Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5957/2011
U r t e i l v om 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Tobias Heiniger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge
staatenloser Palästinenser – den Gazastreifen am 4. Oktober 2011
verlassen haben will, auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und am
(…) im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigert und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis
maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als
Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am (…) summarisch befragt und am (…)
durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM einlässlich zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei umgebracht
worden und er habe Angst vor dem Krieg,
dass er mit einem anderen Jungen und einem Mann namens B._______
in die Schweiz gekommen sei, wobei letzterer sich um alle
Reisemodalitäten gekümmert habe und am Flughafen Zürich plötzlich
verschwunden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 – eröffnet am 25.
Oktober 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass er zu seinen Familienangehörigen dürftige Angaben gemacht und
länderspezifische Fragen zum Gazastreifen nicht oder falsch beantwortet
habe, obwohl er seinen Angaben zufolge seit seiner Geburt dort gelebt
habe,
dass seine Ausführungen bezüglich der Ausreise und der Route in die
Schweiz völlig realitätsfremd seien,
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dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen
seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend –
seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht
nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche,
dass davon auszugehen sei, er sei an seinem tatsächlichen Herkunftsort
nicht gefährdet,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 31. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und die Sache sei zu weiterführenden Abklärungen sowie
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei ihm die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, eventualiter sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu
gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht,
dass zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, und dass vor einer allfälligen
Ablehnung derselben eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben
offenzulegen und dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör im
Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Akten am 2. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eingingen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 und
52 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel
zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu
Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien sehr
detailarm ausgefallen, dies auch unter Berücksichtigung des Aspektes
seiner Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34),
dass er kaum imstande war, zu den Umständen des angeblichen Todes
seines Vaters, zu den Reisemodalitäten und zu örtlichen Begebenheiten
in Gaza konkrete Angaben zu machen, beziehungsweise diese nicht
geglaubt werden können,
dass die Angaben des Beschwerdeführers nach Studium der
beigezogenen Akten den Anschein machen, sie seien mit jenen seines
Reisebegleiters (…) abgesprochen,
dass vorliegend den besonderen Verfahrensbestimmungen bei
minderjährigen Asylsuchenden Rechnung getragen worden ist (Art. 17
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser
Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 732), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im
palästinensischen Autonomiegebiet Gaza droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Gaza aufgrund der aktuellen
Lage dort grundsätzlich zumutbar ist (so schon [BVGE] 2008/34 E. 11),
dass es nach der Praxis der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) und nun auch des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei
fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend –
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seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht
nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen versucht,
dass der Vollzug der Wegweisung daher auch aus individueller Hinsicht
als zumutbar einzustufen ist,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer
vermutungsweise über gültige Reisepapiere verfügt respektive es ihm
obliegt, bei der Beschaffung solcher Dokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs.
4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach die Vorinstanz
Personendaten des Beschwerdeführers an die heimatlichen Behörden
bekannt gegeben hätte (Art. 97 AsylG),
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor den Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
anwaltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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