Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5952/2010
Urteil vom 1. März 2010
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 12. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein [ethnische und religiöse Zugehörigkeit] aus
der Provinz Faryab (Afghanistan), verliess sein Heimatland gemäss
eigenen Aussagen am 18. beziehungsweise 20. Juni 2009 und reiste am
13. Juli 2010 nach einem einjährigen Aufenthalt im [Ausland] von Italien
herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte. Da er keine Ausweispapiere vorlegte, wurde er dort mit
einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterzeichnung
verstanden zu haben bestätigte, zur Aushändigung von Reise- oder
Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert.
B.
Am 29. Juli 2010 befragte das BFM den Beschwerdeführer im EVZ
Kreuzlingen summarisch zum Reiseweg, seinen Stationen und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Anlässlich der Anhörung
vom 9. August 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, seine Heimatprovinz Faryab sei
insbesondere nachts von den Taliban kontrolliert worden. Diese hätten von der Bevölkerung Geld erpresst.
Im Frühling 2009 seien sie auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten 50'000 Afghani erpresst. Die
Männer hätten ihm zwei Tage Zeit gegeben, um das Geld zu beschaffen. Er habe das Geld jedoch nicht
auftreiben können und sei deshalb von den Taliban in einen Wald verschleppt worden. Dort sei er
verprügelt und schliesslich zu Zwangsarbeit gezwungen worden. Er habe einen Monat für sie gearbeitet
und sei dann für zwei Tage nach Hause zurückgekehrt. Kurz darauf sei die Polizei erschienen und habe
ihm mitgeteilt, dass der Kommandant B._______ und zwei seiner Söldner umgebracht worden seien. Er
habe sich von dieser Tat distanziert, woraufhin der Dorfälteste sowie zwei "Weissbärtige" für ihn gebürgt
hätten, dass er sich am Folgetag persönlich bei der Polizei melde beziehungsweise sie ihn dort abliefern
würden. Auf Rat seiner Eltern hin habe er das Gebiet jedoch noch in der selben Nacht verlassen. Nun
werde er von der Polizei, den Taliban und den Söhnen des Ermordeten gesucht. Mit der finanziellen
Unterstützung seines Onkels sei er dann in den Iran gelangt. Durch ein Telefonat aus dem Iran habe er
erfahren, dass die drei Bürgen beziehungsweise der Dorfälteste für einen Tag inhaftiert worden seien.
Nach deren Entlassung sei sein Vater währen zwanzig Tagen festgehalten worden. Der Vater sei
freigelassen worden mit der Auflage, den Sohn zu finden und der Polizei zu übergeben.
Bezüglich des Verbleibs seiner Identitäts- oder Reisepapiere führte der Beschwerdeführer anlässlich der
summarischen Befragung aus, er habe keinen Pass, hingegen eine Identitätskarte besessen. Diese habe
er zu Hause zurückgelassen. Er werde seinen Onkel anrufen und diesen bitten, dass er seine Taskara
(Identitätskarte) hierher schicke. Anlässlich der Anhörung vom 9. August 2010 führte der
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Beschwerdeführer aus, er habe noch am Tag der summarischen Befragung mit seinem Onkel aus
C._______ telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem gesagt, dass er seine Taskara brauche.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. August 2009 trat das BFM
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 14. Juli 2010 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen. Für die Begründung der Verfügung wird auf die
nachstehenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 19. August 2010 (Datum Poststempel) liess der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er liess
beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur
Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Hinsichtlich der vom BFM offenbar nicht als sicher eingestuften
Herkunftsprovinz Faryab beantragte der Beschwerdeführer, ein
Wegweisungsvollzug dorthin sei als unzumutbar zu erklären. Jedenfalls
dürfe aus dem Fehlen der Taskara ohne weitere Befragung zur
Herkunftregion nicht abgeleitet werden, dass er gar nicht aus dieser
Provinz stamme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem
beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 26. August 2010 teilte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verwies sie den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt, verzichtete aber auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und gewährte dem Beschwerdeführer Frist zur
Einreichung der angeblich bereits der afghanischen Post mit Sendung
(…) übergebenen Taskara.
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F.
Am 30. August 2010 reichte der Beschwerdeführer dem BFM seine
Taskara im Original ein.
G.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung des Bezirksrats von D._______ samt Übersetzung zu den
Akten, gemäss welcher er im Tötungsdelikt des Offiziers B._______ als
Verdächtiger gelte.
H.
Am 25. Oktober 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
I.
In der Vernehmlassung vom 1. November 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Vernehmlassung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die
Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8.
November 2010 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung
einzureichen.
J.
Am 16. November 2010 nahm der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf diese
Stellungnahme wird ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
K.
Am 4. Januar 2011 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 52 VwVG) ist mithin
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung
erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt das BFM in
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der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe der
Aufforderung vom 15. Juli 2010 nach Abgabe rechtsgenüglicher
Identitäts- bzw. Reisepapiere innert Frist nicht Folge geleistet. Weiter hielt
die Vorinstanz in Bezug auf die Taskara des Beschwerdeführers fest,
seine Angaben dazu seien ausweichend ausgefallen, was den Verdacht
nahe lege, dass er sich möglichst viele Optionen hinsichtlich der
Dateneinträge bei einer allfälligen Nachbeschaffung (Erschleichen,
Fälschen) offen lassen wolle. Bezeichnenderweise vermöchten denn
auch seine Angaben über seine Reise ohne Identitäts- und Reisepapiere
nicht zu überzeugen. So sei vor dem Hintergrund der politischen Lage in
Afghanistan realitätsfremd, dass er bei der Fahrt von C._______ nach
E._______ dank Bestechung keine Probleme beim Passieren der
zahlreichen Checkpoints gehabt habe. Überdies habe sich der
Beschwerdeführer bezüglich seiner Aufenthaltsdauer [im Ausland]
widersprochen (2 Monate bzw. Zeitdauer unbekannt) und sich
unterschiedlich darüber geäussert, wie er in die Schweiz gelangt sei (per
Zug bzw. zu Fuss). Aus diesen Gründen lägen keine entschuldbaren
Gründe dafür vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten,
dem BFM innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen.
4.2. Auf Beschwerdeebene wird dieser Argumentation entgegengehalten,
der Beschwerdeführer habe den Erhalt der Taskara immerhin auf 2 bis 3
Jahre zurückzudatieren vermocht. Weiter habe er zu erklären versucht,
weshalb er sich nicht an den Monat der Ausstellung erinnern könne.
Gemäss Akten habe er die Taskara beim Onkel noch am Tag der
Befragung zur Person (also am 29. Juli 2010) angefordert. Dieser habe
die Taskara gemäss neuster telefonischer Anfrage zwischenzeitlich ans
EVZ gesandt. Die Sendungsnummer der Afghanischen Nationalpost laute
(…). Es sei davon auszugehen, dass die Sendung in den nächsten Tagen
eintreffe. Angesichts dieser Sachlage und des Verstreichens von nur 14
Tagen seit der Befragung sei das Vorliegen von entschuldbaren Gründen
zu bejahen.
4.3. In der Vernehmlassung vom 1. November 2010 nahm das BFM zum
Nachreichen der Taskara – diese ist am 30. August 2010 beim BFM
eingegangen – wie folgt Stellung: Die Einreichung der Urkunde sei erst
zwei Wochen nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 48 Stunden erfolgt.
Gemäss der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe der
Zweck der Aufforderung zur Abgabe von rechtsgenüglichen Identitäts-
bzw. Reisepapieren innert 48 Stunden darin, die Gesuchsteller zu
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motivieren, bereits existierende und für die Reise verwendete Papiere
abzugeben. Es gehe nicht darum, in der Heimat zurückgelassene
Ausweispapiere nachzubeschaffen. Die nachträgliche Einreichung einer
Taskara sei daher nicht geeignet, die Korrektheit der Erwägungen des
BFM im angefochtenen Entscheid zu erschüttern, zumal Taskaras
bekanntlich käuflich erwerbbar und leicht zu fälschen seien.
4.4. Auf Replikebene führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe es
unterlassen, die Urteile anzugeben, welchen es den wiedergegebenen
Sinn des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst.a AsylG
entnommen habe. Hinsichtlich der angeführten Zweifel an der Echtheit
der Taskara verwies der Rechtsvertreter auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (D-4472/2008), in welchem dieses
festgehalten habe, dass bei der Beurteilung der Fälschungssicherheit
eines Dokumentes immer auch die Bedingungen des Ausstellungslandes
zu berücksichtigen seien. Nur wenn die Identitätskarte dem afghanischen
Qualitätsstandard nicht entspreche und die Massstäbe, welche
Afghanistan für die Fälschungssicherheit von Identitätskarten bestimme,
nicht erfüllt seien, dürfe der Schluss gezogen werden, das Dokument
genüge den Anforderungen an die Fälschungssicherheit nicht.
Hinsichtlich des eingereichten Dokumentes bestehe in dieser Hinsicht
Klärungsbedarf, zumal sich der Fälschungsvorwurf der Vorinstanz einzig
darauf stütze, dass das Dokument nicht innert 48 Stunden eingereicht
worden sei.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs
im EVZ Kreuzlingen am 14. Juli 2010 keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er kein
entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von
Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des
Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gegeben.
5.2. Nachfolgend stellt sich somit die Frage nach dem Vorliegen von
entschuldbaren Gründen für die Nichtabgabe der geforderten Papiere.
Bei der Befragung im EVZ am 29. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer
betreffend Besitz von Ausweispapieren an, er habe nie einen Pass,
hingegen eine Identitätskarte besessen, welche zwei Jahre vor seiner
Ausreise in C._______ ausgestellt worden sei. Diese habe er legal und
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mit Hilfe seines in C._______ wohnhaften Onkels mütterlicherseits
erhalten. Nach seinen Bemühungen betreffend die Pflicht zur Abgabe der
Papiere innert 48 Stunden gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er
werde diesen Onkel anrufen und ihn bitten, die Taskara zu Hause
abzuholen und hierher schicken zu lassen. Dem Beschwerdeführer wurde
auf diese Ankündigung hin die Adresse des EVZ ausgehändigt.
Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG am 9. August 2010
führte der Beschwerdeführer bezüglich seiner weiteren Bemühungen aus,
er habe noch am 29. Juli 2010 nachmittags mit seinem Onkel in
C._______ telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm in
Aussicht gestellt, dass die Taskara in wenigen Tagen geschickt würde. In
der Beschwerdeschrift vom 19. August 2010 machte er weiter geltend,
die Identitätskarte sei mit der Sendungsnummer (…) unterwegs in die
Schweiz. Einer Aktennotiz des BFM ist zu entnehmen, dass die Taskara
dort am 30. August 2010 eingegangen sei. Die Taskara wurde in der
Folge samt Couvert (abgestempelt am 14. August 2010 in F._______,
Afghanistan) und Übersetzung ans Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet.
5.3.
Die Anwendung der Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist ausgeschlossen, wenn die
asylsuchende Person einerseits glaubhaft darzulegen vermag, dass sie
nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von
48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ohne ihre
im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und
sie sich andererseits umgehend und ernsthaft darum bemüht, die
zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl.
BVGE 2010/2 insb. E. 6).
5.3.1. Vorliegend machte der Beschwerdeführer zur Begründung,
weshalb er keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat, geltend,
er habe diese in der Eile der Flucht im Heimatland zurückgelassen.
Aufgrund der geschilderten Reiseroute auf dem Land- und Seeweg und
der angegebenen Bestechung des Kontrollpersonals innerhalb von
Afghanistan sowie der Hilfe eines Schleppers ist entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz nicht unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer ohne Identitätspapiere gereist ist und zum Zeitpunkt
der Einreise in die Schweiz keine Reise- oder Identitätspapiere auf sich
getragen hat. Die seitens des BFM diesbezüglich weiter angeführte
Begründung, dass auch die unterschiedlichen Angaben zum Verbleib in
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den Transitländern und diejenigen zur Einreise in die Schweiz gegen die
Entschuldbarkeit sprächen, vermag das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Aussagen des Beschwerdeführers,
wonach er nach der polizeilichen Suche nach ihm in Eile, noch in der
selben Nacht, die Flucht ergriffen habe und einzig noch beim Onkel
väterlicherseits, der im Nachbarhaus gelebt habe, Geld geliehen habe,
sind widerspruchsfrei dargelegt worden (vgl. A1 S. 6, A8 S. 7, 11); dass
dabei die Taskara vergessen worden sei, kann nach Auffassung des
Gerichts jedenfalls nicht von vornherein als unglaubhaft gewürdigt
werden.
Weiter versicherte der Beschwerdeführer bereits bei der Befragung zur Person glaubhaft, dass er nach
Hause telefonieren und seine Identitätskarte schicken lassen werde. An der Anhörung am 9. August 2010
erklärte er sodann, er habe noch am 29. Juli 2010 mit dem Onkel telefoniert; dieser habe ihm in Aussicht
gestellt, dass seine Taskara in die Schweiz geschickt werde. Tatsächlich ist die Taskara bereits fünf Tage
nach der Anhörung der afghanischen Post in F._______ übergeben worden und noch im August 2010 bei
den Asylbehörden eingetroffen. Der blosse Hinweis des BFM in seiner Vernehmlassung, afghanische
Taskaras seien leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar, vermag nicht auszureichen, um der
vorgelegten Taskara grundsätzlich den Beweiswert abzusprechen; dass es sich beim vorgelegten
Dokument konkret um eine Fälschung handle, hat das BFM jedenfalls nicht mit konkreten und
begründeten Fälschungsmerkmalen aufgezeigt.
Die der Sanktionierung der Nichtabgabe zugrunde liegende Vermutung, der Beschwerdeführer enthalte
den Schweizer Asylbehörden seine Ausweispapiere absichtlich vor, um einen allfälligen
Wegweisungsvollzug aus der Schweiz zu verhindern oder zumindest zu erschweren, ist damit quasi
widerlegt. Der Beschwerdeführer vermag mit den umgehend eingeleiteten Massnahmen zur Beschaffung
der Taskara vielmehr glaubhaft zu machen, dass dem Umstand der Nichtabgabe innert 48 Stunden nicht
die Absicht zugrunde lag, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Der
Beschwerdeführer gehört demnach nicht zur Kategorie jener asylsuchenden Personen, deren Verhalten
der Gesetzgeber durch einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sanktionieren
wollte. Das Gericht kommt in diesem Zusammenhang nicht umhin anzumerken, dass das strikte Festhalten
des BFM an der 48 Stunden-Frist beziehungsweise das Verneinen von entschuldbaren Gründen nur
schwer mit der am 9. August 2010 nochmals geäusserten Aufforderung zur Abgabe von Papieren
vereinbar ist (A8/18, S. 2).
5.3.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner glaubhaften Angaben zum Verbleib seines
Identitätsausweises und zum Reiseweg sowie des Umstandes, dass er
beim BFM innert kurzer Zeit ein Identitätspapier mittels Zustellcouvert
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nachgereicht hat, gelingt, entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen.
5.4. Die in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten, einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
ausschliessenden Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser
Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur
Anwendung (vgl. BVGE 2010/2 E. 7.4). Nachdem es dem
Beschwerdeführer gelungen ist, entschuldbare Gründe für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von
48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs glaubhaft zu machen und
nachdem er sich ernsthaft und erfolgreich um die Zusendung aus
Afghanistan bemüht hat, kommt die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG vorliegend nicht in Betracht.
6.
Damit ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. August 2010
aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowohl der
Eintretens- als auch der Vollzugsfrage zurückzuweisen.
Die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen – die Taskara samt Zustellcouvert und
Übersetzung sowie die Bestätigung des Bezirksrats von D._______ samt Zustellcouvert und Übersetzung –
gehen im Original an die Vorinstanz zur Mitberücksichtigung im vorinstanzlichen Verfahren.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
7.2. Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 4. Januar 2011 eine Kostennote
zu den Akten gereicht. Darin macht er einen Aufwand von acht Stunden
und ein Honorar von Fr. 150.- pro Stunde sowie Aufwendungen im Betrag
von Fr. 40.- geltend. Der angeführte Aufwand und die Kosten inklusive
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Tarif erscheinen als angemessen. Das BFM ist daher anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1240.-
(inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 12. August 2010 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen – Taskara samt
Zustellcouvert und Übersetzung; Bestätigung des Bezirksrats von
D._______ samt Zustellcouvert und Übersetzung – gehen im Original an
die Vorinstanz zur Mitberücksichtigung bei der Neubeurteilung.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1240.- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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