B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5958/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Bernhard Wiederkehr, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 5. August 2015
in die Schweiz einreiste und am nächsten Tag im Empfangs- und Verfah-
rens-zentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person den Wunsch nach einer Zu-
teilung in den Kanton B._______ äusserte, da dort seine Verwandten leb-
ten und sein Onkel ihn unterstützen könnte,
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom
8. September 2015 unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 22
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuwies, einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und ihn anwies, sich am
9. September 2015 um 14.00 Uhr bei der im Kanton C._______ zuständi-
gen Behörde zu melden,
dass das SEM ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der
Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit
der Familie,
dass es den Entscheid damit begründete, es seien keine spezifischen
schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, die für
eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2015 ans
SEM gelangte und die Zuweisung in den Kanton C._______ beantragen
liess,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, seine Verwand-
ten lebten im Kanton B._______ und seine Integration sei deswegen dort
besser gewährleistet als im Kanton C._______,
dass auch humanitäre Gedanken zu berücksichtigen seien,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September
2015 darüber informierte, dass es seine Eingabe vom 18. September 2015
zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob er
damit Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid erheben wolle, wei-
terleite,
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dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
24. September 2015 eine Vollmacht nachreichen liess,
das das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2015 den Eingang
des Gesuches vom 18. September 2015 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Per-
son an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig
beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zehn Tagen anfechtbare
Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG und Art. 108 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs.
2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass das SEM den Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt,
wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Fami-
lienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und beson-
ders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106
Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht
nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grund-
satz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1),
dass auf das Vorbringen, es seien humanitäre Gedanken zu berücksichti-
gen, dementsprechend nicht einzugehen ist,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und somit die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bezie-
hungen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie
fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeits-
verhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbeson-
dere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten
auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem an-
deren Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, ange-
wiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person angab,
gesund zu sein (vgl. A4/12, Rz. 8.02), es für ihn jedoch gut wäre, dem Kan-
ton B._______ zugeteilt zu werden, da dort seine Verwandten lebten und
insbesondere sein Onkel ihn dort unterstützen könnte (vgl. A4/12, Rz.
9.01),
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dass er in seiner Rechtsmitteleingabe ergänzend vortrug, dass seine Assi-
milation in der Schweiz durch die Nähe seines Onkels sowie der weiteren
Verwandten besser gewährleistet sei,
dass weder der im Kanton B._______ lebende Onkel des Beschwerdefüh-
rers noch seine übrigen Verwandten zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a
Bst. e AsylV 1 (Ehegatten und minderjährige Kinder) gehören,
dass im vorliegenden Fall offensichtlich auch nicht von einem Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ausgegangen werden kann,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Verwandten
zu leben, zwar nachvollziehbar ist und auch nicht verkannt werden soll,
dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre,
diese Umstände jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend ent-
scheidenden Sinne zu begründen vermögen,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerde-
führers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3
AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Ausgang des Verfahrens dem-
nach grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass aber gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfah-
renskosten verzichtet werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Lea Graber
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