Abtei lung V
E-5952/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5952/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Somalia am
28. Mai 2008 verliess und am 31. Mai 2008 in die Schweiz einreiste,
wo er am 4. Juni 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juli 2008 im B._______
sowie der Anhörung vom 16. Oktober 2008 zu den Asylgründen seinen
Herkunftsort mit der Stadt C._______ bezeichnete, welche 30
Kilometer von Mogadishu entfernt in der Region Shabelle liege,
dass er als Grund seiner Ausreise im Wesentlichen geltend machte,
von der Rebellengruppe Al Shahab verfolgt zu sein, da er deren Auf-
forderung, sich in ihren Reihen bei den Kämpfen in Mogadishu zu be-
teiligen, nicht befolgt habe,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die Be-
fragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Aufenthaltes in der
Schweiz mehrfach straffällig geworden ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. September 2009 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2008 ablehnte sowie dessen Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass es sachverhaltlich die Stadt C._______ in der nordsomalischen
Verwaltungsregion Sool lokalisierte, welche von Somaliland und
Puntland beansprucht werde,
dass das BFM ferner den ablehnenden Asylentscheid damit
begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers infolge auf-
getretener Widersprüche (betreffend Chronologie und Aufenthaltsorte
nach einer ihm von der Al Shabab zugefügten Verletzung sowie betref-
fend Täterschaft der Tötung seines Bruders) den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genüg-
ten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft unbesehen der Frage nach
der Asylrelevanz der Vorbringen nicht erfülle,
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dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung eines Asyl-
gesuchs darstelle und keine zureichenden Anhaltspunkte gegen die
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzu-
ges in den Nordosten Somalias bestünden,
dass im Übrigen eine vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 83
Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ohnehin verweigert
werden müsste, da der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Delikte
zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 230 Tagen verurteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2009 und
Ergänzung vom 15. Oktober 2009 gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht
die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt,
dass er in der handschriftlichen, in mangelhaftem Deutsch verfassten,
aber dennoch verständlichen Laieneingabe vom 18. September 2009
an seinen Verfolgungsvorbringen festhält, zu den ihm vorgehaltenen
vermeintlichen Widersprüchen Stellung nimmt und schliesslich mit
Nachdruck seine Herkunft aus der nahe Mogadishu und im „Canton“
Shabelle gelegenen Stadt C._______ bekräftigt, wogegen er nie eine
Herkunft aus Nordsomalia geltend gemacht habe,
dass er ebenso an der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
festhält, zumal in seiner Heimat Krieg herrsche und die gegen ihn in
der Schweiz verhängten Strafen ungerechtfertigt und zudem mit seiner
fünfmonatigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz abzuwägen seien,
dass er in der maschinenschriftlichen, in korrektem Deutsch und ein-
wandfreier Form abgefassten, aber offensichtlich nicht von ihm redi-
gierten Ergänzungseingabe vom 18. September 2009 an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen und deren flüchtlingsrechtlichen Beachtlich-
keit festhält sowie unter Berufung auf die Praxis die Unzumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzuges in seine in Nordsomalia gelegene Hei-
matregion bekräftigt,
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dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. Oktober 2009 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutge-
heissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die
Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 9. November 2009 eingeladen
wurde, wobei die Instruktionsrichterin das BFM (Zitat:) „speziell zur
Stellungnahme zu Seite 2 der Beschwerde vom 18. September 2009
betreffend den Herkunftsort des Beschwerdeführers (Nähe Mogadis-
hu; Region Shabelle) und zum Aktennachweis seiner anderslautenden
Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtener Verfügung (Herkunfts-
ort in der nordsomalischen Region Sool)“ einlud,
dass das BFM in seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden
Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 geltend macht, es gebe in So-
malia zwei Orte namens C._______, wobei selbst bei Annahme einer
Herkunft aus dem vom Beschwerdführer nun in der Nähe von
Mogadishu lokalisierten C._______ die bereits im angefochtenen
Entscheid erwogene Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zum
Tragen käme,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer aus prozessökono-
mischen Gründen bislang nicht zur Kenntnis gebracht worden, ihm die-
se jedoch als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG),
dass die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 insbesonde-
re dann nicht verfügt wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt
wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne
von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG),
dass es in sachverhaltlicher Hinsicht festzuhalten gilt, dass der Be-
schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere in
den beiden durchgeführten Befragungen übereinstimmend seine Her-
kunft aus der in der Nähe von Mogadishu und in der Region Shabelle
gelegenen Stadt C._______ deklarierte und hierzu auch zahlreiche
nähere Angaben zum Wohnquartier, zum Verwaltungsbezirk, zu deren
Hauptstadt und zur Clanzugehörigkeit machte (vgl. insb. acta A1 S. 1-3
und A17 S. 3-6),
dass die Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtener Verfügung
nicht nur diese übereinstimmenden und geografisch tatsachenkonfor-
men Angaben ignoriert, sondern darüberhinaus eine Lokalisierung
einer Stadt C._______ (einzig) in Nordsomalia behauptet, ohne hierfür
– trotz expliziter Aufforderung bei der Einladung zur Vernehmlassung –
eine Aktengrundlage oder einen Beweis liefern zu können,
dass diesbezüglich somit eine ungenügende Sachverhaltsabklärung
beziehungsweise eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt, an
welcher Erkenntnis auch der Umstand nichts ändert, dass in der Be-
schwerdeergänzung vom 15. Oktober 2009 im Widerspruch zur Einga-
be vom 18. September 2009 eine Herkunft aus Nordsomalia erklärt
wird,
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dass es sich hierbei offensichtlich um eine Unsorgfalt der die Be-
schwerdeergänzung verfassenden Hilfsperson handelt, welche sich
ohne Aktenstudium auf die Sachverhaltserfassung gemäss angefoch-
tener Verfügung abstützt,
dass die Vorinstanz diesem Mangel einer ungenügenden Sachver-
haltsabklärung beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung
mit dem Einwand eines irrelevanten Sachverhaltselements zu begeg-
nen versucht, indem sie in der Vernehmlassung die Anwendbarkeit von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG bekräftigt, welche Bestimmung vorliegend
unbesehen der Lokalisierung des Herkunftsortes eine vorläufige Auf-
nahme ausschliessen würde,
dass dieser Einwand gleich in mehrfacher Hinsicht untauglich und un-
behelflich ist,
dass sich nämlich die Vorinstanz mit keinem Wort über die Relevanz
des Herkunftsortes für die Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit und
der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen ausspricht,
dass sie zudem übersieht, dass der Ausschluss der vorläufigen Auf-
nahme gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AuG nur die
Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
beschlägt, nicht aber jene nach der Zulässigkeit,
dass die dreizeilige Erwägung zur Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG zudem zweifelhaft erscheinen lässt, ob sie den Ansprüchen
an die Begründungspflicht genügt,
dass die in Art. 35 Abs. 1 VwVG verankerte Begründungspflicht ver-
langt, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein
muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG,
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35;
BVGE 2007/30 E. 5.6) und die Behörde wenigstens die Überlegungen
kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche
sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 3 E. 4a-b
S. 25),
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dass das BFM weder eine Subsumption der erwirkten Freiheitsstrafen
unter eine oder mehrere Tatbestandsvarianten von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG, oder eine Würdigung der (scheinbar angenommenen) Langfris-
tigkeit dieser Strafen nach Massgabe der hierfür relevanten Rechtspre-
chung und Lehre, noch eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornimmt
(vgl. diesbezüglich EMARK 2004 Nr. 39, 2006 Nr. 11 E. 7, 2006 Nr. 23
E. 8, 2006 Nr. 30 sowie BVGE 2007/32; vgl. ferner MARC SPESCHA, in
MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu Art. 62 AuG, sowie PETER BOLZLI,
a.a.O., N. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu Art. 84 AuG),
dass gerade für letztere Frage wiederum der Herkunftsort des Be-
schwerdeführers von besonderer Bedeutung sein kann, da nach der
Praxis (vgl. insb. EMARK 2006 Nr. 2) die Zumutbarkeitsanforderungen
für eine Rückkehr nach Nordsomalia deutlich tiefer liegen als in andere
Landesteile,
dass die Beschwerde demnach infolge Verletzung von Bundesrecht,
sowie unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts insoweit gutzuheissen ist, als darin die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird,
dass somit die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfest-
stellung und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu erhe-
ben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG),
dass nicht davon auszugehen ist, dem im Beschwerdeverfahren nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschä-
digung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 15. September 2009 wird aufgehoben
und die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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