B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5955/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 20. Juni 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach. Am 24. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ summarisch befragt. Dabei wurde ihm zur allfälligen staatsver-
traglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit
Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Er erklärte, dieses
Vorhaben nicht zu unterstützen.
B.
Da der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung angegeben
hatte, in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublinstaaten eingereist zu sein,
ersuchte das SEM am 3. Juli 2015 die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers. Diese nahmen innert der festgelegten
Frist zum Übernahmegesuch keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2015 – am 21. September 2015 eröffnet
– trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies
ihn aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
D.
Mit Eingabe vom 22. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte in der
Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt sei an-
zuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten
respektive/und sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Eventualiter sei
die Sache ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Entbindung von der Vorschusspflicht, unentgeltliche Rechtspflege, vor-
sorglichen Vollzugsstopp sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
E.
Am 25. September 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in
einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsab-kom-
men vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist
jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den
Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat be-
stimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge
ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO).
5.
In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass
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aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer in Italien in das Ho-
heitsgebiet der Dublinstaaten eingereist sei und die italienischen Behörden
zum Übernahmegesuch keine Stellung genommen hätten, die Zuständig-
keit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien
liege, wobei der Umstand, dass sich offenbar eine Cousine in der Schweiz
aufhalte, an dieser Zuständigkeit nichts zu ändern vermöge. Die staats-
vertragliche Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer nicht be-
stritten (respektive sein Einwand, in Italien nicht registriert worden zu sein,
ändert daran nichts) und steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest.
6.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenen-
falls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten – etwa aus humanitären Grün-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
7.
Der Beschwerdeführer beantragt den Selbsteintritt der Schweiz, begründet
dies aber lediglich mit pauschalen Einwänden gegen Italien, namentlich
dass Italien wie alle Mittelmeerstaaten völlig überlastet sei und die Asylsu-
chenden nicht versorgen könne. Da Italien nicht geantwortet habe, liege
ausserdem keine Garantie vor, dass seine Landsleute ein Verfahren erhal-
ten und angemessen versorgt würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-zem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers sind nicht ansatzweise geeignet, die Vermutung, dass sich Italien an
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seine völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen halte, umzustossen.
Folglich besteht kein Anlass zum Selbsteintritt. Demnach hat die Vo-
rinstanz die Zuständigkeit Italiens zu Recht festgestellt, ist auf das Asylge-
such in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und
hat die Wegweisung nach Italien angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aus-
sichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftig-
keit – abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die übrigen
Prozessanträge gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: