Abtei lung V
E-5953/2006
E-5954/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
1. X._______, geboren (...), Türkei,
Beschwerdeführerin 1,
und
2. Y._______, geboren (...), Türkei,
Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(...),
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
24. Mai 2006 / N_______ und N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5953/2006
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Vater der Beschwerdeführerinnen stellte am (...) in der Schweiz
ein Asylgesuch. Mit Verfügung des BFM vom (...) wurde seine
Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl
gewährt.
II.
B.
Mit Verfügung vom (...) wurde der Mutter der Beschwerdeführerinnen
mit (...) minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz bewilligt
und wurde ihnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenfalls (Familien-) Asyl gewährt.
Hinsichtlich der beiden volljährigen Beschwerdeführerinnen wurden
die Gesuche um Familienzusammenführung mit Verfügung(...)
respektive vom (...) abgelehnt und die Einreise in die Schweiz
verweigert. Eine dagegen bei der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Be-
schwerde wurde mit Urteil vom 15. Juni 2005 wegen Verletzung des
Akteneinsichtsrechts und des rechtlichen Gehörs gutgeheissen und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
III.
C.
Am 4. April 2006 stellten die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz
Asylgesuche. Anlässlich der Erstbefragungen im Empfangszentrum
Kreuzlingen vom 13. April 2006 gaben sie unter anderem an, den Hei-
matstaat am 27. März 2006 verlassen zu haben und am 2. April 2006
illegal in die Schweiz gelangt zu sein. Zum Beleg ihrer Identität reich-
ten beide je ihren Identitätsausweis zu den Akten und führten aus, sie
hätten Reisepässe besessen, welche ihnen jedoch vom Schlepper
abgenommen worden seien.
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D.
Am 25. April 2006 wurde den Beschwerdeführerinnen jeweils das
rechtliche Gehör dazu gewährt, dass ihnen gemäss entsprechenden
Abklärungen bei A._______ ein Schengen-Visum zwecks kurzfristigen
Aufenthalts ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerinnen
bestritten, je persönlich ein Visum bei A._______ beantragt und
erhalten zu haben, beziehungsweise machten sie im Wesentlichen
geltend, die Pässe seien bei den Schleppern gewesen, sie wüssten
nicht, was diese damit alles gemacht hätten.
Gemäss Auskunftschreiben der B._______ vom (...) sind die
Beschwerdeführerinnen in A._______ weder polizeilich noch auslän-
derrechtlich erfasst worden.
E.
Am 4. Mai 2006 führte das Bundesamt mit den Beschwerdeführerin-
nen direkte Anhörungen zu den Asylgründen im Beisein einer Hilfs-
werkvertretung durch.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführerin-
nen im Wesentlichen geltend, die Familie sei seit jeher wegen des En-
gagements des Vaters bei der Kurdischen Arbeiterpartei PKK unter
Druck gesetzt worden. Nachdem dieser in der Schweiz Asyl erhalten
und die Mutter und die (...) Geschwister im Frühjahr (...) die Türkei
ebenfalls verlassen hätten, hätten die türkischen Sicherheitskräfte
direkt und indirekt massiven Druck auf die Beschwerdeführerinnen
ausgeübt. Beamte hätten die Beschwerdeführerinnen wiederholt zu
Hause bedroht. Die ältere Schwester sei einige Male auf den Posten
mitgenommen und bezüglich der jüngeren, mit gesundheitlichen
Problemen kämpfenden Beschwerdeführerin 1 sei darauf hingewirkt
worden, ihr die notwendige medizinische Behandlung zu verweigern.
Dabei hätten die Beamten die Beschwerdeführerinnen stets aufgefor-
dert, dem Vater mitzuteilen, er solle sich den Behörden stellen. Da die
Beschwerdeführerinnen diesem Druck nicht mehr hätten standhalten
können, seien sie mit Hilfe eines Onkels ausser Landes geflohen.
F.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 24. Mai 2006 – jeweils gleichen-
tags eröffnet – lehnte das Bundesamt die beiden Asylgesuche ab und
verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der
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Schweiz. Gleichzeitig wurden beide zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
G.
Mit zwei Beschwerdeeingaben vom 23. Juni 2006 an die ARK bean-
tragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter jeweils
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des
Asyls. Eventualiter seien sie in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern
einzubeziehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juli 2006 verzichtete der
zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig wurden aufgrund des engen persönlichen und sachli-
chen Zusammenhanges sowie aus prozessökonomischen Gründen die
beiden Beschwerdeverfahren vereinigt.
I.
Mit Vernehmlassungen vom 27. Juli 2006 hielt die Vorinstanz an ihren
Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden.
Diese Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführerinnen am
31. Juli 2006 zur Kenntnis gebracht.
J.
Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 1. De-
zember 2008 hat die Beschwerdeführerin 2 am 3. Oktober 2008 einen
Landsmann, ebenfalls Asylbewerber in der Schweiz, geheiratet, und
wurde ihr ein Wechsel in den Aufenthaltskanton ihres Ehemannes be-
willigt.
K. Am 6. April 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rinnen seine Kostennoten zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügungen beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
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gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (vgl. Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihren beiden Verfügungen im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeführerinnen hätten sich in ihren Asylbegrün-
dungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht jeweils widersprüchlich
geäussert, mithin sei die geltend gemachte Reflexverfolgung als nicht
glaubhaft zu beurteilen.
4.2 In ihren Beschwerdeeingaben halten die Beschwerdeführerinnen
am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen fest und führen aus, sie seien
nicht wegen eigener politischer Aktivitäten, sondern aufgrund der poli-
tischen Vergangenheit des Vaters gefährdet, irgendwann Opfer der
"Rachelust der türkischen Sicherheitskräfte" zu werden. Als Angehöri-
ge einer Familie, die mit der PKK sympathisiert habe, hätten sie be-
reits erhebliche Nachteile, namentlich auch in gesundheitlicher Hin-
sicht, erlitten und müssten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit wei-
teren Verfolgungsmassnahmen rechnen, mithin hätten sie begründete
Furcht vor drohender weiterer Reflexverfolgung. Sie würden damit die
Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len.
Zudem stammten sie aus C._______. Diese Provinzhauptstadt sei be-
kanntlich einer der politisch aktivsten Orte in der Osttürkei. Viele Men-
schen kurdischer Ethnie seien dort Opfer aussergerichtlicher Exekutio-
nen geworden, die Zahl der Vergewaltigungen durch die Sicherheits-
kräfte sei hoch. Die Lage habe sich in jüngster Zeit allgemein wieder
verschärft, die Zusammenstösse zwischen PKK-Kämpfern und türki-
schen Armeeeinheiten hätten an Intensität zugenommen. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass sich diese Situation auf die Zivilbe-
völkerung auswirke, und zwar besonders auf mit der PKK sympathisie-
rende Personen, die bereits ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte
geraten seien. Die Beschwerdeführerinnen als Angehörige einer Fami-
lie mit politischer Vergangenheit würden zu diesem Personenkreis ge-
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hören, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und für
das Vorliegen der geltend gemachten Reflexverfolgung spreche.
5.
5.1 Da das Bundesamt im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaft-
machung der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen argumentiert hat,
ist vorweg eine Prüfung der Asylvorbringen hinsichtlich der Frage der
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG vorzuneh-
men.
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist dann glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftma-
chen ein reduziertes Beweismass, und lässt durchaus Raum für gewis-
se Zweifel und Einwände an Asylvorbringen zu. Es ist dabei auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen be-
treffend die vor der Ausreise erlebten Behelligungen und Übergriffe
durch die türkischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit genügen.
Zwar ergibt die Durchsicht der protokollierten mündlichen Angaben der
Beschwerdeführerinnen gewisse Ungereimtheiten. Indessen lassen
diese – im Einzelnen von der Vorinstanz vorgehaltenen – Unglaub-
haftigkeitselemente nicht bereits auf eine generelle Unglaubhaftigkeit
aller Vorbringen der Beschwerdeführerinnen schliessen.
So hält das Bundesamt der Beschwerdeführerin 2 vor, sie habe in der
Empfangsstelle nicht erwähnt, dass die türkischen Sicherheitskräfte
von ihr gefordert hätten, dafür zu sorgen, dass der Vater oder die Mut-
ter sich bei ihnen melde. Dieser Vorhalt ist in dieser Form nicht über-
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zeugend: Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Erstbefragung dar-
gelegt, die ganze Familie sei wegen des Vaters ständigen Nachstellun-
gen ausgesetzt gewesen, wobei namentlich die Mutter unter Druck ge-
setzt worden sei, den Ehemann respektive Vater dazu zu bringen, sich
den Behörden zu stellen; nach dem Weggang der Mutter sei dann sie
ins Visier der Behörden geraten (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 6).
Hierin einen erheblichen Widerspruch aufgrund unterschiedlicher For-
mulierungen zu erblicken, erscheint – auch vor dem Hintergrund der
fehlenden Schulbildung (beider Beschwerdeführerinnen) – als unver-
hältnismässig.
Bezüglich der polizeilichen Belästigungen und Bedrohungen zu Hause
hat die Beschwerdeführerin 1 ausgesagt, diese seien letztmals in der-
selben Woche gekommen, in welcher sie C._______n verlassen hätten
(mithin zwischen dem 5. und 7. März 2006), während die Beschwerde-
führerin 2 darlegte, diese seien letztmals am 1. März 2006 gekommen,
respektive diese seien letztmals am 1. März 2006 gekommen und hät-
ten sie mitgenommen, danach seien die Sicherheitskräfte aber noch
einige Male zu Hause erschienen (ohne weitere Mitnahmen). Auch die-
se Aussagen sind nicht zwingend widersprüchlich.
Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente sind damit nicht
geeignet, den Hauptasylgrund der Beschwerdeführerinnen, eine Re-
flexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Vater respektive dessen
politischen Engagements für die PKK, als unglaubhaft erscheinen zu
lassen; dies umso weniger, als das letztgenannte Sachverhaltselement
nach dem Beizug der Asylakten des Vaters erstellt ist und Behelligun-
gen von Angehörigen in der von den Beschwerdeführerinnen geltend
gemachten Art bei ihrem familiären Hintergrund in ihrer Herkunftsregi-
on geradezu zu erwarten wären.
5.4 Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen sind demnach als
glaubhaft gemacht zu qualifizieren.
6.
6.1 Im Folgenden ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz der von den
Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Verfolgungssituation nament-
lich unter dem Aspekt der geltend gemachten Reflexverfolgung zu prü-
fen, zumal die Beschwerdeführerinnen keine eigenen politischen Akti-
vitäten entfaltet haben und ausdrücklich geltend machen, wegen der
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politischen Vergangenheit des Vaters behelligt und bedroht worden
und weiterhin der Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Fortführung der Praxis
der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) – davon aus, dass
es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige
von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist
vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass je-
mand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahr-
scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organi-
sationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden un-
terstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195 mit weiteren Hin-
weisen). Im zitierten Urteil der ARK wird weiter ausgeführt, dass sich
die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reform-
prozesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern
geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Akti-
visten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten.
Familienangehörige müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchun-
gen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen
und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen
Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung sowie deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es lasse sich immer-
hin feststellen, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer
Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Ver-
wandt einsetzen würden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f.);
diese Einschätzung wird durch verschiedene nach Publikation des zi-
tierten ARK-Urteils erschienene Berichte zur Menschenrechtslage in
der Türkei bestätigt (vgl. HELMUT OBERDIEK, SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGS-
HILFE, Türkei, Zur aktuellen Situation – Oktober 2007; U.S. DEPARTMENT OF
STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey,
March 2007, Section 1 [a, c-e], HUMAN RIGHTS WATCH, World Report
2008, Turkey).
6.3
6.3.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerinnen selber politisch nicht aktiv waren und sich auch ander-
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weitig nicht besonders exponiert haben. Die Beschwerdeführerinnen
sind in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen, welche
von den Schweizer Asylbehörden bis 2004 als sogenannte "Quasi-
Ausnahmezustandsprovinz" (vgl. EMARK 1999 Nr. 9 E. 4b/aa S.58,
2000 Nr. 13 E. 5d/bb S. 100, 2004 Nr. 8 E. 5e S. 54 ff.), mithin als eine
von zahlreichen gewaltsamen Auseinandersetzungen geprägte Region
beurteilt worden ist. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass die
Beschwerdeführerinnen ihre Kindheit in einem äusserst schwierigen
Umfeld verbringen mussten.
Den beigezogenen Akten des Vaters (N _______) der Beschwerdefüh-
rerinnen ist zu entnehmen, dass dieser in den 1990er-Jahren Sympa-
thisant und Unterstützer der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, später de-
ren Mitglied gewesen; er wurde von den türkischen Behörden im Jahr
(...) entsprechend fichiert und wird seither gesucht. Dem Vater wurde
am (...) in der Schweiz Asyl gewährt.
6.3.2 Die Beschwerdeführerinnen sind von Staatsvertretern über Jah-
re hinweg wegen des gesuchten Vaters behelligt worden, wobei sie
diesen ständigen Druck zunächst vor allem über ihre Mutter erfahren
haben. Nach dem Weggang der Mutter hat sich der behördliche Druck
direkt auf die beiden Beschwerdeführerinnen, namentlich auf die Be-
schwerdeführerin 2, welche einige Male auf den Posten mitgenommen
worden ist, verlagert.
Diese Erlebnisse sind vorab unter dem Aspekt des unerträglichen psy-
chischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Aus-
gangspunkt für die Annahme eines unerträglichen psychischen Dru-
ckes sind in der Regel konkrete staatliche Verfolgungsmassnahmen;
diese Eingriffe müssen zudem in einer objektiven Betrachtungsweise
als derart erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Ver-
bleib im Heimatstaat nicht mehr zugemutet werden kann; mit anderen
Worten ist ausschlaggebend, ob aufgrund der tatsächlichen Situation
für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck
unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d S. 291 f. mit
weiteren Hinweisen).
6.3.3 Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Angesichts der Art
und Dauer der erlittenen Nachteile und der persönlichen Umstände
der beiden Beschwerdeführerinnen geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass diese Erlebnisse in ihrer Gesamtheit einen uner-
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träglichen psychischen Druck im Sinne des Gesetzes hervorgerufen
haben. Aufgrund der Verhältnisse in der Türkei wäre zu erwarten, dass
die Beschwerdeführerinnen bereits bei ihrer Einreise als Töchter eines
flüchtigen PKK-Mitglieds erkannt und erneut behelligt würden. Auch
die Furcht vor zukünftigen, asylrechtlich relevanten Verfolgungsmass-
nahmen ist damit begründet, wobei von einer unter dem Aspekt der
Verfolgungssicherheit valablen innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl.
dazu etwa EMARK 1996 Nr. 1) schon wegen der landesweiten Fichie-
rung des Vaters nicht auszugehen wäre.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin-
nen die Voraussetzungen für die Anerkennung der (originären) Flücht-
lingseigenschaft erfüllen.
Nachdem den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylaus-
schlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist die
Vorinstanz anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, die angefochtenen Verfügun-
gen des Bundesamtes vom 24. Mai 2006 betreffend Asyl und Wegwei-
sung sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführerinnen Asyl zu gewähren.
Die Frage nach der derivativen (abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerinnen – vgl. ihren diesbezüglichen Eventualan-
trag – kann damit offen bleiben.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahren-
skosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.
Den Beschwerdeführerinnen ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Der Rechtsvertreter weist in seinen Kostennoten für jedes Beschwer-
deverfahren einen Aufwand von insgesamt acht Stunden bei einem
Stundenansatz von Fr. 150.-- aus. Dabei wird die notwendige Zeit für
die Ausfertigung der Beschwerdeschriften für jedes Verfahren mit vier
Honorarstunden angegeben, was angesichts der kurzen und vor allem
inhaltlich im Wesentlichen identischen Rechtsschriften nicht als not-
wendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint. Der geltend ge-
machte Zeitaufwand von insgesamt sechzehn Stunden ist deshalb um
drei Stunden zu reduzieren und die vom BFM zu begleichende Partei-
entschädigung für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 1'950.-- festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Verfügungen des BFM
vom 24. Mai 2006 aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Asyl
in der Schweiz zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt hat den Beschwerdeführerinnen für die beiden Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
Höhe von insgesamt Fr. 1'950.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen,
das BFM, das D._______ und die E._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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