B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5956/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Claudia Gerber,
Fürsprecherin und Notarin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (…).
E-5956/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 stellte der Beschwerdeführer ein
Asylgesuch aus dem Ausland gemäss aArt. 20 AsylG (SR 142.31). Das
damalige Bundesamt für Migration (BFM) bewilligte ihm mit Verfügung vom
9. September 2010 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines
ordentlichen Asylverfahrens.
B.
Der Beschwerdeführer reiste am 2. August 2010 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
ein Asylgesuch.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. August 2011 fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG erfülle und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
II.
D.
D.a Mit Urteil des Regionalgerichts C._______ vom (…) 2015 wurde der
Beschwerdeführer wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), sexueller
Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), mehrfachen Diebstahls, (Art. 139 Ziff. 1),
mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126
Abs. 1 StGB), sexueller Belästigung (Art. 198 StGB), Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1), mehrfacher geringer Ver-
mögensdelikte (Art. 172ter StGB), fahrlässiger Störung des Eisenbahnver-
kehrs (Art. 238 Abs. 2 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG
[SR 812.121]), mehrfacher Übertretung des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101; Art. 86 EBG), mehrfacher Wider-
handlungen gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom
20. März 2009 (PBG; SR 745.1) (aArt. 57 Abs. 2 PBG), mehrfachen unan-
ständigen Benehmens (Art. (…) des Gesetzes des Kantons D._______
über das kantonale Strafrecht vom (…) (KStrG; […]) und Wegwerfens von
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Seite 3
Kleinabfällen (Ziff. […] der Verordnung des Kantons D._______ über die
Ordnungsbussen vom […] (KOBV; […]) zu einer unbedingten Freiheits-
strafe von 24 Monaten verurteilt, dies unter Anrechnung der Polizei-,
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Massnahmen-
vollzugs von 445 Tagen, sowie zu einer Übertretungsbusse von
Fr. 2000.–. Zusätzlich wurde eine stationäre therapeutische Massnahme
nach Art. 59 StGB angeordnet.
D.b Zudem wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:
‒ Am (…) 2013 von der Staatsanwaltschaft C._______ wegen
Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse
von Fr. 100.–;
‒ Am (…) 2013 von der Staatsanwaltschaft C._______ wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von
Fr. 250.–;
‒ Am (…) 2013 von der Staatsanwaltschaft C._______ wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von
Fr. 200.–;
‒ Am (…) 2013 von der Staatsanwaltschaft C._______ wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von
Fr. 200.–;
‒ Am (…) 2013 von der Staatsanwaltschaft C._______ wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von
Fr. 200.–;
‒ Am (…) 2013 von der Staatsanwaltschaft E._______ wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von
Fr. 100.–;
‒ Am (…) 2014 von der Staatsanwaltschaft C._______ wegen Diebstahls
und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG) zu einer Busse von Fr. 200.–;
‒ Am (…) 2014 von der Staatsanwaltschaft F._______ wegen Diebstahls
zu einer Busse von Fr. 400.–;
‒ Am (…) 2014 von der Staatsanwaltschaft F._______ wegen Widerhand-
lungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr.
100.–;
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Seite 4
‒ Am (…) 2014 von der Staatsanwaltschaft G._______ wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von
Fr. 200.–;
‒ Am (…) 2014 von der Staatsanwaltschaft E._______ wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von
Fr. 200.–;
‒ Am (…) 2014 von der Staatsanwaltschaft G._______ wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von
Fr. 200.–;
‒ Am (…) 2014 von der Staatsanwaltschaft G._______ wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von
Fr. 200.–;
‒ Am (…) 2014 von der Staatsanwaltschaft E._______ Am wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von
Fr. 250.–;
‒ Am (…) 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons H._______ we-
gen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, Trunkenheit und unanständigen
Benehmens zu einer Busse von Fr. 100.–;
‒ Am (…) 2014 vom Stadtrichteramt I._______ wegen unrechtmässiger
Aneignung zu einer Busse von Fr. 40.–;
‒ Am (…) 2015 vom Statthalteramt Bezirk J._______ wegen geringfügi-
gen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 200.–.
E.
Mit Verfügung vom 20. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf des Asyls.
F.
Innert zweimalig erstreckter Frist beantragte der Beschwerdeführer mit
Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. Juli 2016, es sei vom Asylwiderruf
abzusehen. Zur Begründung führte er aus, es müssten einerseits seine
negativen Erlebnisse im Heimatstaat sowie auf seiner Flucht und anderer-
seits seine psychische Erkrankung berücksichtigt werden. Dem gerichtlich
angeordneten psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2014 lasse
sich entnehmen, dass bei ihm im Zeitpunkt der Tatbegehung eine schwere
paranoide Schizophrenie vorgelegen habe, welche für die verübten Taten
zumindest mitursächlich gewesen sei. Zu Problemen und Delikten sei es
E-5956/2016
Seite 5
erst nach dem Ausbruch der Krankheit im Jahre 2013 gekommen. Im Gut-
achten sei eine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit festgestellt wor-
den. Das Gericht habe sich dieser Einschätzung angeschlossen und seine
psychische Erkrankung in seinem Urteil vom (…) 2015 mitberücksichtigt.
Sein Zustand habe sich durch die während der Haft durchgeführte
Behandlung stabilisiert und seine psychische Erkrankung habe sich zumin-
dest teilweise remittiert. Er bereue seine Taten und es sei auch als positiv
zu bewerten, dass er fast alle Delikte, soweit er sich an diese habe erinnern
können, von Anfang an zugegeben habe. Eine Ausweisung würde die
bereits eingetretene positive Entwicklung zunichtemachen und sei im Inte-
resse seiner psychischen Gesundheit unbedingt zu vermeiden. Es sei sehr
fraglich, ob er in Eritrea eine angemessene Behandlung erhalten würde.
G.
Mit Verfügung vom 26. August 2016 (eröffnet am 29. August 2016) widerrief
das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer ge-
währte Asyl.
H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. September
2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des SEM vom
26. Juli 2016 betreffend Asylwiderruf sei aufzuheben. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien des
Urteils des Regionalgerichts C._______ vom (…) 2015 sowie eines Gut-
achtens des Instituts für Rechtsmedizin, Universität D._______, vom 30.
Dezember 2014 ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 6
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016
zur Kenntnis gebracht.
K. .
Mit Verfügung vom 1. September 2017 wiesen die Bewährungs- und Voll-
zugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons D._______ eine be-
dingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären therapeuti-
schen Massnahme gemäss Art. 59 StGB ab und stellten fest, dass der Voll-
zug der stationären Massnahme anzudauern habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-5956/2016
Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge
die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen be-
gangen haben.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung Folgendes aus:
4.1.1 Ein Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG setze eine qualifizierte
Asylunwürdigkeit voraus. Eine "besonders verwerfliche strafbare Hand-
lung" müsse qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im
Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Als verwerfliche Handlung würden Strafta-
ten gelten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
seien und demnach unter den Begriff des Verbrachens gemäss Art. 10
Abs. 2 StGB fallen würden. Der Beschwerdeführer sei unter anderem we-
gen Raubes (Art. 140 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)
verurteilt worden. Hierbei handle es sich in Anbetracht der Strafandrohung
von bis zu zehn Jahren um Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB. Dem-
nach habe er Straftaten begangen, welche als verwerfliche Handlungen im
Sinne von Art. 53 AsylG gelten würden. Um als besonders verwerflich im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu gelten, müssten die begangenen Straf-
taten mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität
aufweisen. Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers sei diese Bestim-
mung nicht nur anwendbar, wenn ein Flüchtling eine besonders schwere
Straftat begangen habe, sondern auch im Falle einer Reihe von kleineren
Delikten, die auf seine Renitenz schliessen liessen.
Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2012 bis 2014 Verbrechen im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB sowie eine Reihe weiterer Delikte began-
gen. Dabei würden seine mehrmaligen Übergriffe auf Personen – ein am
(…) 2014 verübter Raub und eine am (…) 2014 begangene sexuelle Nöti-
gung ‒ besonders schwer wiegen, da hohe Rechtsgüter davon betroffen
gewesen seien. Obwohl ihm im psychiatrischen Gutachten vom 30. De-
zember 2014 eine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit attestiert wor-
den sei, habe ihn das Regionalgericht C._______ zu einer unbedingten
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Seite 8
Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Argumentation, dass die psychi-
sche Erkrankung und die Straftaten des Beschwerdeführers massgeblich
auf seine Erlebnisse in Eritrea und auf der Flucht zurückzuführen seien,
ändere nichts daran, dass er während längerer Zeit schwere Straftaten be-
gangen habe. Gesamthaft betrachtet würden die zwei schweren Übergriffe
auf die körperliche Integrität von Drittpersonen sowie die lange Reihe von
weiteren Delikten dem Kriterium der besonders verwerflichen Handlungen
im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG entsprechen.
4.1.2 Der Asylwiderruf erscheine im Weiteren auch als verhältnismässig,
da dieser nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führe und per se keine unmittelbare Auswirkungen auf das Aufent-
haltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz habe. Er könne sich wei-
terhin auf den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 FK berufen. Im
psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2014 werde ohne Behand-
lung von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen. Zu erwähnen sei auch
die ungünstige Einschätzung betreffend seine Einsicht in die Krankheit,
seine soziale Kompetenz und das spezifische Konfliktverhalten. Die in der
Stellungnahme vom 5. Juli 2016 geltend gemachte Stabilisierung des Zu-
standes des Beschwerdeführers vermöge die Gefahr, dass er weitere
Straftaten begehen werde, nicht auszuräumen. Es müsse davon ausge-
gangen werden, dass er auch in Zukunft eine permanente Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz darstellen werde. Des-
halb überwiege das öffentliche Interesse des Staates das private Interesse
des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Asylstatus, weshalb
der Asylwiderruf auch verhältnismässig sei.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwer-
de auf den Standpunkt, es müssten seine konkreten Taten sowie auch die
Gesamtumstände des Einzelfalles, im vorliegenden Fall seine negativen
Erlebnisse im Heimatland sowie auf der Flucht und seine psychische Er-
krankung, berücksichtigt werden.
4.2.2 In Anbetracht der Situation in Eritrea habe sich an seiner Perspektive
im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seit der Gewährung des Asyls
und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts geändert. Es sei
davon auszugehen, dass ihm eine unverhältnismässig drastische Bestra-
fung drohen würde und er keine Lebensgrundlage in Eritrea hätte. Dem-
nach werde man ihn als Flüchtling gemäss der Genfer Flüchtlingskonven-
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Seite 9
tion auch nach Verbüssung seiner Strafe nicht zu einer Ausreise nach Erit-
rea zwingen dürfen. Im Übrigen nehme Eritrea gar keine Personen auf, die
zwangsweise zurückgeschafft würden. Er werde zumindest mittelfristig in
der Schweiz verbleiben. Vor diesem Hintergrund sei es fraglich, ob eine
Verschlechterung seiner Rechtsstellung verhältnismässig wäre, insbeson-
dere auch im Hinblick auf seine persönlichen Umstände und seine Gesund-
heit.
4.2.3 Die bei ihm gemäss dem gerichtlich angeordneten psychiatrischen
Gutachten vom 30. Dezember 2014 diagnostizierte paranoide Schizophre-
nie sei zumindest mitursächlich wenn nicht sogar der Auslöser für seine
Straftaten gewesen. Auch sein Cannabis- und Alkoholkonsum habe bei ei-
nigen Delikten eine Rolle gespielt. Die fortschreitende Verschlechterung
seines psychischen Gesundheitszustandes sei auch darin ersichtlich, dass
er in der ersten Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz noch in der Lage
gewesen sei, sich um seine Belange zu kümmern und teilweise zu arbei-
ten. Seine Probleme und seine Delinquenz hätten erst nach Ausbruch der
Krankheit im Jahr 2013 angefangen, deren Schweregrad bis zum Beginn
der Behandlung stetig zugenommen habe. Das Strafgericht habe die ihm
durch das Gutachten attestierte schwergradig verminderte Schuldfähigkeit
im Rahmen seines Urteils vom (…) 2015 mitberücksichtigt. Im Rahmen
seiner Behandlung in der stationären Massnahme habe sich sein Zustand
stabilisiert und seine psychische Erkrankung habe zumindest teilweise
nachgelassen. Die Gefahr neuer Taten lasse sich vermindern, und es sei
davon auszugehen, dass sich mit dem Wegfall der krankheitsbedingten
Einschränkungen auch seine sozialen Fähigkeiten verbessern würden.
Seine gehäuften Delikte seien Ausdruck einer durch die Krankheit gepräg-
ten Lebensphase gewesen. Er bereue seine Taten, welche er zudem von
Anfang an zugegeben habe.
4.2.4 Ausserdem sei zu beachten, dass selbst bei den von ihm verübten
schwereren Delikten die Tatfolgen nur von moderater Schwere gewesen
seien. Das Opfer seiner sexuellen Nötigung sei äusserlich nicht verletzt
worden und auch der Raub habe keine besonders schweren Auswirkungen
gehabt. Er sei keine besonders gewalttätige Person. Es sei wichtig, dass
er eine angemessene Therapie erhalte und ein stabiles Umfeld habe, Eine
Ausweisung würde die bereits erfolgte positive Entwicklung zunichtema-
chen und sei im Interesse seiner psychischen Gesundheit zu vermeiden.
Es sei im Übrigen nie behauptet worden, seine Krankheit sei geheilt, son-
dern nur, dass auf dem Wege einer Therapie gute Fortschritte zu erzielen
sein dürften, die bereits ansatzwese zu erkennen seien.
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Seite 10
4.2.5 Seine in der Schweiz lebenden Geschwister und deren Ehepartner
seien seine wichtigsten Bezugspersonen und er verfüge im Ausland über
kein soziales Netz, das ihn hinreichend unterstützen könnte.
4.2.6 Ein Asylwiderruf gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG setze eine qualifi-
zierte Asylunwürdigkeit voraus. Durch die von ihm begangenen Verbre-
chen im Sinne von Art. 10 StGB (Raub, sexuelle Nötigung) seien zwar for-
mal gesehen verwerfliche Handlungen gegeben. Jedoch sei zu berücksich-
tigen, dass es sich bei diesen Straftaten nicht um besonders schwere Fälle
gehandelt habe. Sie hätten nicht die notwendige Intensität, um als beson-
ders verwerfliche Handlungen in Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG qualifiziert
werden zu können. Ferner rechtfertige es sich auch nicht, von einer beson-
deren Verwerflichkeit seines Handelns wegen aus Renitenz oder schlech-
ter Gesinnung begangener Taten auszugehen. Bei vielen seiner Delikte
habe es sich um einfache oder nur geringfügige Diebstähle gehandelt.
Er habe die Straftaten, an welche er sich noch habe erinnern können, be-
reut, und es bestehe die Hoffnung, dass mittels Behandlung seiner psychi-
schen Erkrankung die Gefahr weiterer Taten deutlich gesenkt werden
könne. Im Weiteren rechtfertige es sich auch nicht, von einer Gefährdung
der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz auszugehen. Diese wäre
durch seinen weiteren Verbleib in diesem Land kaum ernsthaft betroffen,
da die von ihm ausgehende Gefahr nicht von grosser Intensität sei.
4.2.7 Schliesslich müsse auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit
(Art. 5 BV) berücksichtigt werden. Der mit einer behördlichen Anordnung
verbundene Eingriff dürfe für den Betroffenen nicht unangemessen schwer
wiegen. Es müsse geprüft werden, ob der Eingriff für die Erreichung des
Ziels, die von ihm ausgehende Gefahr zu sanktionieren, geeignet, erfor-
derlich und zumutbar sei. Vorliegend sei der Asylwiderruf nicht geeignet,
eine allenfalls von ihm ausgehende Gefahr zu bannen, da er weiterhin über
den Flüchtlingsstatus verfüge und in absehbarer Zeit nicht nach Eritrea zu-
rückkehren könne. Geeignet wäre vielmehr eine Massnahme, welche si-
cherstelle, dass seine Krankheit in geeigneter Art und Weise therapiert
werde. Der Entzug des Asyls sei auch nicht erforderlich zur Senkung der
von ihm ausgehenden Gefahr. Schliesslich sei der Asylwiderruf nicht zu-
mutbar, da sich an seiner Schutzbedürftigkeit nichts geändert habe und er
auf eine gute Therapie seiner psychischen Erkrankung und stabile Verhält-
nisse angewiesen sei. Auch wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht ab-
erkannt worden sei, bedeute der Asylwiderruf eine klare Verschlechterung
seines Status.
E-5956/2016
Seite 11
4.2.8 In der angefochtenen Verfügung sei die besondere Verwerflichkeit
seines Handelns als erstellt angesehen worden, ohne dass hinreichend auf
seine Krankheit und seine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit ein-
gegangen worden sei, obwohl diese aus den Akten klar erkennbar seien.
Es lasse sich aufgrund der Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
nicht nachvollziehen, weshalb das SEM trotz dieser Umstände und obwohl
die besondere Verwerflichkeit sich vorliegend nicht schon an einem beson-
ders schweren oder gewalttätigen Delikt festmachen lasse, nur aufgrund
dessen, das er mehrere Delikte begangen habe, auf eine schlechte Gesin-
nung oder Renitenz geschlossen habe. Es müsse berücksichtigt werden,
dass er nicht aus freiem Willen, aufgrund einer bösen Gesinnung, gehan-
delt habe, sondern seine Steuerungsfähigkeit derart eingeschränkt gewe-
sen sei, dass ihm strafrechtlich nicht die gesamte Verantwortung für seine
Handlungen auferlegt werden könne. Es könne demnach nicht von einer
besonderen Verwerflichkeit gesprochen werden, und der Asylwiderruf er-
weise sich als unverhältnismässig und nicht zielführend.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht hält nach Durchsicht der Akten Folgendes
fest:
5.1
5.1.1 Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die
innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefähr-
den (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als
"verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach
Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt
vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3664/2015 vom
24. November 2015 E. 3.2, E-4201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 4.1 und
D-1261/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.1; zu der im zitierten BVGE-Urteil
offen gelassenen – und sich auch vorliegend nicht stellenden – Frage, ob
auch gewisse Delikte "verwerfliche Handlungen" sein könnten, die nach
altem Strafrecht mit Zuchthaus von weniger als drei Jahren bedroht waren
und deshalb gemäss aArt. 9 Abs. 1 StGB ebenfalls als Verbrechen galten:
vgl. BVGE 2012/20 E. 4.4 f.).
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Seite 12
5.1.2 Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qua-
lifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müs-
sen die "besonders verwerflichen Handlungen" (actes délictueux particuli-
èrement répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63
Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den "verwerflichen Handlungen"
(actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinne von Art. 53 AsylG stehen.
Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe
bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung
der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang
des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl.
BVGE 2012/20 E. 5.2). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren
Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 11).
5.2 Vier der Delikte, für welche der Beschwerdeführer mit Urteil des Regi-
onalgerichts C._______ vom (…) 2015 verurteilt wurde, betreffen Straftat-
bestände, die als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ausgestal-
tet sind: Raub, begangen am (…) 2014, sexuelle Nötigung, begangen am
(…) 2014, sowie Diebstahl, begangen am (…) 2013 und (…) 2014. Die
Tatbestände des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der
sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB stehen jeweils unter der
abstrakten Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren
und Art. 139 Abs. 1 StGB (Diebstahl) sieht einen abstrakten Strafrahmen
von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Diese Straftaten sind mithin als
"verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Die
Delikte des Beschwerdeführers, welche zu den Verurteilungen wegen Rau-
bes beziehungsweise sexueller Nötigung führten, richteten sich gegen
hohe Rechtsgüter (körperliche respektive sexuelle Integrität). Insbeson-
dere zeugt der Umstand, dass er bei dem von ihm begangenen Raub vom
(…) 2014 das Opfer mit einem Kabel würgte und damit eine nicht unerheb-
liche Gefährdung von dessen Gesundheit oder gar des Lebens in Kauf
nahm, von einer Missachtung gegenüber der körperlichen Integrität Dritter
(vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei D._______ vom […] 2014). Der Ar-
gumentation, seine Straftaten hätten keine besonders schweren Auswir-
kungen gehabt, kann demnach nicht gefolgt werden.
5.3 Die im Strafurteil des Regionalgerichts C._______ vom (…) 2015 aus-
gesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten bewegt sich zwar
E-5956/2016
Seite 13
objektiv gesehen im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. In An-
betracht der im psychiatrischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin,
Universität D._______, vom 30. Dezember 2014 attestierten schweren
Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
der von ihm begangenen Straftaten lässt die Höhe der Strafe aber darauf
schliessen, dass das Regionalgericht dennoch von einem nicht geringen
Verschulden ausgegangen ist. Über die genannten Verbrechen hinaus hat
der Beschwerdeführer, hauptsächlich im Zeitraum von Mai 2013 bis Juni
2014, zahlreiche weitere Straftaten begangen, insbesondere Diebstähle
von geringem Wert, Hausfriedensbruch, sowie Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz und das Personenbeförderungsgesetz. Hier-
bei handelt es sich zwar zumeist um Bagatelldelikte. Indes lässt die grosse
Anzahl der Straftaten eine erhebliche kriminelle Energie erkennen. Es fällt
auch auf, dass der Beschwerdeführer sich durch die jeweiligen Strafbe-
fehle nicht vom Begehen weiterer Straftaten abhalten liess. Dies lässt da-
rauf schliessen, dass er nicht wirklich gewillt war, die schweizerische
Rechtsordnung zu beachten (vgl. hierzu Urteil des BVGer
E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 7.2 e, m.w.H.). Dies lässt sich mög-
licherweise zum Teil, jedoch nicht ausschliesslich auf seine psychische Er-
krankung zurückführen.
5.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit 6. Mai 2015 in einer stationä-
ren therapeutischen Massnahme, derzeit in der Psychiatrischen Klinik
K._______. Eine therapeutische (sichernde) Massnahme zur Behandlung
einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 59 Abs. 1
StGB, welche grundsätzlich vor der Strafe vollzogen wird (Art. 57 Abs. 2
StGB; vgl. Ziff. 4 des Urteils vom 4. November 2015), wird angeordnet,
wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu
begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Si-
cherheit dies erfordert und die Voraussetzungen von Art. 59 StGB erfüllt
sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Der in der Beschwerde daraus gezogenen
Schlussfolgerung, dass hinsichtlich des Tat- und Täterverschuldens nicht
von besonderer Verwerflichkeit ausgegangen werden könne, kann nicht
gefolgt werden (vgl. Urteil des BVGer E-2313/2017 vom 16. Januar 2018
E. 4.2.2).
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Seite 14
5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, und insbesondere
auch unter Würdigung der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers, gelangt das Gericht zum Schluss, dass die von ihm
begangenen Straftaten eine Intensität aufweisen, welche es rechtfertigt,
diese als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qua-
lifizieren.
6.
6.1 Schliesslich ist nach dieser rechtlichen Qualifikation das Kriterium der
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anord-
nung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich
zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen
schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil des BVGer
E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 8).
6.2 Der Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers führt nicht zu einer
automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das
SEM die Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung nicht wi-
derrufen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nach-
teilig für den Beschwerdeführer aus. Er verfügt weiterhin über ein Anwe-
senheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit.
Als Flüchtling geniesst er ausserdem nach wie vor den Refoulement-
Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. 2
und 3 BV. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die allgemeine Lage
in seinem Heimatstaat sowie seine persönliche Situation im Falle einer er-
zwungenen Rückkehr nach Eritrea und seine Schutzbedürftigkeit erweisen
sich demnach als unbehelflich. Ebenso ist der Hinweis auf die Wichtigkeit
einer adäquaten therapeutischen Behandlung seiner Erkrankung nicht
stichhaltig, da der Widerruf des Asyls einer Weiterführung der derzeitigen
Behandlung nicht entgegensteht.
6.3 Vor diesem Hintergrund stehen dem hohen öffentlichen Interesse an
einem Asylwiderruf wegen der Verübung besonders verwerflicher Strafta-
ten und damit der Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens
keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegen-
über. Der Widerruf des Asyls erweist sich daher aufgrund einer Gesamt-
würdigung als verhältnismässig.
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7.
Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz
das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 13. Oktober 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
abzusehen.
10.
Mit der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 wurde auch das Gesuch
des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm seine Rechtsvertreterin als Rechtsbei-
ständin zugeordnet. Dieser ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeistän-
din hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der
Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das
amtliche Honorar auf Fr. 1400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1400.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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