B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5953/2012
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 25./26. Februar 2009 und reiste über Indien, Ägypten, Libyen, Tune-
sien und ihm unbekannte Länder am 28. Februar 2012 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Val-
lorbe ein Asylgesuch stellte. Am 20. März 2012 wurde er im EVZ Altstät-
ten summarisch befragt und am 22. Juni 2012 eingehend durch das BFM
zu seinen Asylgründen angehört. Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird
auf die Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Asylgründe reichte er im vorinstanzlichen Verfahren
drei fremdsprachige Beweismittel (ein Schreiben der United National Par-
ty vom […]2006, ein undatiertes Schreiben derselben Partei sowie ein
Schreiben des […] vom […] 2012) ins Recht (vgl. Beweismittelumschlag,
Akte A16).
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 – eröffnet am 22. Oktober 2012 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Formularbeschwerde vom 16. November 2012 focht der Beschwerde-
führer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Sinngemäss wurde sub-
sidiär die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung im Sinne des Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, von einer Datenweitergabe an den Heimat- oder Herkunfts-
staat abzusehen, und eventualiter, - falls solche Daten bereits übermittelt
worden seien -, dem Beschwerdeführer dies in einer separaten Verfügung
mitzuteilen.
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Der Beschwerdeeingabe wurden ein Arztzeugnis vom 7. November 2012
(betreffend […]-Erkrankung des Beschwerdeführers) sowie eine Fürsor-
gebestätigung des Durchgangszentrums B._______, vom 31. Oktober
2012 beigelegt.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2012 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzich-
tet. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wurde mangels Notwendigkeit abgewiesen. Der Antrag auf Anordnung
vorsorglicher Massnahmen betreffend Datenweitergabe an den Heimtat-
staat wurde abgewiesen. Der Eventualantrag betreffend Mitteilung an den
Beschwerdeführer, falls Daten bereits an den Heimatstaat übermittelt
worden seien, wurde als gegenstandslos erklärt. Gleichzeitig wurden die
Verfahrensakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2012 äusserte sich das BFM zur
Behandelbarkeit der diagnostizierten Erkrankung des Beschwerdeführers
im Heimatland und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik ein und reichte ein Arztzeugnis vom 17. Dezember 2012 (betref-
fend […]-Erkrankung und […]) sowie drei fremdsprachige Dokumente
(Schreiben der […] vom 3. Dezember 2012, undatiertes Schreiben der
Polizeistation C._______ sowie Schreiben l […] vom 7. Dezember 2012)
nach.
G.
Am 15. Januar 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführer auf, die drei in sri-lankischer Sprache eingereichten Be-
weismittel zu übersetzen.
H.
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 22. Januar 2013 die ent-
sprechenden Übersetzungen ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
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August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-
siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorin-
stanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Ver-
fügung vom 18. Oktober 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
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Seite 6
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem
BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier,
welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden
wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach ge-
genstandslos geworden.
5.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist auch angesichts seines
Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da aufgrund der Ak-
ten nicht davon auszugehen ist, dass ihm notwendige und verhältnismäs-
sig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erwachsen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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