B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5954/2013
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Gambia im Jah-
re 2012, gelangte am 8. August 2012 in die Schweiz und suchte gleichen-
tags um Asyl nach. Am 6. September 2012 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn
am 15. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei verstorben. Seine Mutter sei
krank und er habe zwei jüngere Geschwister. Er habe sein Heimatland
einzig deshalb verlassen, weil er Arbeit suche, um seine Familie zu unter-
stützen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 – eröffnet gleichentags – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel unleserlich) reichte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Eingang Ge-
richt 21. Oktober 2013) und beantragte, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
durchführbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzu-
stellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits er-
folgter Datenweitergabe, sei er mit separater Verfügung darüber zu infor-
mieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
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Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde
(Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist insoweit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das
Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Insoweit ist auf die Anträge auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht
einzutreten. Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges
ist die Beurteilungskompetenz indes nicht beschränkt, da dies die Vorin-
stanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf Asylgesuche, welche die Vor-
aussetzungen von Art. 18 nicht erfüllen, nicht eingetreten. Als Asylgesuch
gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die
Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). Eine Per-
son muss demnach zum Ausdruck bringen, sie werde in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu
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werden oder habe begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt
(Art. 3 Abs. 1 AsylG) oder befürchte eine mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit drohende, nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung, ausgesetzt zu werden.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer mache ausschliesslich ökonomische Gründe für seine
Ausreise geltend. Probleme mit den heimatlichen Behörden, der Armee
oder der Polizei verneine er. Damit liege kein Asylgesuch im Sinne von
Art. 18 AsylG vor. Im Übrigen wären vorliegend auch die Voraussetzun-
gen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. Gemäss
dieser Bestimmung werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der
Asylsuchende ohne entschuldbare Gründe den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgebe und nach Abschluss der Anhörung weder die Flüchtlingsei-
genschaft festgestellt werde noch zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien.
3.3 Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. In der Rechts-
mitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der
Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Er beschränkt sich auf das
blosse Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den Hinweis
darauf, dass er bei den B._______ C._______ spiele. Damit legt er aber
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, es
liege kein Asylgesuch vor. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorin-
stanz ist demnach auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
5.
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5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. ausführlich BVGE
2009/28 E. 9.3.1). Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmit-
teleingabe nicht dazu, inwiefern für ihn der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug auch als mög-
lich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
BVGE 2008/34 E. 12).
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5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstan-
den ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb
dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit sind der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie die übrigen prozessualen Anträge, einschliesslich
jene betreffend Datenweitergabe, gegenstandslos geworden. Was den
Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits er-
folgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine
entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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