B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5954/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).
E-5954/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. Dezember 2013 in der Schweiz
um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. De-
zember 2013 und der Anhörung vom 25. Juni 2015 im Wesentlichen Fol-
gendes aus:
Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und habe zuletzt
in Jaffna gelebt. Im Jahr 2006 habe sie ihre Schwester in Mullaitivu besucht
und sei dort von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unter Todes-
drohungen gezwungen worden, sich dieser Bewegung anzuschliessen. In
der Folge habe sie eine dreimonatige Grundausbildung absolviert und sei
im September 2006 beziehungsweise Ende 2006 geflohen. Auf dem Weg
zurück nach Jaffna sei sie eine Woche befragt und festgehalten worden.
Nach ihrer Rückkehr zu ihrer Mutter sei sie von der sri-lankischen Armee
festgenommen und während zehn Tagen beziehungsweise während ein-
einhalb Monaten in einem Camp festgehalten, befragt, geschlagen und se-
xuell belästigt worden. Mit Hilfe eines Pfarrers sei sie freigekommen und
habe nach ihrer Entlassung jeden Montag eine Unterschrift leisten müssen,
was ebenfalls mit Demütigungen und Misshandlungen einhergegangen
sei. Nach einem Selbstmordversuch sei sie von ihrer Mutter zu ihrem Onkel
gebracht worden und habe danach mit der Arbeit für ein MP (Member of
Parliament) begonnen. Ihre Arbeit sei gewesen, Zeitungsartikel über Men-
schenrechtsverletzungen auf ein grosses Blatt aufzukleben und zu einem
Buch zu binden. In diesen Artikeln sei immer über sexuelle Belästigungen
von Frauen durch die Armee berichtet worden. Am 5. Juni 2012 bezie-
hungsweise eines Abends im Jahr 2013, gegen 23 Uhr seien drei Personen
des Geheimdienstes der Armee bei ihrem Onkel beziehungsweise bei ihrer
Mutter zu Hause vorbeigekommen und hätten der Familie ihres Onkels be-
ziehungsweise ihrem Vater, Mutter, Bruder und Schwester gedroht. Sie
selbst sei mitgenommen und in ein Camp gebracht worden. Dort sei sie
vergewaltigt und wieder misshandelt worden. Ihr seien mit Zigaretten und
einem Bügeleisen Verbrennungen zugefügt worden und sie sei in die Brust
gebissen worden, weshalb sie Brandnarben an Armen und Beinen sowie
Bisswunden auf ihrem Dekolleté habe. Nach sechs Tagen beziehungs-
weise nach einem Monat sei sie gegen Bezahlung wieder freigekommen.
Am (…) sei sie via Doha in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte vom 28. Oktober 2003,
ein Schreiben von S.K. vom 2. März 2014, ein Schreiben eines Pfarrers
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Seite 3
vom 2. Dezember 2013 und ein Schreiben des Anwalts M.R. vom 3. Okto-
ber 2013 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2015, eröffnet am 31. August 2015, ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 23. September 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsverbeiständung. Sodann beantragte sie, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren.
Als Beweismittel reichte sie einen ärztlichen Bericht von lic. phil.
B._______, und Dr. med. C._______, stellvertretender ärztlicher Leiter des
Zentrums (…), D._______, E._______, vom 17. September 2015 sowie ein
Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 18. September 2015 inklusive
einer Fotodokumentation von Hautnarben der Beschwerdeführerin ein.
Ergänzend reichte die Beschwerdeführerin einen ausführlichen ärztlichen
Bericht ein, gemeinsam unterzeichnet von lic. phil. B._______ und Dr. med.
C._______, vom 14. Oktober 2015.
D.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, hiess ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. So-
dann forderte es die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Rechtsver-
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beiständung zu benennen. Die Anträge, die zuständige Behörde vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunfts-
staat sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie
derjenige um Information bei einer allfällig bereits erfolgten Datenweiter-
gabe, wurden abgewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 wurde der rubrizierte Rechtsver-
treter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Am 17. März 2016 und
9. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, aktuelle Arztbe-
richte einzureichen. Diese gingen am 24. März 2016 (Arztbericht vom
22. März 2016) und am 16. Mai 2017 (Arztbericht vom 11. Mai 2017) beim
Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Asylvorbringen als nicht glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Aufgrund der mangelnden Substanz
und der Widersprüche könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwer-
deführerin von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Sie habe die Wider-
sprüche zur Zeitdauer des Aufenthalts bei den LTTE nicht zu erklären ver-
mögen. Sodann sei auch unklar, wo sie sich aufgehalten habe. Ihre Ant-
worten zu ihrer LTTE-Zeit seien ausweichend und allgemein ausgefallen.
Auch ihre Angaben zu den angeblichen Mitnahmen durch die sri-lankische
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Seite 6
Armee (Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkte) seien widersprüchlich ausgefal-
len. Sie habe aufgrund von Unstimmigkeiten nicht glaubhaft darlegen kön-
nen, während Jahren eine Unterschrift geleistet haben zu müssen. Eben-
falls nicht schlüssig seien ihre Ausführungen, wann und für wen genau sie
während Jahren gearbeitet haben soll. Unterschiedlich geschildert habe
sie sodann die geltend gemachte erneute Verhaftung und deren Um-
stände. Aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen sei nicht nachvoll-
ziebar, wann und wie sie ihr Heimatland verlassen habe. Ihre Herkunft aus
dem Norden Sri Lankas, ihr Alter von (…) Jahren und eine Rückkehr mit
temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden ihr gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wie-
dereingliederung erhöhen, würden allerdings keinen begründeten Anlass
zur Annahme zu konstituieren vermögen, dass sich Verfolgungsmassnah-
men mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen würden.
Zufolge Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) nicht angewendet werden. Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als
generell unzulässig erscheinen. Weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass ihr im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Be-
schwerdeführerin stamme aus Jaffna und habe dort zuletzt gelebt. Die vor
Ort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und es würden auch keine individuellen Gründe ei-
nem solchen entgegenstehen. Die Vorinstanz erachtete den Wegwei-
sungsvollzug sodann als technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend,
sich derzeit im Zentrum D._______ in Behandlung zu befinden. Sie habe
bereits anlässlich der BzP und der Anhörung Mühe gehabt, ihre Geschichte
wiederzugeben. Von ihrem Arzt und ihrer (…) sei ihr eine (…) attestiert
worden. Die beigelegten Fotos, welche ihr Hausarzt von ihr gemacht habe,
würden belegen, dass ihr in der von ihr beschriebenen Weise Gewalt an-
getan worden sei.
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Seite 7
5.3 Gemäss den Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin an einer (…)
sowie einer (…). Im ausführlichen Bericht vom 14. Oktober 2015 wird fest-
gehalten, dass bei der Beschwerdeführerin (…) vorherrschend seien. Das
Vermissen der Familie sowie die Symptome der (…) würden die (…) auf-
recht halten und sie negativ verstärken. Gemäss Arztbericht vom 22. März
2016 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der (…) Behandlung eine
gewisse (…) Stabilisierung erreichen können. Die (…) Symptomatik sei
leicht zurückgegangen. Anhaltend zeige sie jedoch (…). Im Verlauf der (…)
hätten die (…) von der Beschwerdeführerin verbalisiert und in einen zeitli-
chen Rahmen gesetzt werden können. (…). Gemäss dem eingereichten
Arztbericht vom 11. Mai 2017 habe sich der (…) Gesundheitszustand nach
dem (…) weiter stabilisiert. Die Symptome der (…) und der (…) seien wei-
ter in den Hintergrund gerückt und die Beschwerdeführerin habe sich ver-
mehrt auf den Alltag in der Schweiz und die damit einhergehenden Her-
ausforderungen konzentrieren können. Die (…) Gespräche hätten nur
noch alle zwei bis drei Monate stattgefunden und der (…) Gesundheitszu-
stand habe sich deutlich verbessert. Die Beschwerdeführerin habe jedoch
anhaltend über diverse körperliche Beschwerden geklagt (Schmerzen in
Beinen, häufiges Fieber, Halsschmerzen, Erkältungskrankheiten), weswe-
gen sie wiederholt den Hausarzt habe aufsuchen müssen. Im (…)gespräch
vom 31. Januar 2017 sei vereinbart worden, dass die (…) Behandlung ab-
geschlossen werde und sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf wieder
melden könne. Seither hätten die (…) nichts mehr von der Beschwerdefüh-
rerin gehört.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und den Voraussetzungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen
Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz
gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Aus den eingereich-
ten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer
(…) gelitten hat. Die widersprüchlichen Ausführungen lassen sich damit je-
doch nicht begründen. Ihre Ausführungen zu asylrelevanten Vorbringen
wie die Zwangsausbildung bei den LTTE waren sehr oberflächlich und
auch nach mehrmaligem Nachfragen gelang es ihr nicht, diese überzeu-
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Seite 8
gend darzulegen. Trotz der geltend gemachten langen Dauer der Unter-
schriftsabgabe in einem Camp vermochte sie den jeweiligen Ablauf, den
Weg zum Camp und den Grund für die Unterschriftsleistung nicht zu be-
schreiben. Widersprüchlich sind sodann auch ihre Angaben zur Festnahme
durch die sri-lankischen Behörden. So gab sie erst an, diese hätten sie bei
ihrem Onkel festgenommen und die Familie des Onkels bedroht, später
führte sie jedoch aus, die Festnahme sei bei ihrer Mutter zu Hause erfolgt
und ihre eigene Familie sei bedroht worden. In der ärztlichen Untersuchung
vom 18. September 2015 sind die erwähnten Hautnarben der Beschwer-
deführerin fotografisch dokumentiert worden, wobei der Arztbericht keine
Angaben enthält über das Alter dieser Narben. Aufgrund der vorstehend
erkannten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
ist davon auszugehen, dass die Narben mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit nicht asylrelevanten Ursprungs sind.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
6.3 Nachdem die Aussagen der Beschwerdeführerin – und damit die vor-
gebrachte Verbindung zu den LTTE und die Verfolgung durch die sri-lanki-
schen Behörden – unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt sie keine der oben
erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen
Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann sie keine Gefähr-
dung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihr persönlich, selbst unter
Berücksichtigung ihrer Hautnarben, im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde.
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Seite 9
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
E-5954/2015
Seite 10
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-
1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background
Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des
„Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
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Seite 11
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-
1866/2015 E. 13.2).
8.5 Die Beschwerdeführerin stammt aus Jaffna, Nordprovinz, und lebte
dort bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern. Ihr Vater hat
ein Geschäft und von diesem Einkommen lebt die Familie. Sie selbst ar-
beitete bis zur Ausreise für ein Mitglied des Parlaments im Büro seiner Par-
tei. Nach wie vor steht die Beschwerdeführerin in Kontakt zu ihrer Familie
und verfügt somit über ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz. Es
kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und der Vater zumindest
vorerst für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Sodann ist ihr zuzumuten, der-
einst auch selbst wieder erwerbstätig zu werden. Es bestehen keine An-
haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.
8.6 Aufgrund der verschiedenen ärztlichen Berichte ist von einer (…) Er-
krankung der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr (…) Gesundheitszu-
stand hat sich gemäss dem letzten ärztlichen Bericht vom 11. Mai 2017
jedoch deutlich verbessert und die (…) Behandlung konnte abgeschlossen
werden. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas
bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorlie-
gend davon auszugehen, dass eine ambulante Therapie – falls sie erneut
nötig sein sollte – im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutio-
nen zugänglich ist und grundsätzlich vom Staat bezahlt wird. Es wäre der
Beschwerdeführerin zumutbar, sich an eine dieser Kliniken zu wenden.
Eine allfällige medikamentöse Therapie wäre in Sri Lanka grundsätzlich
kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen
Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Ver-
fügung gestellten Medikamente zur Behandlung (…) Krankheiten das An-
gebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
E. 14.2.2). Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stellt
demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-5954/2015
Seite 12
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist in-
des angesichts des mit Zwischenverfügung 23. Oktober 2015 gutgeheis-
senen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ver-
zichten.
10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorlie-
genden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Hingegen ist dem
Rechtsvertreter als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand für die ihm an-
gefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom
16. Mai 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene
zeitliche Aufwand von 4.25 Stunden erscheint angemessen. Unter Berück-
sichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter
Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 150.– (Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. Instruktionsverfügung vom 10. November 2015)
ist ihm ein Honorar in Höhe von Fr. 735.– (inkl. Kosten Übersetzung und
Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5954/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 735.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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