B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5954/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
B._______,
und ihr Kind
C._______,
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge D._______ /
Bosnien und Herzegowina am 6. Juli 2012 mit einem Auto verliessen und
am 7. Juli 2012 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am 8. Juli 2012
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stell-
ten,
dass am 2. August 2012 die Befragung zur Person und am 10. Oktober
2012 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, wobei sie im Wesentli-
chen geltend machten, die Beschwerdeführerin könne die Folgen ihrer
Kriegsverletzungen in ihrem Heimatland mangels finanzieller Mittel nicht
behandeln lassen,
dass als weiterer Grund angegeben wurde, der Beschwerdeführer sei für
seine Arbeitstätigkeit in einem Gastgewerbe-Betrieb seit zwei Jahren
nicht entlohnt worden und habe sich diesbezüglich nicht an die hiesigen
Polizeibehörden wenden können, da ihm sein ehemaliger Vorgesetzter
– ein sehr einflussreicher, wohlhabender Mann – mit schwerwiegenden
Nachteilen gedroht habe,
dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen diverse Be-
weismittel beibrachten, wie medizinische Dokumente, Ausweise und Bes-
tätigungen ihrer Staatsangehörigkeit,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Okto-
ber 2012 aufforderte, bis zum 1. November 2012 einen Bericht des be-
handelnden Arztes einzureichen, und dieses Dokument am 5. November
2012 beim BFM einging, sich aber inhaltlich weitgehend auf Informatio-
nen betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beschränk-
te,
dass eine telefonische Anfrage des BFM beim Hausarzt der Beschwerde-
führerin ergab, dass diese allenfalls neue Fusseinlagen benötige, das
Entfernen der Granatsplitter allerdings nie ein Thema gewesen sei,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. November 2012 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und
die Wegweisung sowie den sofortigen Vollzug der Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
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dass sie zur Begründung angab, der Bundesrat habe mit Beschluss vom
25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat
(Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass im vorliegenden Fall zudem keine Hinweise bestehen würden, wel-
che die wiederlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen
könnten und insbesondere die geltend gemachten medizinischen und fi-
nanziellen Gründe in keinem Zusammenhang mit einer asylrelevanten
Verfolgung stehen würden,
dass sich die Wegweisung aus der Schweiz im Übrigen als zulässig, zu-
mutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar erweise,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
16. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
7. November 2012 sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur ver-
tieften Prüfung der Wegweisungshindernisse an die Vorinstanz beantrag-
ten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie zur Begründung ihres Hauptantrags erneut auf die fehlenden fi-
nanziellen Mittel sowie die höchst fragliche Behandelbarkeit der physi-
schen und psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sowie auf die im
Januar 2013 zu erwartende Geburt ihres zweiten Kindes hinwiesen,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen medizinische Berichte
betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin einreichten,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. November 2012 fest-
stellte, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten können,
dass mit weiterer Verfügung vom 23. November 2012 antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
wurde,
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dass gleichzeitig die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Mittello-
sigkeit aufgefordert wurden und die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2012 an
ihrem Standpunkt festhielt, da auch die Schwangerschaft der Beschwer-
deführerin kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Bosnien
und Herzegowina darstellen würde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können,
dass die Beschwerdeführenden einzig die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise die Prüfung der
Wegweisungshindernisse verlangen und keine Einwände gegen das
Nichteintreten auf die Asylgesuche vorbringen,
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dass die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung somit in
Rechtskraft erwachsen sind und das vorliegende Verfahren auf die Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar /
Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspra-
xis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass angesichts des Nichteintretens auf die Asylgesuche gemäss Art. 34
Abs. 1 AsylG praxisgemäss kein Grund zur Annahme besteht, der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland könnte eine
Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements zur
Folge haben,
dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwer-
deführenden im Heimatland drohen würde,
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom
25. Juni 2003 ab dem 1. August 2012 als sogenanntes Safe Country (vgl.
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) definiert und damit insbesondere dessen Ein-
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haltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Kon-
ventionen im Menschenrechtsbereich bestätigt,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowi-
na den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden demnach
zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina weder von Bür-
gerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der
Vollzug von Wegweisungen dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch das Vorliegen individueller Gründe zu verneinen ist, welche die
Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohen-
de Situation bringen würden,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter
Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich allein keine existenzbedro-
hende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1),
dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, in ihrem Heimat-
land eine Unterkunft zu finden respektive wieder bei den Eltern des Be-
schwerdeführers zu leben,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann
handelt, der über jahrelange Berufserfahrung verfügt und bis zu seiner
Ausreise einer Arbeitstätigkeit nachging, weshalb davon auszugehen ist,
dass er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit finden wird und ihm dies-
bezügliche Anstrengungen auch zuzumuten sind,
dass es ihm nicht gelang, nachvollziehbar darzulegen, dass er während
zweier Jahre weiter gearbeitet habe, obschon er seinen Lohn nur spora-
disch erhalten habe,
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dass ihm im Übrigen bei einer allfälligen Zahlungsunwilligkeit seines Ar-
beitgebers die Inanspruchnahme der Hilfe von staatlichen und nichtstaat-
lichen Institutionen möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Voll-
zug der Wegweisung nur dann als unzumutbar erachtet wird, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustand der betroffenen Person führt,
dass aber nicht bereits dann von einer Unzumutbarkeit ausgegangen
wird, wenn die medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat
nicht dem hohen schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2 S. 21),
dass es keinen Anlass gibt, an den eingereichten ärztlichen Berichten zu
zweifeln,
dass in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts seit 1995 kontinuierlich medizinische Institutionen aufge-
baut wurden, die sich auf die Behandlung von kriegsbedingten Verletzun-
gen und psychischen Erkrankungen, namentlich posttraumatischen Be-
lastungsstörungen, spezialisiert haben,
dass seit Beendigung des Kriegs in den grossen Städten zahlreiche Klini-
ken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter Men-
schen aufgebaut und institutionalisiert wurden und gängige Behandlun-
gen ohne Weiteres – komplexe Behandlungen in den grossen Städten –
vorgenommen werden können,
dass im Heimatland der Beschwerdeführenden zudem einige Nichtregie-
rungsorganisationen existieren, die qualifizierte Psychotherapie anbieten,
dass psychiatrische Kliniken allerdings überbelegt sind sowie lange War-
telisten haben und die Finanzierung der Behandlung zu Problemen füh-
ren kann,
dass sich die Beschwerdeführerin somit entsprechende – wenn auch
nicht zwingend mit dem medizinischen Standard der Schweiz vergleich-
bare und allenfalls mit Wartezeiten verbundene – Therapie- und Behand-
lungsmöglichkeiten im Heimatland erhältlich machen kann,
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dass die erwähnte Belastung der medizinischen Institutionen für die Be-
schwerdeführerin kaum schwerwiegenden Nachteile bewirken kann, da
gemäss den eingereichten medizinischen Berichten und angesichts der
Tatsache, dass die traumatisierenden Ereignisse rund neun Jahre zurück-
liegen, für die Beschwerdeführerin kaum besondere Dringlichkeit der me-
dizinischen Behandlung bestehen kann,
dass sich nach dem bereits Gesagten auch die Frage der Finanzierung
der Behandlung relativiert, da davon ausgegangen werden kann, dass die
Beschwerdeführenden die erforderlichen finanziellen Mittel werden be-
schaffen können,
dass an dieser Stelle auch auf die medizinische Rückkehrhilfe gemäss
Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR
142.312) verwiesen werden kann, die sie bei den schweizerischen Be-
hörden beantragen könnten,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auf die Unterstützung ihrer
Verwandten zählen können, zumal sie bereits vor ihrer Ausreise mit den
Eltern des Beschwerdeführers zusammen lebten und sie das benötigte
Geld für die Reise in die Schweiz ebenfalls von Verwandten erhalten ha-
ben sollen,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung damit zu Recht als zumutbar
beurteilt hat,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer weit fortgeschrittenen
Schwangerschaft momentan offensichtlich nicht reisefähig ist (vgl. dazu
sogleich), aufgrund der Akten aber nicht von einer dauerhaften Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen ist,
dass nämlich gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden der Vollzug
erst dann als unmöglich zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person
sich allen angeordneten Vollzugsmassnahmen unterzogen hat und trotz-
dem absehbar ist, dass sie noch länger als ein Jahr in der Schweiz
verbleiben wird, bis die Vollzugsmassnahmen zum Erfolg führen (vgl.
EMARK 2002 Nr. 17 E. 6, mit weiteren Hinweisen),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass somit die Beschwerde hinsichtlich der Wegweisung aus der Schweiz
abzuweisen ist,
dass die Sache spruchreif ist, weshalb der Eventualantrag auf Rückwei-
sung der Akten an die Vorinstanz zur vertieften Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist
Zurückhaltung übt, die Vorinstanz jedoch anweist, bei offensichtlicher Un-
angemessenheit der Frist, eine angemessene neue zu setzen (vgl. BVGE
2011/28 E. 6.5 S. 552, mit weiteren Hinweisen),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug von
Wegweisungen nach Bosnien und Herzegowina technisch auf dem Luft-
weg abgewickelt wird und die meisten Fluggesellschaften Schwangere ab
der 34. oder 36. Schwangerschaftswoche grundsätzlich nicht mehr beför-
dern, wobei einige die Grenze bereits bei der 32. Woche setzen,
dass der voraussichtliche Geburtstermin Mitte Januar ist und die Be-
schwerdeführerin demnach heute mindestens in der (...) Schwanger-
schaftswoche steht,
dass die technische Vorbereitung einer Flugreise in das Heimatland er-
fahrungsgemäss ebenfalls einige Zeit in Anspruch nimmt,
dass auch das BFM in seiner Vernehmlassung darauf hinweist, dass sich
die mit der Durchführung der Flugreise beauftragte Gesellschaft den
Transport der Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen
Schwangerschaft verweigern könnte, und diesem Umstand "mit einer
Neuansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden" könnte,
dass unter den gegebenen Umständen das Nichtansetzen einer solchen
Frist in der angefochtenen Verfügung – respektive die Anordnung des so-
fortigen Wegweisungsvollzugs – jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt unan-
gemessen erscheint,
dass daher Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden nach er-
folgter Geburt eine angemessene neue Ausreisefrist zu setzen,
dass die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten,
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dass nach dieser Bestimmung eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung von Verfahrenskosten
befreit werden kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass die Beschwerdeführenden der Aufforderung, ihre geltend gemachte
Mittellosigkeit zu belegen nicht nachkamen, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist,
dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihres faktischen teilweisen Ob-
siegens somit die reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.– aufzuerlegen
sind,
dass die Beschwerdeführenden keine Rechtsvertretung mandatiert haben
und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen durch
die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, weshalb keine reduzierte Partei-
entschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend der Anordnung des sofortigen Vollzugs
der Wegweisung gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und
die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführenden eine angemesse-
ne Ausreisefrist zu setzen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Den Beschwerdeführenden werden die reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.– zur Bezahlung mit beiliegendem Einzahlungsschein auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: