. Aufgrund der beim SEM
eingereichten und übersetzten Dokumente könne nicht ernsthaft bezweifelt
werden, dass er in der Türkei an Leib und Leben bedroht wäre. Ausserdem
würden sich weitere Abklärungen erübrigen. Es liege eine ungerechtfertigte
Rechtsverzögerung vor. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ohne weiteres Zu-
warten einen Entscheid zu fällen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin.
Weiter wurde der Eingabe eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom
31. Januar 2020 sowie eine Unterstützungsbestätigung der Stadt
E._______ vom 30. Januar 2020 beigelegt.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht bestellte am 3. Februar 2020 die Akten bei
der Vorinstanz und bestätigte dem Beschwerdeführer gleichentags den
Eingang der Beschwerde.
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Seite 4
L.
Am 7. Februar 2020 sind die vorinstanzlichen Akten beim Gericht einge-
gangen.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2020 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde
abgewiesen. Gleichzeitig ersuchte es die Vorinstanz um Vernehmlassung.
N.
Am 26. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Gericht daraufhin, dass sie
bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2018, 30. August 2010 und 20. Ja-
nuar 2010 zu den diversen Verfahrensstandanfragen des Beschwerdefüh-
rers Stellung genommen habe und deshalb auf weitere Ausführungen ver-
zichte.
O.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 zur
Kenntnis zugesandt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung
kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde
gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜL-
LER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 3 zu
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Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.4 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch
hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der
Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.5 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Per-
son muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung
ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der
Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den
bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche Ver-
fahrenserledigung, Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere
um einen raschen Entscheid ersuchte.
1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 6
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allge-
meinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person
Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist.
Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der
Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und
Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer
Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht
innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als
angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beur-
teilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sa-
che, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Be-
deutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit
weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde
an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsver-
zögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels
oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II
513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behand-
lungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrens-
dauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer
E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss aArt. 37 Abs. 2 AsylG ist über Asylgesuche erstinstanzlich in
der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung ma-
teriell zu entscheiden.
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Seite 7
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis von der nach wie vor ho-
hen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einfüh-
rung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich brachte. Das Gericht
erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass
nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen
Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden kön-
nen, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs-
oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann diesbezüglich
nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen wer-
den, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt
(vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).
4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren teil-
weise schleppend voranging. Der Beschwerdeführer hat am (…) August
2017 um Asyl nachgesucht und wurde am 15. August 2017 summarisch
zur Person befragt. Nach Erkundigung des Beschwerdeführers nach dem
Verfahrensstand mit Schreiben vom 12. September 2018 wurde schliess-
lich – nach zweifacher Verschiebung und über 21 Monate nach der Befra-
gung zur Person – am 31. Mai 2019 die erste Anhörung des Beschwerde-
führers durchgeführt. Nachdem die Vorinstanz weitere drei Monate untätig
blieb, erkundigte sich der Beschwerdeführer am 28. August 2019 erneut
nach dem Stand des Verfahrens, woraufhin die Vorinstanz am 30. August
2019 mit einem Standardschreiben antwortete. In der Folge blieb die Vor-
instanz erneut untätig, was den Beschwerdeführer dazu veranlasste, sich
am 15. Januar 2020 abermals bei der Vorinstanz nach dem Stand des Ver-
fahrens zu erkundigen, wobei er die Einreichung einer Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde in Aussicht stellte. Diese Anfrage wurde am 20. Januar
2020 mit demselben Standardschreiben wie im August 2019 beantwortet.
Die Vorinstanz beantwortete zwar die beiden letzten Verfahrensstandan-
fragen relativ rasch, bediente sich dabei jedoch jeweils standardisierter
Schreiben, welche keinen Aufschluss über den Stand des Verfahrens er-
möglichten. Unbesehen dessen drängt sich eine Gutheissung nach dem
Gesagten auf, zumal die vom SEM gemachten Absichtserklärungen nicht
rechtsverbindlich sind, somit nicht als Garantie zur Klärung der asylrechtli-
chen Situation des Beschwerdeführers angesehen werden können. Der
Beschwerdeführer hatte letztmals im September 2017 – das heisst lange
vor der Anhörung – Beweismittel eingereicht, inklusive Übersetzung. Folg-
lich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine vertiefte Prü-
fung der Beweismittel die lange Verfahrensdauer rechtfertigen würde. Aus
einer Aktennotiz vom 31. Mai 2019 – dem Tag der Anhörung – geht zwar
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Seite 8
hervor, dass die Vorinstanz in Betracht zog, die durch den Beschwerdefüh-
rer eingereichten (übersetzten) Beweismittel erneut übersetzen zu lassen,
ein entsprechender Auftrag lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen.
Ausserdem hält die Vorinstanz in derselben Aktennotiz fest, der Sachver-
halt sei erstellt, eine weitere Anhörung sei nicht notwendig (vgl. A24). Aus
den Akten der Vorinstanz ist auch sonst nicht ersichtlich, dass nach der
Anhörung seitens des SEM weitere Schritte unternommen wurden, um das
Verfahren der Spruchreife zuzuführen. Das Verfahren blieb daher seit der
Anhörung im Mai 2019 offensichtlich über einen längeren Zeitraum unbe-
arbeitet. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz acht
Monate untätig geblieben und seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwi-
schenzeitlich ganze 30 Monate vergangen, ohne dass der Beschwerdefüh-
rer einen Asylentscheid erhalten hätte. Eine Nichtbehandlung während
einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Ver-
fahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29
Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich
als begründet.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen
an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 4. August 2017 beförderlich zu behandeln
und rasch einer Verfügung zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat am 31. Januar
2020 ihre Kostennote zu den Akten gereicht und ein Honorar von
Fr. 752.60 ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand von 4 Stunden erscheint
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angemessen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 185.– entspricht
Art. 10 Abs. 2 VGKE. Unter Einbezug der ausgewiesenen Auslagen im
Umfang von Fr. 12.60 beläuft sich das Honorar der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers auf gerundet Fr. 753.–. Die Parteientschädigung um-
fasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 753.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand: