B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5953/2015
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).
E-5953/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) Juni 2014 in die Schweiz ein und
stellte am 15. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 1. Juli 2014 fand die Kurzbefragung zur
Person (BzP) im EVZ und am 14. April 2015 die Anhörung zu den Asyl-
gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf C._______, Subzoba
D._______, Zoba E._______. Am (…) 2006 sei er im Rahmen einer Razzia
der Militärbehörden an seiner Schule zwangsweise nach F._______ ge-
bracht worden. Nach einer neunmonatigen militärischen Ausbildung in
G._______ sei er ab (…) 2007 in H._______ der (…) zugeteilt gewesen.
Es sei wiederholt zu Konflikten zwischen ihm und dem Führer seiner Ganta
gekommen. Im Jahre 2009 sei er von seinem direkten Vorgesetzten be-
schuldigt worden, das Land illegal verlassen zu wollen, und deswegen vom
(…) 2009 bis im (…) 2010 im Gefängnis in H._______ inhaftiert worden.
Während der Haftzeit sei er wiederholt verhört und geschlagen worden,
weil er den ihm vorgeworfenen Ausreiseversuch stets abgestritten habe.
Nach seiner Entlassung aus der Haft sei er in seine Einheit zurückgekehrt.
Eine von ihm beantragte Versetzung in eine andere Einheit sei verweigert
worden. Im (…) 2011 sei er erneut für (…) Tage unter dem Vorwurf inhaftiert
und schwer misshandelt worden, er habe den Passierschein, welchen er
an einem Kontrollposten in I._______ anlässlich einer Reise während ei-
nes Urlaubs vorgewiesen habe, gestohlen. Zudem sei seine Mutter einmal
festgenommen und für (…) Tage festgehalten worden, weil er von einem
Urlaub nicht rechtzeitig zu seiner Einheit zurückgekehrt sei.
Nach einem ihm im (…) 2012 gewährten einmonatigen Urlaub sei er nicht
mehr in den Militärdienst zurückgekehrt. Er sei von seinem Heimatdorf aus
nach einem sechstägigen Fussmarsch zusammen mit einem Begleiter im
Sudan angekommen und habe sich dann während etwa zwei Jahren in
J._______ aufgehalten. Am (…) 2014 sei er in die Hauptstadt Khartum ge-
reist, wo er sich bis am (…) 2014 aufgehalten habe; danach sei er nach
Libyen weitergereist. Am (…) 2014 sei er von den italienischen Behörden
bei der Überfahrt auf dem Mittelmeer aufgegriffen und über Sizilien nach
Rom gebracht worden. Von dort aus sei er per Auto und Zug in die Schweiz
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weitergereist. Nach seiner Ausreise hätten die Militärbehörden seinen Va-
ter aufgefordert, den Sohn auszuliefern, und ihn (…) Tage lang festgehal-
ten. Er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine lebenslängliche
Gefängnisstrafe.
B.b Im Übrigen habe er sich im Jahre 2013 auf der eritreischen Botschaft
in Khartum eine Identitätskarte ausstellen lassen. Hierfür habe er "die zwei
Prozent Steuer" bezahlen müssen. Er sei von den Mitarbeitern der Bot-
schaft auch zu seinen Ausreisegründen befragt worden, und habe dabei
angegeben, in Eritrea Schwierigkeiten gehabt zu haben, und auf die feh-
lende Freiheit und Sicherheit in seinem Heimatstaat verwiesen. Die Behör-
den hätten ihm deswegen keine Schwierigkeiten bereitet.
B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Impfausweis der UNICEF ein.
B.d Am 20. August 2014 stellte das Amt für (…) des Kantons K._______
eine am (…) ausgestellte eritreische Identitätskarte des Beschwerdefüh-
rers sicher.
C.
Mit Verfügung vom 20. August 2015 (eröffnet am 24. August 2015) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 23. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbei-
ständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Beistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur
Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem
drei Fotos von ihm in Militäruniform sowie eine Auskunft der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Frage der Ausstellung von Pässen auf der
eritreischen Botschaft im Sudan zu den Akten.
E-5953/2015
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ordnete
dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechts-
beistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein-
geladen.
F.
In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2015 eingeräumten
Replikrecht Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdevorbringen ebenfalls
vollumfänglich fest. Zudem wurde eine Kostennote seines Rechtsbeistan-
des eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-5953/2015
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte das SEM sich auf den Stand-
punkt, der Beschwerdeführer sei, dadurch dass er sich in Khartum auf der
eritreischen Botschaft habe eine Identitätskarte ausstellen lassen, freiwillig
und persönlich in Kontakt zu den heimatlichen Behörden getreten. Er habe
in der Absicht gehandelt, sich erneut unter den Schutz seines Heimatstaa-
tes zu stellen, und habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er selber nicht
von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Be-
hörden ausgehe. Diese Einschätzung werde dadurch erhärtet, dass der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben von den Botschaftsbehörden
befragt worden sei, namentlich zu seinen Ausreisegründen, und er ge-
zwungen gewesen sei, die Wahrheit zu sagen. Es sei davon auszugehen,
dass die Beamten sich im Klaren darüber gewesen seien, dass er den
Militärdienst unbefugt verlassen habe. Dadurch, dass sie ihm trotzdem eine
Identitätskarte ausgestellt hätten, hätten die Behörden signalisiert, dass
kein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Dies habe der Beschwerdefüh-
rer denn auch indirekt durch seine Aussage bestätigt, die eritreischen Be-
hörden würden einem keine Schwierigkeiten bereiten, solange man nie-
manden getötet oder Sachen aus dem Besitz der Regierung gestohlen
habe. Hieraus folge, dass weder von einer subjektiv noch von einer objektiv
begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen sei und die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers folglich als nicht asylrelevant einzustufen seien. Im
Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder
die allgemeine Situation in Eritrea noch individuelle Gründe würden den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerde-
führer verfüge in Eritrea über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, wel-
ches ihn unterstützen könne. Er habe keine expliziten wirtschaftlichen
Schwierigkeiten geltend gemacht, und es könne angenommen werden,
dass seine im Ausland wohnhaften Verwandten ihn unterstützen könnten.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde
vor, gemäss Auskunft der SFH, welche von zahlreichen anderen Quellen
bestätigt werde, beinhalte die Ausstellung eines eritreischen Passes im
Ausland keine Amnestie. Betroffene Personen müssten im Falle einer
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Rückkehr nach Eritrea weiterhin mit Bestrafung rechnen. Dies gelte auch
in Bezug auf Identitätskarten. Dass bei der Ausstellung von Identitätsdoku-
menten ein Reueschreiben unterzeichnet werden müsse, mache deutlich,
dass die eritreischen Behörden keineswegs beabsichtigen würden, Deser-
teuren und Wehrdienstverweigerern bei einer Rückkehr nach Eritrea
Schutz zu gewähren. Das Ausstellen solcher Dokumente werde dazu ge-
nutzt, die Wehrdienstverweigerer zu erfassen, Druck auszuüben und die
2%-Steuer einzuziehen. Dass ihm eine Identitätskarte ausgestellt worden
sei, könne demzufolge keinesfalls als Zeichen gewertet werden, dass er
den Schutz des Heimatstaates in Anspruch nehmen könne; vielmehr sei er
nach der Befragung durch die eritreischen Behörden noch mehr auf den
Schutz der Schweiz angewiesen.
4.2.2 Ohnehin hätten die eritreischen Botschaftsbehörden keine Möglich-
keit gehabt, ihn im Sudan zu verhaften oder nach Eritrea zu verbringen.
Das Risiko bei einem Botschaftsbesuch werde auch dadurch verringert,
dass das eritreische Regime auf die Steuerzahlungen der im Ausland an-
sässigen Landsleute angewiesen sei. Dies sage aber nichts über die Be-
drohung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aus.
4.2.3 Die Vorinstanz habe sich implizit auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG ge-
stützt. Gemäss dieser Bestimmung werde das Asyl widerrufen oder die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1–6 FK
vorliegen würden. Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling ge-
mäss Art. 1 A Ziff. 2 FK sei unter anderem, dass der Schutz des Heimat-
landes nicht in Anspruch genommen werden könne. Damit sei aber nicht
der diplomatische Schutz, sondern der De-facto Schutz vor Verfolgung ge-
meint. Ein solcher sei vorliegend klar nicht gegeben. Art. 1 C Ziff. 1 FK sehe
für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft drei Voraussetzungen
vor: Der Flüchtling müsse freiwillig und in der Absicht, sich wieder unter
den Schutz des Heimatstaates zu stellen, gehandelt haben. Ferner müsse
ihm tatsächlich Schutz gewährt werden. Er habe sich nur vordergründig
freiwillig die Identitätskarte ausstellen lassen, da er diese benötigt habe,
um sich auf der Flucht auszuweisen. Die Annahme, dass eine Person mit
der Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses unter den Schutz des Hei-
matstaates stelle, sei gemäss Ansicht des Amt des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der Rechtsprechung vie-
ler Staaten zur FK eine widerlegbare Vermutung. Nicht jede Kontakt-
aufnahme mit den heimatlichen Behörden und nicht jeder Antrag auf Aus-
stellung eines ID-Dokuments führe zur Aufhebung der Flüchtlingseigen-
schaft. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffene Person
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beabsichtige, sich weiter unter den Schutz ihres Heimatstaats zu stellen
und ob sie nach wie vor verfolgt werde. Mit der Formulierung von Art. 1 C
Ziff. 1 FK habe verhindert werden sollen, dass jemand aufgrund eines rein
formalen oder praktischen Kontakts mit dem heimatlichen diplomatischen
Personal den Flüchtlingsstatus verliere, unter der falschen Annahme, diese
Person habe sich wieder dem Schutz den Heimatstaats unterstellen wol-
len.
Er selber habe sich offensichtlich nicht unter den Schutz seines Heimat-
staat stellen wollen. Die Tragweite seiner Handlung sei ihm schlicht nicht
bewusst gewesen. Ein tatsächlicher Schutz wegen der Ausstellung eines
Identitätsdokuments würde ihm auch nicht gewährt. Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG sehe vor, dass das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt werde, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1–6 FK gegeben seien.
Das schweizerische Asylrecht richte sich somit im Wesentlichen nach den
Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention. Er erfülle keinen der Aus-
schlussgründe von Art. 1 C FK beziehungsweise Art. 63 AsylG.
4.2.4 Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie einzig
auf die Ausstellung einer Identitätskarte abgestützt habe, ohne die genann-
ten Kriterien zu prüfen. Er sei im Rahmen der Befragungen nicht nach dem
Grund für das Beantragen einer Identitätskarte gefragt worden; demnach
sei das SEM gar nicht in der Lage gewesen, seine Motive zu beurteilen und
die von ihm implizite angenommene Freiwilligkeit zu verifizieren. Die Vor-
instanz sei demnach auch ihrer Pflicht zur vollständigen und korrekten Ab-
klärung des Sachverhalts nicht genügend nachgekommen.
4.2.5 Im Weiteren habe er sehr glaubhaft dargelegt, dass er in der Schule
zwangsrekrutiert worden sei, im Militärdienst eine Grundausbildung absol-
viert und danach in einer Para-Militäreinheit gedient habe. Seine Schilde-
rungen seien detailliert, realitätsnah und würden mit den bekannten Um-
ständen in Eritrea übereinstimmen. Mit den vorliegenden Fotos könne die
Militärdienstleistung auch bildlich belegt werden. Ferner habe er auch die
Umstände seiner Flucht aus dem Militärdienst und der illegalen Ausreise
glaubhaft dargelegt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei somit zu be-
jahen. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf die Frage der Glaub-
haftigkeit seiner Asylvorbringen eingegangen sei, sei die Sache an sie zur
Vornahme einer entsprechenden Prüfung zurückzuweisen. Eventualiter sei
ihm das Asyl zu gewähren. Er sei aus dem Militärdienst geflohen und gelte
damit als Deserteur. Da dies von den eritreischen Behörden als Ausdruck
einer regimefeindlichen politischen Haltung betrachtet werde, drohe ihm
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Folter und unmenschliche Behandlung. Er habe glaubhaft gemacht, dass
er wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben sowie seiner
Freiheit gefährdet sei, und er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.2.6 Im Weiteren müssten die illegale Ausreise aus Eritrea sowie die Ein-
reichung eines Asylgesuchs praxisgemäss als subjektiver Nachfluchtgrund
erachtet werden. Es sei naheliegend, dass er illegal aus Eritrea ausgereist
sei, da er seine eritreische Herkunft und den früheren Aufenthalt in diesem
Land glaubhaft gemacht habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts sei bei Vorliegen von glaubhaft gemachten Umstän-
den, die zwangsläufig zu einer illegalen Ausreise führten, von der Illegalität
der Ausreise auszugehen. Im Übrigen habe er seine illegale Ausreise auch
glaubhaft geschildert.
4.2.7 Seine Familie sei nach seiner Ausreise behelligt worden. Der Vater
sei von einer Armeeeinheit gesucht und es sei nach ihm gefragt worden.
Der Vater sei festgenommen und während (…) Tage festgehalten worden.
Dies sei ein beliebtes Mittel der eritreischen Regierung um Wehrdienstver-
weigerern habhaft zu werden. Auch seine Mutter sei einmal für (…) Tage
festgehalten worden, weil er seine Urlaubszeit überschritten hatte. Im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea würden ihm drakonische Strafen drohen und
er sei deshalb gestützt auf Art. 54 AsylG als Flüchtling anzuerkennen.
4.2.8 Nach dem Gesagten würde eine Wegweisung im Widerspruch zu
Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 AsylG stehen und sei daher unzulässig.
Ferner bestehe eine reale Gefahr der Folter und unmenschlicher Behand-
lung, weshalb eine Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verletzen würde. Zurückgeführten eritreischen Asylsuchenden
drohe unrechtmässige Haft, unmenschliche Behandlung und Folter. Ferner
drohe ihm, da er im wehrdienstfähigen Alter sei, ein zeitlich unbegrenzter
Wehrdienst. Er sei bereits in Eritrea – lediglich aufgrund des unbegründe-
ten Verdachts, illegal ausreisen zu wollen – Opfer von Folter geworden.
Die Foltergefahr sei nach der nunmehr tatsächlich erfolgten Ausreise noch
viel grösser. Die obigen Ausführungen würden ferner klar aufzeigen, dass
er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, weil er sich in einer persön-
lichen Notlage befinden würde. Dass er im Ausland Verwandte habe und
mehrere Sprachen spreche, vermöge an dieser Situation, entgegen der
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Auffassung der Vorinstanz, nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug sei
folglich auch unzumutbar.
4.3 Die Vorinstanz betonte in ihrer Vernehmlassung, der Beschwerdeführer
habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er selber subjektiv nicht von einer
Gefährdung ausgegangen sei, da er sich ansonsten kaum in die eritreische
Botschaft begeben hätte. Sein Vorgehen entspreche nicht demjenigen ei-
ner Person mit begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung. Zudem habe
die Botschaft durch die problemlose Ausstellung eines Reisedokuments
demonstriert, dass die eritreischen Behörden nicht an einer Verfolgung des
Beschwerdeführers interessiert seien.
4.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik darauf hin, dass er beim
Vorsprechen auf der eritreischen Botschaft im Drittstaat Sudan nicht mit
Verfolgungsmassnahmen habe rechnen müssen. Mit der Ausstellung von
Identitätsdokumenten würden die eritreischen Behörden keineswegs be-
absichtigen, Deserteuren und Wehrdienstverweigerern bei einer Rückkehr
Schutz zu gewähren. Vielmehr werde die Dokumentenausstellung dazu
genutzt, Wehrdienstverweigerer zu erfassen und Druck auf diese auszu-
üben, indem sie zu Familienangehörigen und den Umständen ihrer Aus-
reise befragt würden; eine weitere Motivation sei das Einziehen der 2%-
Steuer. Die Ausstellung von Identitätsdokumenten könne keinesfalls als
Zeichen dafür bewertet werden, dass er den Schutz seines Herkunftslan-
des in Anspruch nehmen könne.
5.
5.1 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift sind für die Prü-
fung der Frage, ob durch die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit
der eritreischen Botschaft in Khartum eine allenfalls vorbestandene Verfol-
gungssituation weggefallen ist, die Kriterien von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht analog herbeizuziehen. Die Konstellation ei-
ner erstmaligen Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung lässt sich
nicht vergleichen mit derjenigen eines Asylwiderrufs beziehungsweise ei-
ner Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wo eine zu einem früheren
Zeitpunkt rechtskräftig erfolgte Feststellung der Schutzbedürftigkeit im
Sinne von Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A FK zu überprüfen ist. Im vorliegenden
Fall eines ordentlichen ersten Asylverfahrens ist die Frage des Wegfalls
einer allenfalls zuvor bestandenen Verfolgungslage im Rahmen der Prü-
fung der Aktualität der Verfolgung zu berücksichtigen. Gemäss konstanter
Rechtsprechung und Lehre ist bei der Beurteilung der Aktualität einer Ver-
folgungsfurcht die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids wesentlich.
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Seite 11
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylge-
such stellenden Person zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist immer
die Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Ist eine Verfolgungsgefahr, die im
Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hatte, im Zeitpunkt des Entscheids
über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an der Aktualität der
Verfolgung und somit an einer Voraussetzung für die Asylgewährung (vgl.
zum Ganzen: BVGE 2014/27 E. 6.4 S. 450, 2011/51 E. 6 S. 1016 f.,
2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.,
jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin /
Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen
des Beschwerdeführers, namentlich der Verletzung der Begründungs-
pflicht und der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung
durch die Vorinstanz (aufgrund einer ungenügenden Prüfung der Kriterien
von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK) als unbegründet.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f. je m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich
– aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heu-
tiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleich-
barer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem
voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6,
2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2).
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Seite 12
6.2 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwer-
deführers, dass er von 2006 bis 2012 im Militärdienst gewesen und in die-
sem Zeitraum zweimal inhaftiert und misshandelt worden, sowie dass er
im Jahre 2012 desertiert und illegal aus seinem Heimatland ausgereist sei,
nicht in Frage gestellt. Das Gericht sieht in Anbetracht der substanziierten
und plausiblen Schilderungen ebenfalls keinen Anlass, an der Glaubhaf-
tigkeit dieser Vorbringen zu zweifeln. Die Frage, ob die vom Beschwerde-
führer im Militärdienst erlittenen Repressalien flüchtlingsrechtlich relevant
motiviert und damit als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizie-
ren wären, er mithin im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea allenfalls die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asyls erfüllte, kann indessen
aufgrund folgender Überlegungen offengelassen werden.
6.3
6.3.1 Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Un-
terzeichnung des Reueschreibens grundsätzlich keine Absicherung gegen
eine Bestrafung darstellt. Denn durch die Unterzeichnung gesteht man ex-
plizit eine Straftat und erklärt, die Bestrafung dafür zu akzeptieren (vgl.
auch Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.11 S. 37).
Indessen werden nach Erkenntnis des Gerichts die drakonischen Gesetze
bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal
Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation
mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten
"Diaspora-Status" ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines sogenannten Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt ha-
ben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht ha-
ben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Im-
migration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen.
Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein
Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie
sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement
stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence
Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behörden-
angaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von
der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum
wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei ei-
nem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. An-
schliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas
an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und
Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in
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Seite 13
den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden
(vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E.13.4; SEM,
Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.;
EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst
und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin
Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).
6.3.2 Der Beschwerdeführer suchte gemäss seinen Angaben nach seiner
Ausreise in den Sudan die eritreische Botschaft in Khartum auf, um sich
durch die heimatlichen Behörden eine Identitätskarte ausstellen zu lassen.
Er wurde durch die Botschaftsbeamten zu den Gründen für seine Ausreise
befragt und zahlte die sogenannte Diasporasteuer (2%-Steuer). Da es sich
bei ihm um einen Deserteur handelt, dürfte von ihm zudem die Unterzeich-
nung eines Reueschreibens gefordert worden sein (vgl. EASO-Bericht
über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 S. 51;
Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Country of Origin Information Re-
port on Eritrea, 6. Februar 2017, S. 21). Den Äusserungen des Beschwer-
deführers lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass ihm seitens der Be-
hörden keine Probleme bei der Beschaffung des Identitätspapiers erwuch-
sen, gab er doch ausdrücklich zu Protokoll, solange man niemanden um-
gebracht oder Staatseigentum gestohlen habe, würden die Behörden ei-
nem "keine grossen Probleme" machen (vgl. A22, S. 2 f. F7).
6.3.3 In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, kann da-
von ausgegangen werden, dass er die Voraussetzungen zur Erlangung
des "Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei
Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat.
Hieraus ergibt sich, dass er aktuell keine begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung geltend machen kann.
6.3.4 Der Umstand, dass der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung
von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat gemäss aktuellen
Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könnte, vermag aus heutiger
Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Wie die Situation nach
Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rahmen der Prüfung einer kon-
kreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der
Rückkehr nicht berücksichtigt werden. Befürchtungen, künftig staatlichen
E-5953/2015
Seite 14
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrele-
vant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfol-
gung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vor-
kommnissen oder Umständen begründet wird, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten (vgl. D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.4 S. 25, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
7.2
7.2.1 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des – in seinen
beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen – Urteils D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst,
ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein
deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam
das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die
Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger
Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren
Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden,
die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
7.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
E-5953/2015
Seite 15
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5).
7.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer über den
"Diaspora-Status" verfügt, ist, wie oben dargelegt, nicht davon auszuge-
hen, dass seine Desertion ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnte.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen und ihm die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zuerkannt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-5953/2015
Seite 16
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
E-5953/2015
Seite 17
10.2.3 Die Frage, ob eine allfällige Wiedereinberufung des Beschwerde-
führers in den Militärdienst oder eine Bestrafung wegen seiner Desertion
nach einem Wegfall seines Diaspora-Status als eine gegen Art. 3 bezie-
hungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre,
kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko
beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Um-
stände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann unter
diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risks"
im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die
Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung
im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 13.4, S. 25).
10.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse
vorgenommen (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt
sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie-
rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in
E-5953/2015
Seite 18
Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl-
kerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen
Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Weg-
weisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund
der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea
Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
10.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die auf eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen würden. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Be-
schwerdeführer verfügt über eine gut neunjährige Schulbildung und hat ge-
mäss eigenen Aussagen in seinem Heimatstaat lebende Familienangehö-
rige (Eltern, Geschwister). Es kann demnach davon ausgegangen werden,
dass er über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstüt-
zung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea
wieder zu integrieren. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er
bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.4
10.4.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b
S. 140 f. m.w.H.).
E-5953/2015
Seite 19
10.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 7. Oktober 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
abzusehen.
13.
Mit der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 wurde auch das Gesuch
des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand
zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwen-
digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der
Kostennote vom 5. November 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungs-
aufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar
mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– berechnet. Bei amtlicher Vertre-
tung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter, wie
in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 angekündigt, praxisge-
mäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.– aus (vgl. z.B. Urteile
D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016,
D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November
2015). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand – ausgehend vom
zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote – ein Gesamtbetrag
E-5953/2015
Seite 20
von Fr. 1914.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundes-
verwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1914.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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