B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5955/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (…).
E-5955/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Colombo eigenen Angaben
zufolge am 16. März 2015 mit einem fremden Reisepass und gelangte via
Dubai in die Türkei. Per Auto reiste er über ihm unbekannte Länder am
25. März 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl.
B.
Am 1. April 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C._______ im Rah-
men der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 6. Novem-
ber 2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei im Jahr 2007 von den „Liberation Tigers of Tamil
Eelam“ (LTTE) zwangsrekrutiert worden und habe in der Folge ein einmo-
natiges Training absolvieren müssen. Danach sei er als Fahrer tätig gewe-
sen und habe sich hauptsächlich um den Transport von Verletzten, Getö-
teten und medizinischen Versorgungsmitteln gekümmert. Am 10. März
2009 sei er von den LTTE geflohen, habe sich kurz darauf mit seiner Fa-
milie in einem von der Regierung kontrollierten Gebiet ergeben und sei in
das Flüchtlingslager D._______ in E._______ bei F._______ gebracht wor-
den. Dort sei er im Mai 2009 als ehemaliges Mitglied der LTTE erkannt und
von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden. In der Folge sei er zu-
nächst in ein Rehabilitationscamp in G._______ und für die Verhöre ins
„H._______-Camp“ gebracht worden. Bis 2011 sei er im G._______-Camp,
dann in einem Lager in I._______ und später in einem weiteren Camp in
J._______ untergebracht gewesen, bis er am 30. September 2011 offiziell
freigelassen worden und zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt
sei. Bis im Jahre 2014 habe er sich zunächst wöchentlich, dann monatlich
beim örtlichen Büro des „Criminal Investigation Departement“ (CID) mel-
den müssen, habe ansonsten jedoch keine Probleme mit den Behörden
gehabt und habe seiner (…) Tätigkeit nachgehen können. Ende Februar
2015 sei er auf dem Weg nach K._______, dem Wohnort seiner Eltern, von
zwei mutmasslichen CID-Mitgliedern in zivil angehalten und zu seiner
LTTE-Vergangenheit befragt und geohrfeigt worden. Es sei ihm unterstellt
worden, er habe weitere Informationen zu den Waffentransporten der LTTE
und man habe ihn aufgefordert, die Informationen innerhalb der nächsten
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zwei Tage zu liefern. Aus Angst vor weiteren Repressionen sei er, nachdem
er sich zunächst während zwei bis drei Wochen bei seinem Onkel in
G._______ versteckt habe, schliesslich aus Sri Lanka ausgereist.
D.
Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine sri-
lankische Identitätskarte, eine Haftbestätigung des Internationalen Komi-
tees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 9. Januar 2012 betreffend seine Inhaf-
tierung vom 14. Mai 2009 bis 30. September 2011, ein Reintegrationszer-
tifikat, eine Arbeitserlaubnis nach der Rehabilitation vom 30. September
2011, ein Haftausweis des IKRK vom Mai 2009, eine Bestätigung des IKRK
zur Echtheit der Haftbescheinigung vom 1. Juni 2015, Ausdrucke von In-
ternetbeiträgen zur Situation in Sri Lanka, Geburtsregisterauszüge ihn,
seine Eltern und seine Geschwister betreffend, Todesscheine seine Tante,
seinen Onkel und seine Cousins betreffend, Rezepte zum Bezug von Me-
dikamenten in der Schweiz sowie eine Bestätigung der psychiatrischen Be-
handlung durch die psychiatrischen Dienste L._______ vom 26. Oktober
2015 ein. Am 22. August 2015 reichte er einen Arztbericht von Dr. med.
M._______ , datiert vom 19. August 2015, nach.
E.
Mit Verfügung vom 25. August 2016 – eröffnet am 26. August 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
26. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Beschwerde ein und hiess das Gesuch um unentgelt-
E-5955/2016
Seite 4
liche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz mit ergän-
zenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 zur Kenntnis ge-
bracht.
I.
Mit Schreiben vom 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer als
Beleg für seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz Fotos einer De-
monstration in N._______ vom 26. September 2016 sowie einen Artikel der
sri-lankischen Zeitung (…) vom 28. September 2016 inklusive Übersetzung
nach. In Aussicht gestellt wurde eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft
beim „(…)“ ([…]).
J.
Mit Schreiben vom 3. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass der bisherige Instruktionsrichter aus gerichtsinternen organisa-
torischen Gründen nicht mehr für sein Verfahren zuständig sei und dieses
ab dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden vorsit-
zenden Richterin falle.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wies die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Motivsubstitution
durch das Gericht hin und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.
L.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin – zur Zwischenverfü-
gung vom 23. November 2017 Stellung und liess zwei weitere Online-Zei-
tungsartikel ([…] und […], beide vom 6. Dezember 2017) einreichen, wel-
che von der Verhaftung rehabilitierter LTTE-Mitglieder berichten. Auf den
Inhalt der Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
E-5955/2016
Seite 5
M.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 wurde ein Bestätigungsschreiben des In-
ternationalen Roten Kreuzes (IKRK) betreffend die Rehabilitationshaft im
Heimatstaat des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Eingereicht
wurde zudem eine Kopie eines Zeitungsartikels, in welchem über die Ver-
haftung eines Mannes berichtet werde, mit welchem der Beschwerdeführer
in Rehabilitationshaft gewesen sei.
N.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 wurde ein weiterer Zeitungsbericht vom
1. September 2016 eingereicht, welcher von einem flüchtigen Bekannten
des Beschwerdeführers berichtet, der nach seiner Rehabilitationshaft ent-
führt worden sei. Im Weiteren wurde ein Schreiben eines katholischen
Priesters vom 10. September 2016, der die Rehabilitationshaft des Be-
schwerdeführers bestätigt, zu den Akten gereicht.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer zur
Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist ersucht. Ein
mit Schreiben vom 28. Mai 2018 eingereichtes Fristerstreckungsgesuch
wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2018 abgelehnt.
P.
Im Rahmen einer gewährten Fristerstreckung reichte der Beschwerdefüh-
rer am 4. September 2018 einen vom IKRK (Delegation in Sri Lanka) aus-
gestellten Flüchtlingsausweis ein, welcher beweise, dass er vom IKRK in
der Haft besucht worden sei. Sodann wurde eine Ausweiskopie der Inter-
nationalen Organisation für Migration (IOM) nachgereicht.
Q.
Am 18. September 2018 reichte der Beschwerdeführer Berichte vom
22. Juni 2018 und 24. Juni 2018 zu den Akten, in welchen es um die Ver-
haftung eines ehemaligen LTTE-Mitglieds nahe seines Dorfes gehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 6
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach
Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-5955/2016
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Vorfall des Beschwerdefüh-
rers, er sei Ende Februar 2015 von zwei CID-Beamten angehalten und be-
fragt worden, sei nicht geeignet, um eine asylrelevante Furcht in absehba-
rer Zeit als wahrscheinlich einzustufen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr
2011 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden und seither, ausser der
behördlichen wöchentlichen beziehungsweise monatlichen Unterschrifts-
pflicht, unbehelligt geblieben. Den Behörden dürfte die LTTE-Vergangen-
heit des Beschwerdeführers wohl bekannt gewesen sein. Es sei jedoch un-
wahrscheinlich, dass dieses einmalige Zusammentreffen mit CID-Beamten
als neue Bedrohung eingestuft werden müsste. Viel eher sei davon auszu-
gehen, dass die Beamten den Beschwerdeführer als Fremden beziehungs-
weise nicht in ihrem Gebiet Registrierten aufgefasst und ihn daher befragt
hätten. So sei auch die Drohung, der Beschwerdeführer müsse innert
zweier Tage die Wahrheit erzählen, als leer und unbegründet zu werten.
Weiter könne aus einer einmaligen Begegnung mit CID-Beamten nicht ge-
folgert werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder verfolgt
würde, zumal das Zusammentreffen zu wenig intensiv ausgefallen sei und
der Beschwerdeführer problemlos seinen bisherigen Lebensalltag hätte
weiter fortführen können. Die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren
Repressionen sei daher unbegründet. Auch die Aussage, wonach seine El-
tern nach seiner Ausreise von CID-Beamten behelligt und nach seinem
Verbleib befragt worden seien, ändere an diesen Erwägungen nichts. Zum
einen sei nicht klar, wie diese Personen die Identität des Beschwerdefüh-
rers hätten ausfindig machen können, zumal er ihnen nicht namentlich be-
kannt gewesen sei. Zum anderen sei es nach Erkenntnissen der Vorinstanz
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rehabilitierten Personen durchaus gestattet, ins Ausland zu reisen. Wieso
die Beamten des CID ein derart grosses Interesse am Beschwerdeführer
gehabt haben sollen, sei nicht ersichtlich, zumal dieser lediglich als Fahrer
für die LTTE tätig gewesen sein soll. Entsprechend seien die Anforderun-
gen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
Weiter führte die Vorinstanz hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka aus, er habe erwiesenermassen ein Rehabilitations-
programm durchlaufen. Aus Sicht der sri-lankischen Behörde bedeute dies,
dass er seine Strafe für vergangene LTTE-Aktivitäten verbüsst habe, von
ihm keine Gefahr im Sinne des tamilischen Separatismus mehr ausgehe
und sämtliche Reiserestriktionen aufgehoben seien. Zwar seien auch nach
der Rehabilitationshaft noch gewisse Überwachungsmassnahmen vorge-
nommen worden, beispielsweise in Form der Unterschriftspflicht. Diese
würden jedoch in der Regel nicht die Schwere einer asylrelevanten Furcht
vor Verfolgungsmassnahmen aufweisen. Schliesslich weise auch die ille-
gale Ausreise aus Sri Lanka keine asylrelevante Intensität auf. Zwar könne
der Beschwerdeführer für dieses Delikt sanktioniert beziehungsweise bei
der Wiedereinreise vertieft befragt werden. Solche Massnahmen wären
aber als staatlich legitimes Handeln einzustufen.
4.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka führte die
Vorinstanz unter Darlegung der aktuellen Situation im Norden und Osten
des Landes aus, dass ein Wegweisungsvollzug, unter Einschluss der ehe-
maligen Kriegsgebiete, als grundsätzlich zumutbar zu erachten sei. Zwar
sei die Militärpräsenz in diesen Gebieten nach wie vor hoch. Auch würden
sich die wirtschaftlichen Perspektiven im Vergleich zu anderen Teilen Sri
Lankas weiterhin schwierig gestalten. Hingegen seien Infrastruktur, Ener-
gieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schul-
bildung und zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- beziehungsweise
sichergestellt. Die Sicherheitslage habe sich sichtlich gebessert. Auch
seien gewisse Teile des vom Militär besetzten Landes an die Zivilbevölke-
rung zurückgegeben worden und internationalen Hilfsorganisationen sei
der Zugang zu den Gebieten wieder gewährt worden. Unter Berücksichti-
gung der Verbesserung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und angesichts
der individuellen Situation des Beschwerdeführers – Abschluss des Reha-
bilitationsprogramms, tragfähiges familiäres und soziales Netzwerk in
K._______ und Umgebung, gesicherte Unterkunftsmöglichkeit – sei ein
Wegweisungsvollzug durchaus zumutbar. Die geltend gemachten gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen stünden einer Rückkehr schliesslich auch
nicht entgegen. So leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen
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Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode, welche
auch im Heimatstaat medikamentös behandelt werden könnten. Ferner
verfüge Sri Lanka über entsprechende psychiatrische Institutionen, wo sich
der Beschwerdeführer nötigenfalls auch stationär behandeln lassen
könnte.
5.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass aufgrund der vergangenen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei den LTTE seine Furcht vor Verfol-
gungshandlungen beim erneuten Zusammentreffen mit den CID-Angehö-
rigen durchaus begründet gewesen sei. So habe er für die LTTE als Fahrer
nicht nur Verletzte, Leichen und medizinisches Material transportiert, son-
dern teils auch Waren, von denen er nicht gewusst habe, worum es sich
handle. Er sei lediglich für den Transport zuständig gewesen und habe kei-
nen Einblick in die Kisten gehabt, welche andere Personen auf- und am
Zielort wieder abgeladen hätten. Es könne somit durchaus sein, dass er
unbewusst Waffen transportiert habe. Dafür spreche im Übrigen auch, dass
er zwei- bis dreimal zugedeckte Kisten transportiert habe, deren Inhalt er
nicht gekannt habe, und dass sein Vorgesetzter O._______ ein Offizier der
LTTE gewesen sei. Bereits während seiner Haft im „H._______-Camp“ sei
er im Rahmen des Verhörs mehrmals befragt worden, wo die von ihm
transportierten Waffen versteckt seien. Er habe aber nie gewusst, ob er
tatsächlich Waffen transportiert habe, geschweige denn, wo diese ver-
steckt sein könnten. Dieselben Fragen seien ihm auch von den CID-Beam-
ten im Februar 2015 gestellt worden. Weiter spiele es keine Rolle, ob die
CID-Personen den Beschwerdeführer gekannt hätten oder nicht. Aus-
schlaggebend sei lediglich, dass das CID durch die Befragung erneutes
Interesse an ihm gezeigt habe. So sei es auch unerheblich, ob er ein rang-
hohes LTTE-Mitglied gewesen sei oder nicht. Offensichtlich stünde er im
Fokus des CID weil er angeblich Waffen transportiert habe und die sri-lan-
kischen Behörden noch immer jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken versuchten. Er hätte nach dem Vorfall im
Februar 2015 keinesfalls einfach nach Hause zurückkehren können, da er
aufgrund der Drohung und der Ansetzung der Zweitagesfrist durch die CID-
Beamten zu grosse Angst gehabt habe, das im „H._______-Camp“ Erlit-
tene könne sich wiederholen. Der Beschwerdeführer hielt auch daran fest,
dass Angehörige des CID nach seiner Flucht seine Eltern und deren Nach-
barn in K._______ aufgesucht und sich nach ihm erkundigt hätten. Als Be-
weis für dieses Ereignis legte der Beschwerdeführer einen Brief seiner El-
tern ins Recht, der seine Aussagen bestätigen würde. Des Weiteren
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Seite 10
machte der Beschwerdeführer geltend, er erfülle mehrere der Vorausset-
zungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
den Risikofaktoren zu zählen seien. So sei er einerseits LTTE-Mitglied ge-
wesen, wobei es unerheblich sei, dass er zwangsrekrutiert worden und le-
diglich als Fahrer tätig gewesen sei. Anderseits beteilige er sich an exilpo-
litischen Aktivitäten in der Schweiz, sei seit vier Monaten Mitglied des (…),
sei für die Rekrutierung neuer Mitglieder zuständig und würde regelmässig
an Demonstrationen teilnehmen. Durch seine frühere Verbindung zu den
LTTE und die Inhaftierung nach Kriegsende, aber auch aufgrund der exil-
politischen Aktivitäten, sei es höchstwahrscheinlich, dass er sich auf der
sogenannten „Stop List“ beziehungsweise auf der „Watch List“ befinde und
bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka das Risiko bestehe, dass er verhaf-
tet und gefoltert werde. Zumindest würden die Behörden bei einer Unter-
suchung auch seine Narben am (…) und an der (…) entdecken und daher
auf eine LTTE-Mitgliedschaft schliessen. Weiter brachte der Beschwerde-
führer zur Begründung seiner Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, dass
sowohl sein Bruder als auch sein Cousin für die LTTE gearbeitet hätten
und dass das CID ihn bei seinen Eltern und deren Nachbarn suchen würde.
Schliesslich sei sein langer Aufenthalt in der Schweiz ebenfalls als risiko-
erschwerend einzuordnen.
6.
In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und
ergänzte, dass der nachträglich eingereichte Brief der Eltern des Be-
schwerdeführers kein taugliches Beweismittel sei und als reines Gefällig-
keitsschreiben nichts an der bisherigen Einschätzung des Vorfalles vom
Februar 2015 ändere. Es sei insbesondere nicht plausibel, dass der Be-
schwerdeführer plötzlich vom CID aufgesucht werde, nachdem er nach sei-
ner Haftentlassung im Jahre 2011 bis zum angeblichen Vorfall vier Jahre
lang nicht behelligt worden sei und durch seine (…) Arbeit auf den (…)
seiner Familie auch keinen Anlass für eine zukünftige Verfolgung geboten
habe. Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten exilpolitischen Tätig-
keiten seien zur Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen un-
genügend. Die vom Beschwerdeführer genannten Aktivitäten seien zu
kurz, zu unqualifiziert und zu niederschwellig, als dass sie der sri-lankische
Staat als ein Zeichen des tamilischen Separatismus werten könnte. Insbe-
sondere sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit vier Mo-
naten lediglich ein einfaches Mitglied des (...) sei. Die in Aussicht gestellte
Mitgliedschaftsbestätigung ändere an dieser Einschätzung nichts. Es sei in
der Folge zu vermuten, dass der Beschwerdeführer damit lediglich eine
E-5955/2016
Seite 11
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erwirken wolle. Die Vorinstanz be-
streitet sodann nicht, dass gewisse Untersuchungen bei der Wiederein-
reise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka durchgeführt werden könn-
ten, ist aber der Ansicht, dass diese zu wenig intensiv ausfallen würden,
um als flüchtlingsrelevant zu gelten. Es sei davon auszugehen, dass die
sri-lankischen Behörden aufgrund der absolvierten Rehabilitationshaft und
der anschliessenden Meldepflicht ohnehin über die LTTE-Vergangenheit
des Beschwerdeführers Bescheid wüssten. Auch der Risikofaktor der Auf-
enthaltsdauer in der Schweiz sei im Übrigen zu relativieren.
7.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 wurde mit Bezug auf die Zwischenver-
fügung vom 23. November 2017 seitens des Beschwerdeführers festge-
halten, er kenne zwar die Gründe nicht, die zu besagtem Vorfall im Februar
2015 geführt hätten. Es könne jedoch mit Verweis auf die zahlreichen Be-
richte von Menschenrechtsorganisationen, die für die betreffende Zeit will-
kürliche Festnahmen und die Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern
meldeten, davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Melde-
und Informationspflicht den Behörden als ehemaliges LTTE-Mitglied be-
kannt gewesen sei und entweder gezielt nach ihm gesucht worden sei oder
es bloss Zufall gewesen sei, dass das CID ihn aufgegriffen habe. Weiter
wurde in der Stellungnahme ausgeführt, er habe den beiden CID-Beamten
seine Adresse in B._______ bekannt geben müssen und habe daher be-
fürchtet, an seinem Wohnsitz erneut aufgesucht zu werden. Aus Furcht vor
zukünftigen Verhören und Folterungen sei er daher nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
von den sri-lankischen Behörden zwischen 2011 und 2015 lediglich in
Ruhe gelassen worden sei, weil er der Meldepflicht ordnungsgemäss nach-
gekommen sei. Es stimme also nicht, dass er während dieser Zeit keine
Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es sei aufgrund der Berichter-
stattung der Medien sowie eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe vom Dezember 2016 zudem zu berücksichtigen, dass das Gebiet in
und um K._______ noch immer weitgehend vom sri-lankischen Militär
überwacht werde und selbst Personen, welche ein Rehabilitationspro-
gramm durchlaufen hätten, vor Repressionen nicht sicher seien.
8.
8.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzustellen, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keinen
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respek-
tive solche zu befürchten hatte und mithin keine Vorfluchtgründe vorliegen.
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Seite 12
Die zwangsweise Rekrutierung durch die LTTE im Jahre 2007 und die da-
rauffolgende 2-jährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Transporteur
und Fahrer ist mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs in jedem Fall
nicht asylrelevant. Dasselbe gilt für die Flucht von den LTTE im März 2009
und die Inhaftierung beziehungsweise die Unterbringung im Rehabilitati-
onscamp bis im September 2011. Diese Ereignisse liegen zeitlich mehrere
Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka. Es fehlen
nachvollziehbare Gründe, weshalb zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahre
2015 noch vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszu-
gehen gewesen sein soll (zur Aktualität der Verfolgung vgl. BVGE 2009/51
E. 4.2.5).
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei im Februar 2015
auf dem Weg zu seinen Eltern von zwei CID-Beamten in Zivilkleidung an-
gehalten und zu seiner vergangenen LTTE-Tätigkeit befragt worden. Die
Vorinstanz sprach dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers die Asylrelevanz ab und verzichtete darauf, in ihren Ausführungen auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
8.2.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es seinem Ent-
scheid eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer
solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Am-
tes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen
stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist
ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
8.2.3 Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich
des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im er-
wähnten Sinn vor und würdigt nachfolgend die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers nicht wie die Vorinstanz unter dem Aspekt der Asylre-
levanz, sondern unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit nach Art. 7
AsylG. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu das rechtliche Gehör ge-
währt.
E-5955/2016
Seite 13
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka
glaubhaft zu machen.
8.3.1 Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, vom Mai
2009 bis September 2011 in Rehabilitationshaft war, gilt auch unter Berück-
sichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, als er-
stellt. Der Beschwerdeführer blieb jedoch nach seiner Entlassung aus der
Rehabilitationshaft 2011, abgesehen von der zunächst wöchentlichen, spä-
ter monatlichen Meldepflicht, von den sri-lankischen Behörden weitgehend
unbehelligt und konnte gemäss eigenen Angaben seiner (…) Tätigkeit jah-
relang ungestört nachgehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der Unterschriftspflicht und der Registrie-
rung an seinem Wohnort den Behörden namentlich bekannt war. Es sind
folglich keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb ihn das CID
nach all den Jahren im Sinne einer Verschärfung dieser Vorgehensweise
im Februar 2015 hätte anhalten sollen und ihn in dem von ihm beschriebe-
nen Ausmass auf der Strasse nach seiner LTTE-Vergangenheit hätte be-
fragen sollen. Die in der Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Vermutung, er habe während seiner Tätigkeit für die LTTE im Zeitraum
2007–2009 möglicherweise unwissentlich Waffen transportiert, vermag
keine plausible Begründung hierfür zu liefern. Der Beschwerdeführer
konnte denn auch nicht plausibel darlegen, unter welchen Umständen die
zufällig anwesenden Beamten denn von solch einer Tätigkeit hätten wissen
sollen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzu-
weisen, dass nach Bekunden des Beschwerdeführers die zuständigen Be-
amten am eigenen Wohnort offenbar über Jahre keine Gründe für eine ver-
stärkte Überwachung des Beschwerdeführers sahen. In Zusammenhang
mit diesem Vorbringen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf seinen eigenen Tatbeitrag für
die LTTE den Transport von Waffen sogar ausschloss (vgl. act. A5/17
F7.02; A18/19 F46, F49 f., F57 ff.). Auch in der Beschwerde beziehungs-
weise der Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 gelang es dem Be-
schwerdeführer nicht, eine plausible Begründung für das angeblich erneute
Interesse des CID an ihm darzulegen. Insbesondere wurde lediglich in pau-
schaler Weise auf Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen
hingewiesen, welche willkürliche Verhaftungen und die Verfolgung ehema-
liger LTTE-Mitglieder dokumentierten, jedoch in Bezug auf die Glaubhaft-
machung im konkreten Fall nichts zu ändern vermögen.
E-5955/2016
Seite 14
Darüber hinaus erscheint auch die angebliche Drohung der CID-Beamten,
er habe sich innerhalb von zwei Tagen bei der Behörde zu melden und die
Wahrheit hinsichtlich seiner LTTE-Vergangenheit zu sagen, im Gesamt-
kontext unplausibel. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Be-
schwerdeführer eigenen Aussagen zufolge an seinem eigenen Wohnort
immer noch einer monatlichen Unterschriftspflicht unterstanden haben soll.
Die Behörden am Wohnort des Beschwerdeführers wussten mithin wohl
über seine frühere LTTE-Tätigkeit Bescheid. Es ist nicht ersichtlich, wieso
die CID-Beamten den Beschwerdeführer nicht gleich für ein Verhör mitge-
nommen haben, sollten sie tatsächlich ein derartiges Interesse an ihm ge-
habt haben.
Ferner ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nach dem
Zusammentreffen mit den vermeintlichen Beamten des CID nicht mehr an
seinen Wohnort zurückgekehrt ist, um dort beispielsweise mit den lokalen
Behörden, denen er aufgrund der jahrelangen Meldepflicht bekannt sein
dürfte, Kontakt aufzunehmen. Die Reaktion des Beschwerdeführers, näm-
lich die sofortige Ausreise aus dem Heimatstaat, erscheint unter den gege-
benen Umständen nicht plausibel. Insgesamt scheint das Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise konstruiert.
8.3.2 Es ist der Vorinstanz schliesslich zuzustimmen, dass dem mit der Be-
schwerde eingereichte Brief der Eltern des Beschwerdeführers kein gros-
ser Beweiswert zuzumessen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach
seiner Ausreise aus Sri Lanka vom CID gesucht worden wäre und dessen
Vertreter die Eltern aufgesucht hätten, hinge dies, wie der Beschwerdefüh-
rer auch selbst ausführt (act. A18/19 F24), mit der Unterschriftspflicht zu-
sammen, welcher er aufgrund seiner Abwesenheit nicht mehr Folge leisten
konnte, und nicht mit dem Zwischenfall vom Februar 2015, zumal es offen-
bar bereits während seiner Anwesenheit üblich war, dass das CID Anwe-
senheitskontrollen durchführte (act. A18/19 F33).
8.3.3 Folglich muss nach dem Gesagten bezweifelt werden, dass sich der
Vorfall vom Februar 2015 tatsächlich in dem vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Masse ereignet hat. Insbesondere sind seine diesbezüg-
lichen Vorbringen unplausibel und sowohl im Kontext seiner bereits erlitte-
nen Repressionen als auch unter Berücksichtigung des dem Gericht be-
kannten Vorgehens der sri-lankischen Behörden unlogisch und nicht nach-
vollziehbar. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asyl-
rechtlich relevante Furcht glaubhaft zu machen.
E-5955/2016
Seite 15
9.
Sodann ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flücht-
lingseigenschaft wegen (subjektiver oder objektiver) Nachfluchtgründe an-
zuerkennen wäre respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.
9.1
9.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren neu exilpoli-
tische Tätigkeiten geltend: Er bringt vor, dass er sich als aktives Mitglied
beim (...), einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpoliti-
schen Organisation, engagiere. So sei er seit Mai 2016 Mitglied und würde,
nebst der Teilnahme an Demonstrationen in N._______ und P._______,
insbesondere für die Rekrutierung von neuen Mitgliedern zuständig sein.
Zu diesem Zwecke würde er in Asylunterkünften im Kanton L._______ ver-
suchen, neue Mitglieder für das (...) oder deren Demonstrationen zu ge-
winnen. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Fotos ein, welche ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen in
der Schweiz zeigen, und stellte eine Mitgliedschaftsbestätigung des (...) in
Aussicht.
9.1.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimat-
lichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können sind vom Asyl ausgeschlossen (Art. 54
AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
9.1.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten undatierten Fotos zeigen
ihn an einer oder allenfalls zwei Demonstrationen in N._______. Der Be-
schwerdeführer ist auf den Fotos gut erkennbar und läuft jeweils an vor-
derster Front mit einer lebensgrosse Abbildung des Gründers der LTTE Ve-
lupillai Prabhakaran. Dasselbe Bild zeigt der eingereichte Auszug der im
Original eingereichten Zeitung (…) vom 28. September 2016. Diese Be-
weismittel legen zwar nahe, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz im Jahre 2016 zumindest vereinzelt und öffentlich an Demonstra-
tionen gezeigt hat. Hinweise auf aktuellere exilpolitische Tätigkeiten sind
E-5955/2016
Seite 16
den Akten hingegen keine zu entnehmen; Entsprechendes hat der Be-
schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Was sein Vorbringen anbe-
langt, er sei beim (...) aktiv und für die Rekrutierung neuer Mitglieder zu-
ständig, muss Folgendes entgegnet werden: Trotz Aufforderung des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Einreichung der in Aussicht gestellten Mitglied-
schaftsbestätigung des (...), blieb der Beschwerdeführer eine solche schul-
dig. Auch sonstige Beweismittel, die in Anbetracht eines zweijährigen En-
gagements bei einer exilpolitischen Organisation wie dem (...) zu erwarten
gewesen wären, vermochte er nicht einzureichen. Zudem ist das (...), ent-
gegen des Vorbringens des Beschwerdeführers, keine von der sri-lanki-
schen Regierung verbotene Organisation, wie der aktuellen Liste zu ent-
nehmen ist (vgl.
1941_44(E).pdf> [zuletzt besucht am 16. Oktober 2018).
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil
E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Situation der nach Sri
Lanka Rückkehrenden auseinandergesetzt. Dabei stellte es unter anderem
fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Ver-
haftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lanki-
schen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen sei, dass
die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen mit tamilischer Ethnie,
welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine
erhöhte Wachsamkeit zeigten. Dennoch könne nicht angenommen wer-
den, dass jeder aus Europa beziehungsweise aus der Schweiz zurückkeh-
rende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthaltes
einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei.
Entsprechend müsse jeweils im Einzelfall ermittelt werden, ob gewisse
Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von
den sri-lankischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behel-
ligt zu werden (a.a.O. E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsge-
richt definierte in der Folge verschiedene, nicht abschliessend zu verste-
hende Risikofaktoren: Demnach sind insbesondere jene Rückkehrenden
gefährdet, die eine vermeintliche oder tatsächliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufweisen, Rückkehrende, bei denen
frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE) vorliegen, sowie Personen, die im Ausland an exilpolitischen
regimekritischen Handlungen teilgenommen haben oder eine Beziehung
zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen regimekritischen
exilpolitischen Gruppe haben (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist
E-5955/2016
Seite 17
Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] – General, Government Notifica-
tions, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of
Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulati-
ons No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O. E. 8.5.4). Das
Vorliegen einer dieser sogenannten stark risikobegründenden Faktoren
(Verbindung zu den LTTE, Vorliegen früherer Verhaftungen und exilpoliti-
sche Aktivitäten) kann bereits zur Bejahung einer begründeten Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen.
Als weitere sogenannte schwach risikogefährdende Faktoren erachtete
das Bundesverwaltungsgericht das Fehlen der erforderlichen Identitätsdo-
kumente bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären
Reisepapieren, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete
Rückführung, gut sichtbare Narben am Körper, eine gewisse Aufenthalts-
dauer in einem westlichen Land sowie Strafverfahren sowie Strafregis-
tereinträge (a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Diese schwach risikogefährdenden Fak-
toren vermögen in der Regel für sich allein genommen keine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes begründen. In
Kombination mit den voranstehend genannten stark risikobegründenden
Faktoren können sie aber die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegrün-
dender Faktoren kann die Annahme einer begründeten Furcht vor ernst-
haften Nachteilen rechtfertigen (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, wenn der be-
troffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Ak-
tivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus
zugeschrieben werde.
9.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er durch die LTTE
zwangsrekrutiert worden und während knapp zwei Jahren für sie tätig ge-
wesen ist.
Er absolvierte nach seiner Zwangsrekrutierung im Februar 2007 ein ein-
monatiges Waffentraining und wurde dann dem Transportbereich der LTTE
zugewiesen. Dort war er als Fahrer für den Transport von Verletzten, Ver-
storbenen, medizinischem Equipment und sonstigem Material zuständig
(vgl. act. A18/19 F57 ff.). Zwei bis drei Mal hat er überdies Kisten transpor-
tiert, deren Inhalt er jedoch nicht kannte. Was seine Tätigkeit bei den LTTE
E-5955/2016
Seite 18
anbelangt, sind die beschriebenen Aufgaben und seine Funktion als Fahrer
zwar eher untergeordneter Natur. Aufgrund der zweijährigen Tätigkeit als
Fahrer und der von ihm geschilderten Umstände ist aber davon auszuge-
hen, dass er über die Standorte der LTTE-Camps Bescheid wusste (vgl.
act. A18/19 F48) und Kontakt zu anderen LTTE-Mitgliedern hatte, oder
dass ihm dies zumindest von der sri-lankischen Regierung unterstellt wer-
den könnte. Nachdem der Beschwerdeführer im März 2009 von den LTTE
geflohen ist und zu seiner Familie zurückkehrte, wurde er von einem ehe-
maligen LTTE-Mitglied identifiziert und an die SLA verraten. Bis zum Jahre
2011 befand sich der Beschwerdeführer sodann in Rehabilitationshaft und
wurde teils unter Folter zu seinen Aufgaben bei den LTTE befragt. Entge-
gen der Ausführungen der Vorinstanz garantiert nach aktuellen Kenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgericht das Absolvieren einer Rehabilitations-
haft mit anschliessender Freilassung nicht mit Sicherheit, dass ein sri-lan-
kischer Staatsbürger tamilischer Ethnie mit erwiesener LTTE-Vergangen-
heit bei der Rückkehr nicht erneut befürchten müsste, ins Visier der sri-
lankischen Behörden zu geraten (vgl. bspw. UK Home Office, Report of a
Home Office fact finding mission; Treatment of Tamils and people who have
a real or perceived association with the former Liberation Tigers of Tamil
Eelam [LTTE], Conducted 11–23 July 2016,
ment/uploads/system/uploads/attachment_data/file/605479/Sri_Lanka_FF
M_Report__w11-23_July_ 2016_.pdf>). Trotz Rehabilitierung kann nicht
ausgeschlossen werden, dass ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin über-
wacht, kontrolliert und gar erneut verhaftet werden. Auf die Frage hin,
wieso er trotz seines relativ niederschwelligen Profils derart intensiv befragt
worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer bei der Anhörung, dass er sich
dieser Diskrepanz bewusst sei und sich das Interesse der SLA an ihm auch
nicht recht erklären könne. Die Behandlung von ehemaligen LTTE-Mitglie-
dern durch die SLA sei mithin äusserst willkürlich, unabhängig vom Profil
der Beschuldigten (vgl. act. A18/19 F90). Des Weiteren schildert der Be-
schwerdeführer widerspruchsfrei und eingehend die Daten und Umstände
der Zwangsrekrutierung, seiner Tätigkeit bei den LTTE, der Verhaftung und
Freilassung. Zum Beleg der Inhaftierung reichte er unterschiedliche Doku-
mente ein (s.o. D.). Die Datumsangaben auf den Dokumenten stimmen mit
den Angaben des Beschwerdeführers überein und es sind keine offensicht-
lichen Fälschungsmerkmale erkennbar. Bis zu seiner Ausreise musste der
Beschwerdeführer zunächst wöchentlich, dann monatlich einer Melde-
pflicht nachgehen, womit davon auszugehen ist, dass er auch nach seiner
Freilassung aus der Rehabilitationshaft unter behördlicher Beobachtung
stand. Im Übrigen äusserte auch die Vorinstanz keine Zweifel an der
E-5955/2016
Seite 19
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Des Weiteren waren Verwandte des Be-
schwerdeführers für die LTTE tätig: Sein Bruder fertigte für die LTTE in den
Jahren 1997–2007 Maler- und Schriftenarbeiten aus, bis er ebenfalls inhaf-
tiert und bis 2011 in ein Rehabilitationscamp verbracht wurde (vgl. act.
A18/19 F94; act. A5/17 F7.01). Auch der Cousin des Beschwerdeführers
war bei den LTTE (vgl. act. A18/19 F97, 102 f.). Überdies hält sich der Be-
schwerdeführer mittlerweile seit mehr als dreieinhalb Jahren in der
Schweiz auf und ist exilpolitisch tätig, wenngleich diese Tätigkeit als nie-
derschwellig einzustufen ist und für sich allein betrachtet nicht zur Beja-
hung subjektiver Nachfluchtgründe führt (s.o. E. 9.1.3). Ins Gewicht fällt
aber, dass der Beschwerdeführer unter anderem in der Zeitung (...), einer
der führenden tamilischen Tageszeitungen, die selbst unter staatlicher Be-
obachtung steht und mehrfach Ziel von gewaltsamen Attacken war, abge-
bildet war. Wie bereits erläutert, ist er auf der betreffenden Abbildung gut
erkennbar und läuft an vorderster Front mit einer lebensgrossen Abbildung
Prabhakarans an einer tamilischen Kundgebung in N._______ mit.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer illegal aus Sri Lanka ausgereist und
weist sichtbare Narben am (...) und an der (...) auf. Beide für sich allein
stehend lediglich schwach risikobegründende Faktoren vervollständigen
im vorliegenden Fall das Bild einer Person, bei welcher im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen anzu-
nehmen ist.
9.4 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lanki-
schen Behörden den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Hei-
matland verdächtigen würden, ein Interesse am Wiederaufflammen des ta-
milischen Separatismus zu haben. Es ist davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausge-
setzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne der Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG; Urteil
des BVGer D-3102/2016 vom 2. März 2017 E. 6). Angesichts der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer für eine längere Zeit vor seiner Ausreise keine
erheblichen Nachteile glaubhaft machen konnte, liegt eine Konstellation
vor, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015
beschrieben worden ist. Gemäss Erwägung 8.5.6 dieses Urteils fällt die
Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Be-
tracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vor-
handener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len konfrontiert gewesen ist. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen
schliesst aber nicht aus, dass die betroffenen Person bei ihrer Rückkehr
E-5955/2016
Seite 20
nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen
Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. Vorliegend sind
demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen, die geeignet sind,
eine relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen.
Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst
Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.
10.
10.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
10.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die ge-
nannten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen
erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den
vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der
Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33
Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon
ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1,
4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 25. August 2016 sind
aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen und
das SEM ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Im Übri-
gen wird die Beschwerde abgewiesen.
E-5955/2016
Seite 21
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Be-
schwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 20. Oktober 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gut. Aufgrund der Akten ist heute nicht von
einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen
ist.
12.2 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG eine angemessene Parteientschädigung für die
ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzu-
sprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren erst
zum Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme vom 7. Dezember 2017
vertreten, wobei die bevollmächtigte Rechtsvertreterin keine Kostennote zu
den Akten gereicht hat. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich al-
lerdings aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) wird dem Beschwerdeführer folglich
eine reduzierte Entschädigung von Fr. 700.– ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5955/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Die Ziffer 1, 4 und 5 der Verfügung vom 25. August 2016 werden aufgeho-
ben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili