B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5952/2013
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Algerien am 1. No-
vember 2012 auf dem Seeweg verliess und nach Aufenthalten von 24 Ta-
gen in B._______ und zwei Tagen in C._______ mit einem Auto am
27. November 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 13. De-
zember 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juni 2013
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei aus E._______ (Algerien), wo er zusammen mit seinen Eltern und
seinen beiden Brüdern bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass er am 15. Januar 2012 seinen Wehrdienst angetreten habe und in
die Kaserne in F._______ verlegt worden sei, wo er eine Grundausbil-
dung im Gesundheitsbereich absolviert habe,
dass er trotzdem als normaler Soldat in die Kaserne in G._______ in
H._______ verlegt und dort einem Bataillon zur Terrorismusbekämpfung
zugeteilt worden sei,
dass dieses Gebiet den Kabylen (Berber von Algerien) gehöre, die seit
Jahren für die Unabhängigkeit, ihre Kultur und ihre Tradition kämpfen
würden und es dort ständig zu Auseinandersetzungen und Gefechten mit
dem algerischen Militär gekommen sei,
dass er jeweils ein illegales Taxi habe nehmen müssen, um von
H._______ in das sich ungefähr 35 km entfernte G._______ zu gelangen,
dass am 9. September 2012 zwei Kameraden während einer solchen Ta-
xifahrt von Terroristen erschossen worden seien,
dass er seither fortwährend Angst gehabt habe, ihm könne dasselbe ge-
schehen, weshalb er seinen Aufenthaltsort H._______ nicht mehr verlas-
sen habe,
dass er am 25. Oktober 2012 für acht Tage Heimurlaub erhalten habe,
während welchem er seine Ausreise durch seine Kollegen habe organi-
sieren lassen,
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dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland schliesslich in der Nacht
vom 31. Oktober 2012 auf den 1. November 2012 verlassen habe,
dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, da er vom heimatli-
chen Militärgericht wegen Desertion zu fünf Jahren Haft verurteilt würde
und den Rest seines Wehrdienstes ableisten müsste,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2013 – eröffnet am
23. September 2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es in seiner Verfügung ausführte, staatliche Massnahmen, die der
Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden, seien nicht ge-
eignet, um eine relevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3
Abs.1 AsylG zu begründen,
dass eine strafrechtliche Verfolgung der algerischen Behörden wegen
Desertion rechtsstaatlich legitim sei, zumal das Absolvieren des Militär-
dienstes in Algerien eine staatsbürgerliche Pflicht sei,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei,
dass er mit einer Strafe zu rechnen habe, die entweder aus Gründen
nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle als bei anderen Deser-
teuren oder die an sich unverhältnismässig hoch sei,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asyl-
gesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Algerien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob und beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen (recte: festzustellen) und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufi-
ge Aufnahme sei anzuordnen,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, ihm sei die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten, die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie je-
de Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese
Beschwerde zu unterlassen und bei einer eventuell bereits erfolgten Da-
tenweitergabe an den Heimatstaat sei der Beschwerdeführer in einer se-
paraten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Oktober 2013
an den Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher
Nachteile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Asylent-
scheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828, mit weiteren
Hinweisen),
dass das BFM zu Recht anführte, Disziplinarmassnahmen wegen Militär-
dienstverweigerung seien grundsätzlich rechtstaatlich legitim, weshalb
den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrele-
vanz zukomme,
dass ferner mit dem BFM festzustellen ist, dass allfällige strafrechtliche
Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei
einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes oder der Flüchtlingskonvention darstellen,
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dass gemäss gesicherten Kenntnissen des Gerichts nicht davon ausge-
gangen werden kann, dem Beschwerdeführer drohe wegen Desertion in
seinem Heimatstaat eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung,
dass die Bestrafung wegen einer begangenen Straftat nur dann für die
Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein kann, wenn der Staat
die Tat aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe unverhält-
nismässig erhöht (sog. Polit-Malus; vgl. auch den die ständige einschlä-
gige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigende neue Bestim-
mung gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass damit eine allenfalls dem Beschwerdeführer drohende Gefäng-
nisstrafe wegen Desertion offensichtlich als legitime staatliche und nicht
unverhältnismässige Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerli-
chen Pflicht, und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren
ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägun-
gen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, son-
dern vorbringt, die algerische Armee sei nicht in der Lage, die Soldaten
vor Angriffen der Terroristen oder der ansässigen Stämme zu schützen
und Soldaten seien immer wieder Zielscheibe der Terroristen oder der
Kabylen,
dass damit indes keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten konkre-
ten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht
werden,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-139/2013 vom 20. Februar 2013),
dass der (…)-jährige und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer
in Algerien mit seinen nahen Familienangehörigen und mit seinem Freun-
deskreis über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. Ak-
ten BFM A5 S. 4; A13 S. 3), weshalb er nicht auf sich selbst gestellt ist,
dies auch, obwohl sein Vater angeblich nichts mehr mit ihm zu tun haben
wolle (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 2),
dass er ausserdem über eine solide Schulbildung verfügt und eine Aus-
bildung als (…) gemacht hat (vgl. A5 S. 3),
dass damit insgesamt darauf zu schliessen ist, dass er dort über eine
Existenzmöglichkeit verfügt und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden
wird,
dass die Behauptung in seiner Beschwerde, die Familie riskiere bei sei-
ner Rückkehr massive Probleme mit der Armee, an der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag, zumal damit keine kon-
krete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG geltend gemacht wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
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gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid
über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid
gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe
von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die
zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen aus-
ländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzule-
gen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: