B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5957/2019
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Syrien,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (…).
E-5957/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge unge-
fähr am (…) und gelangte am 7. Dezember 2016 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2016 wurde sie zu
ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/13) und am 15.
Mai 2018 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-
Akten A22/16).
Zur Begründung führte sie aus, sie sei syrische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie aus C._______ (D._______) in der Provinz E._______. Sie
habe den Krieg in Syrien selber miterlebt und sich vor den Schiessereien
gefürchtet. Abgesehen davon habe sie keine persönlichen Probleme ge-
habt. Ihr Vater sei seit (…) für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) tätig
gewesen. Später habe er im Hintergrund für die Partei weitergewirkt, weil
er auch für den syrischen Staat habe arbeiten wollen. 2013 habe er eine
Morddrohung erhalten, weil er nicht damit einverstanden gewesen sei,
dass die PYD nach den Aufständen von 2011 einen eigenen Staat habe
gründen wollen. Am (…) 2013 sei sie deshalb zusammen mit ihrer Familie
in den Nordirak gereist, wo sie im Flüchtlingslager von F._______ unterge-
bracht worden seien. Im Irak hätten sie und ihr Bruder respektive Vater für
die Organisation «(…)» und (…) gearbeitet. Sie sei jedoch wegen der Prob-
leme ihres Vaters wieder entlassen worden. Die demokratische Partei Kur-
distans (PDK/KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK) hätten
ihm vorgeworfen, ein Spitzel der PYD zu sein. Deshalb sei sie zusammen
mit ihrer Familie in die Türkei gereist, wo sie erfolglos versucht habe, bei
der Schweizer Vertretung ein Visum zu erhalten. Nach ihrer Rückkehr in
den Nordirak habe sie sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen, um
ihrer Familie helfen zu können. Im Irak habe sie eine Aufenthaltsbewilli-
gung gehabt, der Zugang zur Schule sei ihr jedoch verweigert worden. Sie
befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und getötet zu werden,
weil ihr Name bei der Regierung mit roter Farbe unterstrichen sei. Zudem
sei auch ihr Vater in Syrien gefährdet, weil er dagegen gewesen sei, dass
sich das Regime mit den Apoji (Volksverteidigungseinheiten [YPG]) verei-
nige.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte und einen
Auszug aus dem Personalregister mit Übersetzung zu den Akten.
E-5957/2019
Seite 3
B.
Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz gebo-
ren.
C.
Mit am 10. Oktober 2019 eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2019 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
D.
Mit Beschwerde vom 9. November 2019 (Datum Poststempel: 11. Novem-
ber 2019) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 dieser Ver-
fügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung und die Bestellung einer amtlichen Rechtsverbei-
ständung. Als Beilagen reichte sie eine Kopie der angefochtenen Verfü-
gung und eine Sozialhilfebestätigung vom 11. November 2019 ein.
E.
Am 13. November 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin der Beschwer-
deführerin den Eingang der Beschwerde und verfügte, sie könne den Aus-
gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
E-5957/2019
Seite 4
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.4 –
einzutreten.
1.4 Auf das Rechtsbegehren, es sei jedenfalls die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen, ist nicht einzutreten, weil die Beschwerde-
führerin von der Vorinstanz bereits vorläufig aufgenommen worden ist und
die Voraussetzungen für deren Anordnung (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) alternativer Natur sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
E-5957/2019
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die
Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Dementsprechend begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führen aber nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
aus, die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführerin ver-
möchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen.
E-5957/2019
Seite 6
Die von ihr beschriebenen Nachteile in Syrien – namentlich der Alltag in
Kriegszeiten und die bewaffneten Anschläge – seien auf die derzeit herr-
schende Situation und allgemeine Gewalt zurückzuführen; sie vermöchten
keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Dies gelte auch
für die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der Bedrohung ihres Va-
ters, zumal diese nur ihn betroffen habe. Im Übrigen seien ihre Angaben
zu seinem politischen Profil vage, und sie habe nicht glaubhaft dartun kön-
nen, dass er deswegen von der PYD oder der syrischen Regierung verfolgt
worden sei. Sie habe sich zudem auch nicht in politische Angelegenheiten
eingemischt, und sie sei bei der Ausreise erst sechzehn Jahre alt gewesen.
Zudem sei erst danach über die Probleme ihres Vaters informiert worden.
Vor der Ausreise habe sie lediglich bemerkt, dass ihr Vater besorgt und
vorsichtig gewesen sei. Hinzu komme, dass sie und ihre Familie vom Irak
über Syrien in die Türkei gereist seien. Dazu habe sie ausgesagt, in Syrien
als inzwischen volljährige Person aus Angst vor einer Rekrutierung, bei der
es sich lediglich um eine Vermutung handle, und nicht wegen der geltend
gemachten Reflexverfolgung vorsichtig gewesen zu sein. Ihre Befürchtung,
nach ihrer Rückkehr nach Syrien verhaftet und getötet zu werden, sei nicht
begründet. Zudem habe ihr Vater kurz vor der Ausreise in Syrien als (…)
gearbeitet und sei auch nicht verhaftet worden, als seine Kollegen festge-
nommen worden seien. Weder ihr Verhalten, zusammen mit ihrer Familie
trotz vorgebrachter Bedrohungslage durch Syrien zu reisen, noch ihre Aus-
sage, sich bei dieser Gelegenheit vor Rekrutierung durch die Apoji oder die
Regierung gefürchtet zu haben, deuteten auf eine Reflexverfolgung hin.
Die geltend gemachten Probleme im Irak seien für die Beurteilung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin unwesentlich. Sie habe die Prob-
leme ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, er-
litten. Zudem sei aufgrund ihrer Aussagen und der Akten auch nicht davon
auszugehen, dass sie wegen der geltend gemachten Ereignisse im Irak in
Syrien asylrelevante Nachteile befürchten müsse.
5.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, das SEM habe
den Sachverhalt unvollständig sowie unrichtig festgestellt und damit ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihre Aussagen nicht vollstän-
dig abgeklärt worden seien. Es hätte zwingend eine weitere Anhörung
durchgeführt werden müssen. Die erlittene Verfolgung respektive ihre
Furcht vor künftiger Verfolgung seien sachlich und zeitlich kausal für ihre
Ausreise gewesen und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei-
des noch aktuell. Des Weiteren macht sie unter Verweis auf diverse Be-
richte zur Reflexverfolgung in Syrien geltend, ihre Familie sei aufgrund der
E-5957/2019
Seite 7
Verfolgung ihres Vaters durch die syrischen Sicherheitskräfte und die PYD
in Gefahr. Sie könnte ebenfalls Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer
Reflexverfolgung erleiden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie bei einer
Rückkehr in den Fokus des Geheimdienstes gerate. Die Anhörungsproto-
kolle seien ein eindrücklicher Beweis für den psychischen Druck und dafür,
dass sie bereits Opfer von Reflexverfolgung geworden sei. Ausserdem sei
in der angefochtenen Verfügung die Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 AsylG
unberücksichtigt geblieben. Somit erweise sich, dass das SEM in Bezug
auf ihre Gefährdung durch Reflexverfolgung seine Begründungspflicht ver-
letzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Hinzu komme,
dass die Vorinstanz den Kriterien von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rech-
nung getragen habe. Bei einer Gesamtbetrachtung seien ihre Aussagen
auf jeden Fall glaubhaft. Sie seien auch asylrelevant, weil sie bereits
schwere Nachteile erlitten habe. Die illegale Ausreise im Nachgang zum
Verdacht, den die syrischen Behörden gegen sie gehegt hätten, komme
als Nachfluchtgrund hinzu. Da eine reale Gefahr von Folterung und un-
menschlicher Behandlung bestehe, sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung wegen Unzulässigkeit und nicht wegen Unzumutbarkeit nicht
statthaft sei.
6.
6.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, un-
vollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Verletzung der
Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf recht-
liches Gehör) werden in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Aus
den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, den Untersuchungs-
grundsatz und die Begründungspflicht oder den Anspruch der Beschwer-
deführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Es liegen keine
Gründe vor, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtferti-
gen würden.
6.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügen. Mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde kann
zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aufgrund der Aussa-
gen der Beschwerdeführerin liegen keine konkreten Hinweise auf eine dro-
hende Reflexverfolgung wegen ihres Vaters vor. Ihre Befürchtung basiert
auf einer blossen Vermutung, die aufgrund ihrer vagen Aussagen zu seinen
E-5957/2019
Seite 8
politischen Aktivitäten (A6/7 Ziff. 7.01, A22/7 ff. F66, F73 f., F76, F103 ff.)
nicht objektiv nachvollziehbar erscheint. Sie gab bei der Anhörung zu Pro-
tokoll, sie sei erst nach der Ausreise aus Syrien über die geltend gemach-
ten Probleme ihres Vaters aufgeklärt worden (A22/10 F79). Angesichts der
angeblichen Konsequenzen, der Weigerung ihres Vaters, bei einem politi-
schen System mit Beteiligung der syrischen Regierung mitzumachen, wäre
zu erwarten gewesen, dass er die Beschwerdeführerin genauer darüber
informiert hätte und sie substanziiertere Angaben zum Zeitpunkt des Tref-
fens mit seinen Freunden hätte machen können (A/22 F73 f., F82). Gegen
eine Verfolgung ihres Vaters spricht auch, dass die Beschwerdeführerin
aussagte, ihr Vater habe bis kurz vor seiner Ausreise aus Syrien als (…)
gearbeitet (A6/7 f. Ziff. 7.01, A22/4 f. F34 ff.), und er sei im Unterschied zu
seinen Kollegen nicht verhaftet worden (A6/8 Ziff. 7.01). Hinzu kommt,
dass er als vom syrischen Regime verfolgte Person nicht noch einmal mit
seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt wäre und so die Gefahr auf sich
genommen hätte, doch noch von den syrischen Behörden entdeckt und
verhaftet zu werden. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, die syri-
schen Behörden hätten ihren Namen mit roter Farbe unterstrichen, handelt
es sich um eine nicht weiter substanziierte Behauptung, zumal sie bei der
BzP aussagte, sie habe in Syrien persönlich keine Probleme gehabt, und
sie sei weder politisch noch religiös aktiv gewesen (A6/8 Ziff. 7.02).
Zum Vorbringen in der Beschwerde, mit der illegalen Ausreise der Be-
schwerdeführerin liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, ist festzuhal-
ten, dass eine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten il-
legalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, nicht existiert.
Die illegale Ausreise aus Syrien entfaltet praxisgemäss per se keine flücht-
lingsrechtliche Relevanz, wenn – wie vorliegend – keine Verfolgungssitua-
tion im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelas-
tung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend illegale Ausreise aus
Syrien u.a. Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5,
E-5587/2017 vom 5. Dezem-ber 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Okto-
ber 2017 E. 4.7, je m.w.H.).Das Vorliegen eines subjektiven Nachflucht-
grundes aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist zu ver-
neinen.
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Die
Zitierung verschiedener Berichte zur Reflexverfolgung in Syrien und der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern.
E-5957/2019
Seite 9
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da
die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugs-
hindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Ent-
scheid formell in Kraft.
9.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss
ergibt, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien zum heutigen Zeit-
punkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche aus-
schliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge-
tragen hat.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5957/2019
Seite 10
11.
11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
11.2 Die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbei-
ständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb
die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5957/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Be-
stellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi