B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5956/2008
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August
2008 / N (…).
E-5956/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Punjab), verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 16. Juni 2008, reiste auf dem Luftweg via Dubai
(Vereinigte Arabische Emirate) und über den Flughafen Zürich am
17. Juni 2008 in die Schweiz ein und ersuchte am 23. Juni 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am
1. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu den Asylgrün-
den befragt und am 14. Juli 2008 einlässlich dazu angehört.
A.a
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei Mitglied der Muslim Student Federation (MSF;
Studentenorganisation der Pakistan Muslim League Quaid-e-Azam [PML-
Q]) gewesen, welche politische Versammlungen durchgeführt habe. Im
Jahr (…) sei er zu deren (…), im Jahr (…) für die Sektion seines Colleges
zu deren (…) ernannt worden. Im (…) sei es anlässlich einer kleinen poli-
tischen Versammlung der MSF vor der Universität (Government Degree
College) in B._______ zu einer Schlägerei mit Exponenten von politi-
schen Gegnern gekommen. Dabei habe sich ein Verwandter (M.I.) eines
Parlament-Mitgliedes der gegnerischen Partei Pakistan People's Party
(PPP) einen Arm gebrochen und weitere Beteiligte seien verletzt worden.
Da zu dieser Zeit jedoch die PML-Q an der Macht gewesen sei, sei über
diesen Vorfall weder ein Bericht verfasst noch dagegen eine Anzeige ge-
macht worden. Nach dem Machtwechsel im (…) – nach durchgeführten
Wahlen habe die PPP die Mehrheit erlangt – sei er (der Beschwerdefüh-
rer) ohne Grund festgenommen und für einige Tage auf dem Polizeipos-
ten festgehalten, geschlagen, gefoltert, bedroht und erpresst worden.
Vermutlich habe der Verwandte von M. I. dies veranlasst. Er (der Be-
schwerdeführer) habe sich danach nirgends beschwert. Am (…) sei er
nach Lahore zu einem Freund gegangen. Zwei Tage später habe es beim
Busbahnhof in B._______ einen Bombenanschlag gegeben, der drei To-
desopfer gefordert habe. Kurz darauf seien zwei Parteikollegen bei einer
Razzia festgenommen worden, von denen er bis heute nicht wisse, was
mit ihnen geschehen sei. Dank seines Aufenthalts in Lahore habe er die-
ser Razzia entgehen können. Angesichts der angespannten Lage in Pa-
kistan und aus Angst, es könne ihm wie seinen Parteikollegen ergehen,
habe er beschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen.
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B.
Das BFM wies mit Verfügung vom 18. August 2008 – eröffnet am 23. Au-
gust 2008 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. September
2008 (Poststempel: 16. September 2008) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. Dabei beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei ihm infolge Feststellung des unzulässigen bezie-
hungsweise unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2008 hielt die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb der Beschwerdeführer den
Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten könne, und erhob einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, der vom Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eingezahlt wurde.
E.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, worauf sich diese am 4. Novem-
ber 2008 vernehmen liess. Dabei hielt sie an ihrem bisherigen Stand-
punkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2008 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Heirat des Beschwerdefüh-
rers mit einer Schweizer Staatsangehörigen zur Kenntnis genommen hat-
te, forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 4. März 2009 dazu auf, bei der zuständigen kantonalen Behörde in-
nert der ihm angesetzten Frist ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung einzureichen und das Bundesverwaltungsgericht über
den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten. Im Unterlas-
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sungsfall gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, er verzichte auf
die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen.
G.
Mit Schreiben vom 17. März 2009 teilte die zuständige kantonale Behör-
de dem Bundesverwaltungsgericht mit, ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Zweck: Verbleib bei Ehefrau) sei eingereicht wor-
den.
H.
Mit Verfügung vom 27. März 2009 stellte die Instruktionsrichterin fest, die
Beschwerde sei, soweit sie die Wegweisung sowie den Vollzug der Weg-
weisung betreffe (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung
vom 18. August 2008), gegenstandslos geworden. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er die Beschwerde zurück-
ziehe. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.
Auf die detaillierten Parteivorbringen wird – soweit relevant für den Ent-
scheid – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Anfechtungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die allfällige Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Soweit
der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, der
Wegweisungsvollzug nach Pakistan sei unzulässig beziehungsweise un-
zumutbar, wird dies nicht mehr zu prüfen sein, da der Beschwerdeführer
infolge Heirat über eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) verfügt.
4.
Vorab macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in for-
mellrechtlicher Hinsicht unter Ziffer III geltend, die Vorinstanz habe Bun-
desrecht verletzt, weil die angefochtene Verfügung auf einem unvollstän-
digen Sachverhalt beruhe. Inwiefern die Vorinstanz die Untersuchungs-
maxime verletzt haben soll, führt der Beschwerdeführer indessen nicht
näher aus. Eine Durchsicht der Protokolle ergibt auch keine derartigen
Hinweise. Der rechtserhebliche Sachverhalt gilt als erstellt, weshalb das
Verfahren auf Beschwerdeebene weiterzuführen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrer Verfügung vom 18. August 2008 die
Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG als unglaubhaft, weshalb die
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Sachvortrag widerspreche
einerseits der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, ande-
rerseits enthalte er in wesentlichen Punkten Widersprüche oder sei zu
wenig konkret, detailliert oder differenziert dargelegt worden. So habe der
Beschwerdeführer die Vorkommnisse an der Versammlung der MSF von
(…) sowie die Verhaftung am (…) substanz- und detailarm geschildert
(vgl. BFM-Akte A14 S. 4 und S. 7). Dass der Beschwerdeführer nach sei-
ner Freilassung aus der Haft im März 2008 keinerlei Kontakt zu seiner
Partei und zu deren Mitgliedern gehabt habe oder einen solchen gesucht
habe (vgl. A14 S. 11), mute merkwürdig an, denn immerhin sei er seinen
Angaben zufolge zu jenem Zeitpunkt (…) der PML-Q gewesen. Unge-
reimtheiten seien bei seinen Angaben zum Beginn des Studiums bzw.
des Studienjahrs zu jenem Zeitpunkt (vgl. A1 S. 4 A14 S. 3), aber auch
zum Aufenthalt in Lahore festzustellen. Auf seine widersprüchlichen An-
gaben zum Studienjahr angesprochen, indem ihm vorgehalten worden
sei, der geltend gemachte College-Eintritt im Jahr 2006 (vgl. A14 S. 4)
könne nicht stimmen, habe er die Aussage dahingehend revidiert, er sei
schon vorher auf dem College gewesen (vgl. A14, S. 12). Was den Auf-
enthalt in Lahore angehe, habe er angegeben, einerseits der Einladung
eines Freundes, andererseits der Aufforderung seines Bruders gefolgt zu
sein (vgl. A14 S. 3 und S. 10), und erst auf die Frage nach dem Zusam-
menhang mit der politischen Situation habe er nachgeschoben, er habe
Angst gehabt, noch einmal festgenommen zu werden, denn auch beim
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ersten Mal sei dies ohne Grund geschehen. Demgegenüber habe er aber
auch angegeben, in Lahore keine Angst gehabt zu haben und dort aus-
gegangen zu sein, denn sein Gegner habe nichts von seinem dortigen
Aufenthalt gewusst. Auf die Frage, weshalb er überhaupt ausgereist sei,
habe er geantwortet, schliesslich hätten die Gegner von seinem Aufent-
haltsort doch erfahren, und man könne auch nicht ewig beim Freund blei-
ben.
6.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
schrift im Wesentlichen aus, er sei nicht unmittelbar nach seiner Freilas-
sung mit seinen Parteikollegen in Kontakt getreten, weil er immer noch
unter Schock gestanden habe. Nach einiger Zeit habe er mit diesen aber
Kontakt aufgenommen, den er noch bis heute pflege. Richtig sei auch,
dass er im (…) im vierten Studienjahr gewesen sei. Hätte er sich in Laho-
re über einen längeren Zeitraum aufgehalten, wäre er von der Polizei
oder seinen Gegnern sicher gefunden worden. Inzwischen habe er mit
seiner Familie Kontakt aufgenommen und diese habe ihn darüber infor-
miert, dass die Polizei ihn mehrmals gesucht habe, denn ihrer Meinung
nach stehe er mit dem Bombenanschlag vom (…) in B._______ in Ver-
bindung. Er habe die Familie gebeten, ihm Unterlagen betreffend das
Strafverfahren zukommen zu lassen. Die Gerichte in Pakistan seien nicht
unabhängig, denn sie würden mit der Regierung zusammenarbeiten. In
seinem Fall würde er massiv unterliegen, weil er weder Macht noch Geld
habe. So würde ihn in Pakistan entweder der Tod oder ein korruptes Ver-
fahren erwarten. Seine Vorbringen seien asylrelevant und er wäre bei ei-
ner Rückkehr nach Pakistan ernsthaften, existenzbedrohenden Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, weshalb ihm die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen sei.
7. Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Vorbringen des Be-
schwerdeführers – im Zeitpunkt der Ausreise wegen seiner politischen
Gesinnung in asylrelevanter Weise verfolgt worden zu sein – den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG genügen.
7.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine
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Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für dich
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und E. 2.3, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
7.2 Der Beschwerdeführer hat den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit sei-
ner Unterschrift genehmigt und muss sich deshalb seine Aussagen
grundsätzlich entgegenhalten lassen. Sein Einwand, er sei anlässlich der
Befragung nervös gewesen und habe deshalb die Ereignisse nicht richtig
darstellen können, weshalb es zu Widersprüchen gekommen sei, vermag
keine Abweichung von diesem Grundsatz zu begründen (vgl. dazu auch
vorstehend E. 4). Sodann gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass Aussa-
gen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum (bzw. Empfangs-
und Verfahrenszentrum) angesichts des summarischen Charakters der
Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt (EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1, mit weiteren Hinwei-
sen). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare
Aussagen anlässlich der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral
abweichen.
7.3 Im vorliegenden Verfahren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesent-
lichen Punkten unglaubhaft sind. Nach Durchsicht der Akten fallen ent-
scheidend zu Ungunsten der Sachverhaltsdarstellung seine vagen Aus-
führungen rund um die Versammlung der MSF im (…), aber auch die un-
substanziierten Angaben zu seiner Funktion als (…) und (…) sowie zum
Leitbild der Partei und deren Zielsetzung ins Gewicht. Seine Antworten in
diesem Zusammenhang erschöpften sich in der Aussage, seine Aufgabe
sei es gewesen, neue Mitglieder anzuwerben (vgl. A14 S. 7 F60 – F65).
Dass ein (…) der MSF indessen nicht zu wissen scheint, ob es noch wei-
tere kleine MSF-Gruppen der Partei im College gibt (vgl. A14 S. 7 F 68),
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ist erstaunlich. Von einer Persönlichkeit in dieser Funktion hätte erwartet
werden dürfen, dass er Auskunft über die Parteistruktur hätte geben kön-
nen, zumal anzunehmen ist, dass dieses Wissen für die Ausübung einer
solchen Tätigkeit vorausgesetzt wird. In diesem Zusammenhang ist fest-
zustellen, dass seine Antworten ausweichend bis vage ausgefallen sind
(vgl. A14 S.7 F66 – F69). Als weiteres Unglaubhaftigkeitselement seines
politischen Engagements in der vermeintlichen Funktion ist sein Verhalten
nach der Freilassung aus dem Gefängnis zu werten (vgl. A14 S. 11 F114
– F127). Wäre er tatsächlich Vizepräsident gewesen, hätte er sicher ein
Interesse daran gehabt, in Kontakt mit den Parteikollegen zu treten. Die
Erklärung des Beschwerdeführers, alle seien besorgt gewesen und hät-
ten sich selber schützen wollen und seine Familie habe mit allen Kontakt
gehabt, beispielsweise mit Parteimitgliedern und dem Präsidenten (vgl.
A14 S. 11 F125), vermag in zweifacher Hinsicht nicht zu überzeugen: Ei-
nerseits wurde sie erst auf mehrmaliges Nachfragen zu Protokoll gege-
ben, andererseits vermag sie die überwiegenden Zweifel an seinem poli-
tischen Engagement in dem von ihm geltend gemachten Ausmass nicht
zu entkräften. Dass er auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe danach
wieder Kontakt aufgenommen, ist als nachgeschobene Schutzbehaup-
tung zu qualifizieren. Dennoch gilt es zu Gunsten des Beschwerdeführers
festzuhalten, dass er die Namen seiner vermeintlichen Vorgänger oder
anderer führenden Parteikollegen nennen konnte (vgl. A14 S. 6 F47 bis
F48). Sie vermögen indessen die überwiegenden Unglaubhaftigkeitsele-
mente nicht aufzuwiegen, zumal der Beschwerdeführer deren Namen
sowohl den Zeitungen als auch den elektronischen Medien oder anderer
Quellen hätte entnehmen können.
Auch die Schilderungen betreffend die Festnahme (vgl. A14 S. 8 F71 –
F75) und die Inhaftierung auf dem Polizeiposten im (…) (vgl. A14 F76 –
F88) sind als unsubstanziiert zu qualifizieren. So gibt der Beschwerdefüh-
rer zwar an, geschlagen, gefoltert und erpresst worden zu sein, diesbe-
züglich konkrete Ereignisse nennt er – trotz Nachfrage – indessen keine.
Es mangelt seinen Vorbringen an Realitätsmerkmalen, so dass der Ein-
druck entsteht, er habe die Vorbringen nicht selbst erlebt.
Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in der Rechtsmit-
teleingabe in Aussicht gestellten Unterlagen des Strafverfahrens betref-
fend den Bombenanschlag, dessen er beschuldigt worden sein soll, bis
heute nicht zu den Akten gegeben hat.
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7.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass das politische Engagement sowie die
damit zusammenhängende Festnahme des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Angesichts dieses
Ergebnisses ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in Lahore und dessen diesbezüglichen
Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen, weil
sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Die Frage,
ob Pakistan über eine hinreichende Schutzinfrastruktur verfügt, stellt sich
angesichts der im Sinne von Art. 7 AsylG unglaubhaften Vorbringen nicht.
Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und verweigerte ihm zu Recht die Gewährung von Asyl in der
Schweiz.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin vom 6. Mai 2009
verfügt er heute über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung,
weshalb die Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung dahingefallen
sind und die Beschwerde diesbezüglich (Wegweisung samt Vollzug) ge-
genstandslos geworden ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundes-
amt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich zu Recht abge-
wiesen und (zum Zeitpunkt seines Entscheids) dessen Wegweisung ver-
fügt. Die vorinstanzliche Verfügung ist im Asylpunkt zu bestätigen und die
Beschwerde diesbezüglich abzuweisen (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
Soweit die Beschwerde die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
betrifft, ist sie als gegenstandslos geworden, abzuschreiben. Die diesbe-
züglichen Anordnungen des BFM (Dispositivziffern 3-5) sind dahingefal-
len.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Be-
schwerdeführer aufgrund des Unterliegens im Flüchtlings- und Asylpunkt
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Seite 11
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
10.2 Bei gegenstandslos beziehungsweise teilweise gegenstandslos ge-
wordenen Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
geworden sind, werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 VGKE).
10.2.1 Nach am 2. Februar 2009 erfolgter Heirat des Beschwerdeführers
mit einer Schweizer Bürgerin hat die zuständige kantonale Behörde ihm
am 6. Mai 2009 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Gegen-
standslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegwei-
sung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Partei eingetreten.
10.2.2 Es ist folglich eine summarische Würdigung der Prozessaussich-
ten vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde ein Kostenvorschuss erho-
ben. Die in Aussicht gestellten Beweismittel hat der Beschwerdeführer bis
zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht. Wie die vorgenannten Erwä-
gungen zeigen, wären die Erfolgschancen auch vor Eintritt des Erledi-
gungsgrundes als überwiegend aussichtslos zu beurteilen gewesen,
weshalb ihm für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der
Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs weitere Verfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen sind.
10.3 Insgesamt sind dem Beschwerdeführer sämtliche Verfahrenskosten
(Fr. 600.-) aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird – soweit die Wegweisung und den Wegweisungs-
vollzug betreffend – als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die
diesbezüglichen Anordnungen des BFM (Dispositivziffern 3-5) werden als
dahingefallen erachtet.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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