B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5952/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jürg Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 22. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 29. September 2014 in der
Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 28. April 2015 verneinte die Vor-
instanz ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte zufolge der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch die vorläufige Aufnahme. Gegen
diesen Entscheid erhoben sie beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni
2015 Beschwerde. Zufolge verspäteter Einreichung des Rechtsmittels trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3553/2015 vom 10. Juni 2015
auf die Beschwerde nicht ein. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April
2015 erwuchs somit in Rechtskraft.
B.
Am 13. Juni 2017 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wie-
dererwägungsgesuch und beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuer-
kennen und ihnen sei Asyl zu gewähren.
Als Beweismittel reichten sie folgende Dokumente ein: einen Auszug aus
dem Zivilregister vom 12. April 2012 (im Original, inklusive deutscher Über-
setzung), ein Foto des Beschwerdeführers vor einem Auto mit grünem
Kennzeichen, einen Auszug eines Berichts von „Kurdwatch“ vom 13. Juni
2017 zu Artikeln des syrischen Strafgesetzes sowie eine Schnellrecherche
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. März 2016 zu Syrien,
Entzug Staatsbürgerschaft/ziviler Rechte.
C.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 wies die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch ab, vermerkte die Rechtskraft der Verfügung vom
28. April 2015 und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundes-
verwaltungsgericht am 21. Oktober 2017 Beschwerde und beantragten, sie
seien wiedererwägungsweise als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichten sie den oben erwähnten Zivilregisterauszug
in Kopie ein.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 wies die Instruktionsrichte-
rin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte den Beschwerdeführen-
den Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde fristgerecht
bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
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aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrem Wiedererwägungsgesuch
geltend, dem Beschwerdeführer seien im Jahr 2012 die bürgerlichen
Rechte in Syrien entzogen worden und er gelte deshalb nun als Bürger
zweiter Klasse. Den Zivilregisterauszug habe er erst im Mai 2017 von sei-
nem Bruder erhalten. Er gehe davon aus, seine Rechte seien ihm aus po-
litischen Gründen entzogen worden, weil er den Reservedienst nicht ge-
leistet habe und vermutlich zufolge der Teilnahme an Demonstrationen von
den syrischen Behörden registriert worden sei. Den Registerauszug habe
er bis anhin mangels Kenntnis nicht beibringen können. Dieser sei jedoch
rechtlich relevant und belege, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien mit
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe. Diese zu be-
fürchtenden Verfolgungsmassnahmen würden seine Flüchtlingseigen-
schaft begründen und eine Wegweisung wäre nicht nur unzumutbar (wie
bereits von der Vorinstanz erkannt) sondern auch unzulässig. Von der
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Freien Syrischen Armee (FSA) werde er zudem verfolgt, weil er als Chauf-
feur eines Offiziers bei der syrischen Armee gearbeitet habe; dies werde
durch das Foto belegt.
6.2 Die Vorinstanz befand die eingereichten Beweismittel nicht als erheb-
lich. Syrische Dokumente seien käuflich erhältlich, weshalb deren Beweis-
wert gering sei. Der Entzug ziviler, militärischer und politischer Rechte sei
sodann nicht hinreichend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Es handle sich
dabei um die Aberkennung von bürgerlichen Rechten, was im syrischen
Strafgesetzbuch unter Art. 49 geregelt sei. Der Person werde die Ausübung
politischer und ziviler Rechte verwehrt. So werde ihr zum Beispiel das
Wahlrecht entzogen oder eine Anstellung im Bildungsbereich verunmög-
licht. Das beigebrachte Foto vermöge zu belegen, dass der Beschwerde-
führer als Chauffeur einer Militärperson gearbeitet habe, was jedoch noch
kein Hinweis sei auf die geltend gemachte Verfolgung durch die FSA. Der
Ausdruck von „Kurdwatch“ beinhalte die Übersetzung der relevanten Straf-
bestimmungen des syrischen Strafgesetzbuches. Die Schnellrecherche
der SFH enthalte keinen konkreten Hinweis auf die von den Beschwerde-
führenden geltend gemachte Verfolgung. Aus der Schnellrecherche sei
vielmehr abzuleiten, der Entzug der bürgerlichen Rechte vermöge keine
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Es würden demnach
keine Beweismittel vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
28. April 2015 zu beseitigen vermöchten.
6.3 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen ihre bereits mit Verfügung vom 28. April 2015 beurteilten Asyl-
vorbringen. Im Weiteren führten sie aus, der syrische Zivilregisterauszug
sei ihnen im Mai 2017 zugestellt worden. Vor etwas mehr als einem Jahr
habe der älteste Bruder des Beschwerdeführers einen Anwalt beauftragt,
um das Haus der Familie in Aleppo zu verkaufen. Zur Abwicklung des Ver-
kaufs habe er für alle Familienmitglieder eine Bestätigung, vergleichbar mit
dem schweizerischen Betreibungsregisterauszug, angefordert. Für den
Beschwerdeführer sei lediglich ein Zivilregisterauszug zugestellt worden,
welcher belege, dass ihm seine bürgerlichen Rechte in Syrien entzogen
worden seien. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz führe dieser Ent-
zug zu Nachteilen, die in ihrer Art und Intensität flüchtlingsrechtlich relevant
seien im Sinne von Art. 3 AsylG. Mit dem Entzug der bürgerlichen Rechte
sei er zu einem Bürger zweiter Klasse degradiert worden und ohne diese
Rechte in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt. Dies stelle für ihn eine
grosse psychische Belastung dar, da sich der Verlust der bürgerlichen
Rechte erschwerend auf seine Situation als gesuchte Person auswirke. Er
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sehe sich einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, in Syrien Nachteile zu erfah-
ren, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Er habe von 1997 bis 1999
seinen Militärdienst geleistet und sei im Anschluss bis 2011 als Chauffeur
eines Offiziers der syrischen Armee tätig gewesen. Aufgrund seines Profils
sei er sowohl für die Regierungsseite als auch für die Opposition interes-
sant. Es zeige sich, dass sich seine Lage in Syrien nach und nach zuge-
spitzt habe und er einer immer grösseren psychischen Belastung ausge-
setzt gewesen sei, welche mit dem Entzug der bürgerlichen Rechte einen
neuen Höhepunkt gefunden habe. Der Zivilregisterauszug sei vor diesem
Hintergrund als erheblich zu qualifizieren.
6.4 In der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 erwog die Instrukti-
onsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit
der Beschwerde,
[…] „dass die in der Beschwerde formulierten materiellen Begehren nach
einer summarischen Prüfung der heute vorliegenden Akten aussichtslos
erscheinen,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt ha-
ben dürfte,
dass sie in ihren Erwägungen mit umfassender, überzeugender sowie hin-
länglich auf die Akten und die Praxis abgestützter Begründung zur zutref-
fenden Erkenntnis gelangt sein dürfte, es würden keine Gründe vorliegen,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. April 2015 beseitigen könn-
ten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin kein Grund
zur Beanstandung zu erblicken ist,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Betrach-
tungsweise führt,
dass die Beschwerdeführenden darin geltend machen, dem Beschwerde-
führer 1 seien die bürgerlichen Rechte in Syrien entzogen worden und er
gelte deshalb nun als Bürger zweiter Klasse,
dass dieser Entzug für ihn eine grosse psychische Belastung darstelle, da
sich der Verlust der bürgerlichen Rechte erschwerend auf seine Situation
als gesuchte Person auswirke,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung der durch den Entzug der
Bürgerrechte drohenden Nachteile im Wesentlichen ihre Asylvorbringen
wiederholen,
dass sie als Beweismittel einen Zivilregisterauszug aus Aleppo einreichen,
dass ihre Asylvorbringen mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. April 2015
als unglaubhaft befunden wurden,
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dass zufolge der geltend gemachten Aberkennung der bürgerlichen Rechte
dem Beschwerdeführer 1 die Ausübung von politischen und zivilen Rech-
ten verwehrt würde, diese Nachteile jedoch nicht asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG sind,
dass deshalb offen gelassen werden kann, ob der Zivilregisterauszug echt
oder gefälscht ist“ […].
7.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die eingereichten Beweismittel vermöchten die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 28. April 2015 nicht zu beseitigen und der angebliche Entzug
der bürgerlichen Rechte sei als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Auf die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfü-
gung und Zusammenfassung in E. 6.2 kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden.
Wie in der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 ausgeführt, ist die
Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwi-
schenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. In der Beschwerde
selbst bekräftigen die Beschwerdeführenden ihre bereits mit dem Asylge-
such geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, erläutern jedoch nicht,
worin die asylrelevanten Nachteile zufolge des angeblichen Entzugs der
bürgerlichen Rechte genau bestehen würden. Nicht in Abrede gestellt wird,
dass durch einen Entzug von bürgerlichen Rechte Nachteile im gesell-
schaftlichen Leben entstehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, fehlt es dabei aber an der vom AsylG geforderten Intensität. Aufgrund
der vorliegenden Aktenlage ist nicht davon auszugehen, die Beschwerde-
führenden wären bei einer Rückkehr zufolge des angeblichen Entzugs der
bürgerlichen Rechte des Beschwerdeführers asylrechtlich relevanten
Nachteilen ausgesetzt. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der
Zivilregisterauszug echt ist und weshalb der Beschwerdeführer vom Ent-
zug seiner Rechte nicht schon im Jahr 2012 Kenntnis erhielt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast