B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5959/2009
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Serbien / Kosovo
vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2001 in der Schweiz erst-
mals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. November 2001 wies die Vor-
instanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2001 wurde von der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 4. März 2002 vollumfänglich abgewiesen.
B.
Am 4. September 2007 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit sei-
ner Lebenspartnerin und ihren Kindern erneut in die Schweiz ein, worauf
sie am 5. September 2007 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ Asylgesuche stellten. Nach den Kurzbefragungen vom 10.
September 2007 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2007 wurden die Beschwerde-
führenden durch das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche
im Wesentlichen geltend, sie hätten aufgrund ihrer Herkunft und Ethnie
Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei serbischer Ethnie, die Be-
schwerdeführerin gemischt-ethnischer – albanischer und Roma-Herkunft
– und sie stammten aus der Gemeinde G._______, Kosovo. Im Jahre
1999 hätten sie den Kosovo verlassen, weil sie Probleme mit dem Vater
der Beschwerdeführerin gehabt hätten, welcher dieser in ihrer Jugend
Gewalt angetan und sie und ihre Familienangehörigen bedroht habe. Zu-
dem sei das Haus des Beschwerdeführers zerstört und die serbische Be-
völkerung sei vertrieben worden. Nach dem Verlassen des Kosovo hätten
sie sich an verschiedenen Orten in Serbien (H._______, I._______,
J._______) sowie in K._______, die letzten drei Monate im serbischen
Teil L._______ aufgehalten, seien jedoch überall aufgrund ihrer Herkunft
aus dem Kosovo beschimpft und schlecht behandelt worden. Insbeson-
dere sei der ältere Sohn, C._______, in der Schule ausgegrenzt und be-
schimpft worden. Zudem sei er einmal von einem Auto angefahren wor-
den. Ein anderes Mal habe ein Nachbar seinen Hund auf ihn gehetzt.
Beide Male hätten die von den Beschwerdeführenden aufgesuchten Ärzte
C._______ nicht adäquat behandeln wollen. Auch die Beschwerdeführe-
rin sei häufig aufgrund ihrer Hautfarbe und ihres Namens angefeindet
worden. Der Beschwerdeführer sei als "Shiptar" beschimpft worden. Zirka
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im Juni 2007 seien sie in den serbischen Teil L._______ (Kosovo) gezo-
gen, wo sie im Haus eines Bekannten hätten wohnen können. Jedoch sei
die Beschwerdeführerin dort wegen ihrer ethnischen Herkunft von der
serbischen Bevölkerung behelligt worden, weshalb sie sich zur Ausreise
in die Schweiz entschlossen hätten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgen-
de Beweismittel zu den Akten:
– Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin,
– Geburtsscheine der beiden Kinder (in Kopie),
– (vier) Flüchtlingsausweise aller Familienmitglieder, ausgestellt in
M._______ respektive für das jüngste Kind in J._______,
– Anklageschrift vom (…) 1993 und Anzeige vom (…) 1994 gegen den
Vater der Beschwerdeführerin (je in Kopie).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 21. August 2009, eröffnet am
25. August 2009, fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten Den Vollzug der
Wegweisung nach Serbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 18. September 2009 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, es sei
ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die
Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgen-
de Beweismittel ein:
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– deutsche Übersetzung eines Schreibens an die öffentliche Kreis-
anwaltschaft in N._______ vom (…) 1994 (betreffend die
Beschwerdeführerin)
– deutsche Übersetzung eines Austrittscheins des Gesundheitszent-
rums Dr. O._______ vom (…) 1994 (betreffend die Beschwerde-
führerin),
– Arztbericht des Kantonsspitals (…) vom (…) 2009 samt
Krankengeschichte, Laborwerte, Transthorakale Echokardiographie
und Stressechokardiographie (betreffend den Beschwerdeführer),
– Fürsorgebestätigung vom 2. September 2009,
– Arztbericht von Dr. med. P._______, vom (…) 2009 (betreffend den
Beschwerdeführer),
– Arztbericht vom (…) 2009 von Dr. med. Q._______, Psychiatrie und
Psychotherapie, R._______ (betreffend die Beschwerdeführerin).
E.
Mit Eingabe vom 22. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden
weitere fremdsprachige Dokumente in Kopie nach:
– die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Geburtsurkunden der Kinder der Beschwerdeführenden,
– mehrere Akten betreffend das Gerichtsverfahren gegen den Vater der
Beschwerdeführerin von 1993 bis 1994,
– drei Dokumente vom (…) 1995, (…) 1998 und (…) 2007 betreffend
das vom Beschwerdeführer in S._______ (Kosovo) geführte Geschäft
([…]),
– mehrere Arzt- und Spitalberichte (Diagnose, Behandlung) betreffend
den Beschwerdeführer, ausgestellt im Februar 2005 in J._______,
– Entscheid der zuständigen Behörde von H._______ vom (…) 2005
betreffend Ablehnung eines Antrags des Beschwerdeführers auf
Ausrichtung einer Rente,
– Dokument vom (…) 2006 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer
eingeleitetes Strafverfahren (Schuldspruch wegen Handgreiflichkeit),
– vier Dokumente vom Juli 2007 bezüglich der medizinischen
Behandlung des Sohnes C._______ nach Hundebiss.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 hiess die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses. Zudem gab sie den Beschwerdeführenden Ge-
legenheit, innert Frist ein ärztliches Zeugnis hinsichtlich der vorgebrach-
ten gesundheitlichen Probleme des Sohnes C._______ einzureichen.
G.
Mit Telefax-Eingabe vom 28. Oktober 2009 teilten die Beschwerdeführen-
den mit, dass das Wohnheim für Asylsuchende T._______ der Vereinba-
rung eines Termins für eine ärztliche Untersuchung des Sohnes
C._______ nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass sie die Kos-
ten selber tragen würden und ersuchten das Gericht um Übernahme der
Kosten.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2009 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass die Kosten für die ärztliche Untersuchung von
C._______ vom Gericht nicht übernommen würden und erstreckte die
Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses.
Mit Verfügung gleichen Datums stellte die Instruktionsrichterin dem
Wohnheim für Asylsuchende T._______ eine Kopie der Eingabe der Be-
schwerdeführenden vom 28. Oktober 2009 zu und ersuchte dieses um
eine Stellungnahme hierzu.
I.
Mit Schreiben vom 10. November 2009 nahm das Wohnheim für Asylsu-
chende T._______ die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr unter Beilage
eines Schreibens des Kantonalen Sozialamtes vom 2. November 2009
und der Arztrechnung vom 21. Oktober 2009, beide in Kopie.
J.
Mit Eingabe vom 18. November 2009 – vorab per Telefax – zeigte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Beilage einer Voll-
machtserklärung die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuch-
te um eine weitere Erstreckung der Beweismittelfrist.
K.
Am 24. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden betreffend
den Sohn C._______ ein Arztzeugnis von Dr. med. U._______,
T._______, vom (…) 2009 ein.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2012 des nunmehr zuständigen
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Seite 6
Instruktionsrichters wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gege-
ben, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte hinsichtlich der von ihnen vor-
gebrachten gesundheitlichen Probleme sowie eine Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
M.
Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 15. März 2012 einen den Beschwerdeführer betreffenden Bericht
von Dr. med. P._______, T._______, vom (…) 2012 sowie eine Entbin-
dungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
N.
Mit Schreiben vom 18. April 2012 ersuchte der Instruktionsrichter den be-
handelnden Arzt des Beschwerdeführers um ergänzende Angaben zur
Prognose betreffend dessen gesundheitliche Probleme und Behandlung
derselben.
O.
Mit Eingabe vom (…) 2012 machte Dr. med. P._______, T._______, er-
gänzende Ausführungen zu den vom Instruktionsrichter gestellten Fra-
gen.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Q.
In ihrer Replik vom 14. Juni 2012 nahmen die Beschwerdeführenden da-
zu Stellung. Gleichzeitig reichten sie einen Bericht (H. OPTY, "Adipositas –
eine Krankheit?", Primary Care 2001) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verfügung des BFM vom 21. August 2009 ist soweit die Frage des
Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffend unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde vom 18. September 2009 richtet
sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand der ange-
fochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 21. August 2009 sowie des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob
anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG,SR 142.20]).
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4.
4.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 21. August 2009 zur
Frage des Wegweisungsvollzugs aus, es würden keine Anhaltspunkte da-
für vorliegen, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in
den Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem
würde weder die im Heimatstaat herrschende allgemeine Lage noch die
persönliche Situation der Beschwerdeführenden den Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar erscheinen lassen. Zwar sei der Wegweisungsvollzug
in den Kosovo als unzumutbar zu erachten, weil eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers serbischer Ethnie in seinem Herkunftsort
G._______ nicht ausgeschlossen werden könne und er im Norden Koso-
vos nicht über eine Aufenthaltsalternative verfüge. Hingegen würden die
Beschwerdeführenden über eine zumutbare Aufenthaltsalternative in
Serbien verfügen, wo sie die letzten Jahre vor der Ausreise gelebt hätten
und offiziell angemeldet gewesen seien und über ein Beziehungsnetz ver-
fügen würden. Zudem sei Kosovo gemäss serbischer Verfassung von
2006 integraler Bestandteil, weshalb Serben aus Kosovo auch nach des-
sen Unabhängigkeit weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet
würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz
serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2009 wurde demge-
genüber geltend gemacht, das BFM habe nicht berücksichtigt, dass ihre
Situation als gemischt-ethnische Familie viel schlimmer sei, als wenn sie
alle derselben Minderheitenethnie angehören würden, da sie von keiner
Gruppe akzeptiert würden. Dass der Beschwerdeführer ein Serbe aus
dem Kosovo sei und deshalb in Serbien als Albaner angesehen werde,
erschwere ihre Lage zusätzlich. Der Wegweisungsvollzug in den Kosovo
sei nicht nur wegen der Gefährdung des Beschwerdeführers, sondern
auch aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse der Beschwerdeführerin
unzumutbar. Sie fürchte sich immer noch vor ihrem Vater, welcher im Üb-
rigen aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Sie hätten versucht, sich
in Serbien eine Existenz aufzubauen, hätten aber nirgends eine Bleibe
gefunden, sondern überall Probleme gehabt. Sie hätten in bitterer Armut
gelebt und seien auf die Unterstützung anderer Personen angewiesen
gewesen. Ihre wichtigste Vertrauensperson, eine alte Frau, sei im Juli
2007 verstorben. Der Bruder des Beschwerdeführers sei durch den ge-
waltsamen Tod seines Sohnes im Kosovokonflikt aus der Bahn geworfen
worden. Im Übrigen würden sie unter gesundheitlichen Problemen leiden.
Der Beschwerdeführer leide unter einer koronaren Erkrankung mit Blut-
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hochdruck, einem metabolischen Syndrom und einer leichtgradigen pul-
monalen Obstruktion und sei deshalb auf regelmässige ärztliche Kontrol-
len und die Einnahme zahlreicher Medikamente angewiesen. Die Be-
schwerdeführerin sei psychisch massiv angeschlagen.
4.2.1 Im ärztlichen Bericht vom (…) 2009 von Dr. med. Q._______, Psy-
chiatrie und Psychotherapie, R._______, wird der Beschwerdeführerin ei-
ne rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis
schwere Episode ICD-10 F33.1, eine posttraumatische Belastungsstö-
rung ICD-10: F43.1 und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung ICD-10: F62.0 attestiert. Die Beschwerdeführerin leide
an Angstzuständen mit Herzrasen und Zittern, Schlafstörungen, depressi-
ven Verstimmungen, innerer Unruhe, Kopfschmerzen und Bauchschmer-
zen. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr nach Serbien oder Kosovo. Sie
habe angegeben, durch die kriegerischen Auseinandersetzungen im Ko-
sovo viel Leid erlebt zu haben. Zudem werde sie als eine aus dem Koso-
vo stammende Muslimin in Serbien diskriminiert. Sie sei als 14-jährige
von ihrem Vater vergewaltigt worden und habe als Folge davon einen
Sohn auf die Welt gebracht, über dessen Verbleib sie nichts wisse. Zwar
sei ihr Vater deswegen im Gefängnis gewesen; jedoch habe sie jahrelang
wegen dessen Morddrohungen in Angst gelebt. Zudem habe sich ihr Va-
ter kürzlich aus Österreich bei ihrer Familie gemeldet und dabei Drohun-
gen ausgesprochen.
4.2.2 Betreffend den Beschwerdeführer ist dem Arztbericht des Kantons-
spitals (…) vom (…) 2009 samt Krankengeschichte, Laborwerte,
Transthorakale Echokardiographie und Stressechokardiographie zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer vom (…) Juli 2009 bis am (…) Au-
gust 2009 hospitalisiert worden war. Dabei wurde er wegen einer korona-
ren und hypertensiven Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 2, einer arte-
riellen Hypertonie (erhöhter Blutdruck), einer Dyslipidämie (Stoffwechsel-
störung) und einer leichtgradigen reversiblen pulmonalen Obstruktion
(Atemwegserkrankung) mit Nikotinabusus (Nikotinabhängigkeit) behan-
delt.
Im Arztbericht von Dr. med. P._______, vom (…) 2009 wurde festgehal-
ten, der Beschwerdeführer werde wegen verschiedener bestehender
Krankheiten (Arterielle Hypertonie, chronische koronare hyptertensive
Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ II, Vorhofflimmern, chronische Bron-
chitis bei Nikotinabusus) medikamentös (Amlodipin Helvepharm 10 mg,
Aspirin Cardio 100 mg, Beloc Zok 100 mg, Enalapril HCT Helvepharm,
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Seite 10
Humalog Inj Lös, Insulin Mixtard 30 HM, Metfin 500 mg, Simvastin Hel-
vepharm 20 mg) und hausärztlich behandelt. Dabei seien regelmässige
Kontrollen von Blutdruck und Blutzucker und das eigenständige Spritzen
von Insulin durch den Beschwerdeführer notwendig.
Im aktualisierten ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______, T._______,
vom (…) 2012 wurden eine koronare 3-Asterkrankung und hypertensive
Kardiomyopathi, ein komplexes Schlafapnoe-Syndrom, eine chronische
obstruktive Pneumopathie GOLD I, ein metabolisches Syndrom, PAVK II
a–b und eine Hepatopathie (Lebererkrankung) diagnostiziert. Der Be-
schwerdeführer befinde sich trotz Therapie in einem schlechten Gesund-
heitszustand. Der behandelnde Arzt führte in einem weiteren Bericht vom
(…) 2012 aus, die komplexe Behandlung des Beschwerdeführers finde
mit mehreren beteiligten Fachärzten statt. Es bestehe ein erhöhtes Risiko
einer Komplikation, entweder von Seiten des Diabetes mellitus oder der
Arteriellen Hypertonie oder der Herzerkrankung. Der Beschwerdeführer
befinde sich in engmaschigen Kontrollen beim Arzt (einmal monatlich)
sowie im Kantonsspital (…) (Sauerstoffgerät für die Heimbehandlung),
was auch in Zukunft notwendig sein werde und ein gutes Zusammenspiel
der verschiedenen Beteiligten erfordere. Sollte die Behandlung nicht wei-
tergeführt werden, müsse mit einer raschen Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes bis zum Tod gerechnet werden. Die Reisefähigkeit
für kurze Distanzen sei nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei in
der Nacht und auf Reisen auf ein Beatmungsgerät angewiesen.
4.2.3 Ferner wurde betreffend den Sohn C._______ ein Arztzeugnis von
Dr. med. U._______, T._______, vom (…) 2009 eingereicht, im dem fest-
gestellt wurde, dass dieser leicht adipös und nikotinabhängig sei. Diesbe-
züglich sei keine medizinische Behandlung notwendig.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 aus,
den Befragungsprotokollen lasse sich entnehmen, dass die Beschwerde-
führenden von 2000 bis 2007 in J._______ gelebt hätten. Es könne da-
von ausgegangen werden, dass sie sich in dieser Zeit dort ein soziales
Beziehungsnetz aufgebaut und sich auf dem Arbeitsmarkt integriert hät-
ten. Die Gefahr, einer völligen und andauernden Armut ausgesetzt zu
sein, könne ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer den Le-
bensunterhalt seiner Familie mit dem Sammeln von (…) habe bestreiten
können und die Beschwerdeführenden mit finanzieller Unterstützung des
Bruders des Beschwerdeführers in Belgrad sowie der Mutter und Ge-
schwister der Beschwerdeführerin rechnen könnten. Bezüglich der vor-
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Seite 11
gebrachten gesundheitlichen Probleme sei den Arztberichten zu entneh-
men, dass der zukünftige Krankheitsverlauf stark vom Lebenswandel des
Beschwerdeführers abhänge, welcher aber trotz umfassender medizini-
scher Beratung und Betreuung in der Schweiz nicht erfolgreich habe ver-
ändert werden können. Die von ihm benötigten Untersuchungen und Me-
dikamente seien auch in Serbien erhältlich, wo die medizinische Versor-
gungslage relativ gut sei. Bezüglich der bei der Beschwerdeführerin diag-
nostizierten psychischen Probleme sei festzustellen, dass in Serbien der
Zugang zu Einrichtungen für eine entsprechende Behandlung gewährleis-
tet und deshalb eine Weiterführung der Behandlung in Serbien zumutbar
sei.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 12
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Serbien oder nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Serbien oder Kosovo dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien be-
ziehungsweise in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
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Seite 13
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden gemäss
ihren Aussagen aus der Gemeinde G._______, Kosovo, stammen, aber
seit dem Jahre 1999 in Serbien lebten. In den Protokollen der Summar-
befragungen ist als Staatsangehörigkeit "Republik Serbien" vermerkt (Ak-
ten BFM B2, Seite 1 und B3, Seite 3). Gemäss dem kosovarischen Ge-
setz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 wird
als kosovarische Staatsangehörige eine Person anerkannt, die am 1. Ja-
nuar 1998 die jugoslawische Nationalität besass und zu diesem Zeitpunkt
in Kosovo ihren Wohnsitz hatte (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1). Dies trifft
auf die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben offensichtlich zu,
weshalb sie zum einen als kosovarische Staatsangehörige anzusehen
sind. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr.
135/04 vom 21. Dezember 2004 werden Personen, die serbischer Ab-
stammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik
Serbien geboren wurden, indes als serbische Staatsangehörige aufge-
fasst. Da Serbien die Unabhängigkeit Kosovos ausdrücklich nicht aner-
kennt, ist im Falle von Personen aus Kosovo eine doppelte Staatsbürger-
schaft möglich (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Nach dem Gesagten ist da-
von auszugehen dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für
den Erwerb sowohl der kosovarischen als auch der serbischen Staatsan-
gehörigkeit erfüllen, weshalb die Zumutbarkeit des Wegeweisungsvoll-
zugs in beide Länder zu prüfen ist.
5.4.2 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo nicht zumutbar. Die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers
als ethnischer Serbe ausserhalb der serbischen Enklave im Norden Ko-
sovos kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der Vollzug der
Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach
Kosovo ist zwar in der Regel zumutbar, sofern feststeht, dass bestimmte
Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,
Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz
in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Es ist jedoch zu beachten,
dass nach Angaben der Beschwerdeführenden der Vater der Beschwer-
deführerin, welcher wegen gewalttätigen Übergriffen gegen diese zu einer
Gefängnisstrafe verurteilt wurde, diese verbüsst hat und inzwischen wie-
der in Kosovo lebt. Aufgrund der von diesem gegen seine Familie ausge-
sprochenen Drohungen wurden der Mutter sowie den Geschwistern der
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Beschwerdeführerin mit Unterstützung des UNHCR in Kanada ein Auf-
enthaltsrecht gewährt. Demnach kann eine Gefährdung der Beschwerde-
führenden durch den Vater der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen
werden. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführenden in Kosovo über andere Bezugspersonen ver-
fügen, auf deren Unterstützung sie zählen könnten. Bei dieser Ausgangs-
lage sind nach Auffassung des Gerichts die gemäss Rechtsprechung für
die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo
erforderlichen Reintegrationskriterien vorliegend nicht gegeben.
5.4.3 Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden nach Serbien ist zunächst festzustellen, dass bezüglich der all-
gemeinen Situation in Serbien keine Gründe ersichtlich sind, die den Voll-
zug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. Zudem
herrscht in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dorti-
ge politische Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückfüh-
rung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste bezie-
hungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde.
Zwar werden Angehörige der Roma – die Beschwerdeführerin ist ihren
Angaben zufolge albanischer Herkunft und von Roma abstammend –
beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert.
Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den
Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse
(vgl. BVGE 2009/51 sowie statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 mit weiteren Hinweisen).
5.4.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind,
welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien als un-
zumutbar erscheinen lassen würden.
5.4.4.1 Gestützt auf die eingereichten Flüchtlingsausweise und die Aus-
sagen der Beschwerdeführenden steht fest, dass diese im Jahre 1999
bzw. 2000 in M._______, Serbien, als Flüchtlinge registriert worden sind
und von 2000 bis 2007 in J._______, Serbien, u.a. im Haus eines Be-
kannten gelebt haben. Dort hat ihr ältester Sohn die Schule besucht. Es
kann davon ausgegangen werden, dass es ihnen möglich sein wird, sich
dort – unter Vorlage der entsprechenden Dokumente (Flüchtlingsauswei-
se, Identitätsausweise, Geburtsurkunden) – wiederum registrieren zu las-
sen (vgl. dazu RAINER MATTERN, SFH, Länderanalyse, Südserbien: Sozia-
le Situation vertriebener Personen, 28. Februar 2011, S. 2 f. mit weiteren
Hinweisen). Zudem werden sie aufgrund ihrer langen Anwesenheit in
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J._______ dort bestimmt über ein gewisses soziales Beziehungsnetz ver-
fügen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Ausserdem soll
ein Bruder des Beschwerdeführers in Belgrad wohnen und dort als Direk-
tor eines (…) arbeiten (vgl. Akte B9 S. 9). Ferner haben sie mit der Mutter
und fünf Geschwistern der Beschwerdeführerin, die in Kanada wohnen,
Verwandte, die sie wie bereits in der Vergangenheit allenfalls finanziell
unterstützen können (vgl. Akte B10 S. 7f.). Der Beschwerdeführer soll bis
zu ihrer Ausreise aus Serbien mit dem Sammeln von (…) den Unterhalt
der Familie bestritten haben. Zuvor führte er in Kosovo ein Geschäft und
war während zehn Jahren als (…) tätig (vgl. Akte A1 S. 2 und B2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin ist noch relativ jung und verfügt über eine neun-
jährige Schulbildung (vgl. Akte B3 S. 2). Schliesslich kann insbesondere
vom 17-jährigen Sohn, der sich unterdessen im erwerbsfähigen Alter be-
findet, erwartet werden, dass er ebenfalls zum Unterhalt der Familie bei-
tragen wird. Es ist den Beschwerdeführenden daher – trotz der wirtschaft-
lichen schwierigen Lage in Serbien – insgesamt zuzumuten, eine neue
Lebensgrundlage aufzubauen. Sie können sich allenfalls auch an die da-
für zuständigen Stellen wenden, um die Ausrichtung von Sozialhilfe zu
beantragen (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., vom 28. Februar 2011, S. 2
f.).
5.4.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Situation der
Beschwerdeführenden ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund ge-
sundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und le-
bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder
Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/Z E. 9.3.2).
5.4.4.2.1 Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten, hievor er-
wähnten ärztlichen Berichten (vgl. E. 4.2.2) leidet der Beschwerdeführer
an Diabetes Mellitus des Typ II, an einem komplexen Schlafapnoe-
Syndrom, an chronisch obstruktiver Pneumopathie, an arterieller Hyper-
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tonie, an PAVK (peripheren, arteriellen Verschlusskrankheit), an Hepato-
pathie, an Vorhofflimmern und an einer chronischen, koronaren, hyper-
tensiven Herzkrankheit.
Dazu ist festzuhalten, dass die vielfältigen gesundheitlichen Leiden (An-
gina pectoris, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, u.a.) gemäss den
am 22. September 2009 eingereichten ärztlichen Unterlagen aus dem
Jahre 2005 bereits in Serbien diagnostiziert worden sind und der Be-
schwerdeführer deswegen ambulant sowie stationär in J._______ behan-
delt worden war. Es handelt sich dabei – mit Ausnahme der in der
Schweiz diagnostizierten Schlaf-Apnoe – um sehr verbreitete gesundheit-
liche Probleme. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom ist ein Leiden, das nicht le-
bensgefährlich ist, jedoch zu einer grösseren Anfälligkeit auf Herzkrank-
heiten und Verstärkung des Bluthochdrucks und Diabetes führen kann.
Die vom Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt benötigten verschiede-
nen Therapien zur Behandlung der drei Hauptkrankheiten (Lun-
ge/Herz/Diabetes) sind aufgrund der in Serbien vorhandenen medizini-
schen Versorgungslage gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise
nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Gemäss einem Be-
richt von International Organization for Migration (IOM) ist das nationale
Gesundheitssystem in Serbien in drei Stufen organisiert (vgl. Länderin-
formationsblatt zu Serbien vom August 2012 unter
Länder-informationen/Informationsblaetter /cfs-serbien, abgerufen am
8. November 2012). Die Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesund-
heitszentren und kleineren primären Gesundheitsstationen geleistet, die
u.a. für die allgemeinmedizinischen Belange zuständig sind. Die sekundä-
re und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkranken-
häusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5
Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen ge-
leistet, weshalb von einer umfassenden medizinischen Behandlung aus-
gegangen werden kann. Jedenfalls muss der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Serbien angesichts der dort bestehenden medizinischen
Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihm daher offen, für
die Fortsetzung der Behandlung seiner komplexen Erkrankung wiederum
medizinische Hilfe in Serbien in Anspruch zu nehmen, sei es im Spital
seines früheren Wohnortes J._______ oder in einem spezialisierten Spital
in Belgrad. Belgrad befindet sich in einer Distanz von weniger als 150 km
respektive zirka zwei Autofahrstunden von J._______ entfernt, sollten
sich die Beschwerdeführer wiederum dort niederlassen. Zudem wohnt
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und arbeitet sein Bruder in Belgrad. Ferner wird dem Beschwerdeführer
das in der Schweiz für die Behandlung seiner Gesundheitsprobleme Er-
lernte – insbesondere die Handhabung des Sauerstoffgeräts und das Be-
nutzen der Insulinspritzen – von grossem Nutzen sein, wobei er dringend
die notwendige Eigenverantwortung zu übernehmen hat, um den ange-
strebten gesundheitlichen Zustand nicht zu gefährden. Dabei kann ihm
auch seine Ehefrau eine gewisse Stütze sein. Im Übrigen ist gemäss dem
Arztzeugnis vom (…) 2012 die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers,
der nachts auf ein Beatmungsgerät angewiesen ist, auf kurzen Distanzen
nicht eingeschränkt. Der Flug nach Serbien dauert zirka eine Stunde und
vierzig Minuten (z.B. Zürich – Belgrad) und ist damit relativ kurz und be-
dingt keine Übernachtung an Bord. Im Weiteren kann davon ausgegan-
gen werden, dass die von ihm benötigten Medikamente beziehungsweise
gleichwertige Medikamente/Generika auch in Serbien erhältlich sind. Was
den Zugang zu den medizinischen Einrichtungen betrifft, kann wie hievor
erwähnt davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführenden
möglich sein wird, sich dort wiederum registrieren zu lassen, womit auch
der Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung ermöglicht werden
dürfte (vgl. Länderinformationsblatt Serbien, a.a.O., S. 9 ff.; SFH-
Länderanalyse, a.a.O., S. 3; zudem ADRIAN SCHUSTER, Gutachten der
SFH-Länderanalyse, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesund-
heitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, 4. Oktober 2012, S. 2 ff.).
Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in
Anspruch zu nehmen. So kann für die Zeit vor und während der Rückrei-
se nach Serbien einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des ge-
sundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit
einer angepassten persönlichen Betreuung vor oder während der Reise
begegnet werden. Bei Bedarf liesse sich die Rückkehrhilfe mit der Unter-
stützung des Büros des IOM in Belgrad praktisch umsetzen (vgl. Art. 93
Abs. 3 AsylG). Weiter kann der Beschwerdeführer für eine erste Zeit ei-
nen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. Es ist demnach
nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien
mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheits-
zustandes nach sich ziehen.
5.4.4.2.2 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin be-
trifft, wurde ihr im Arztbericht vom (…) 2009 von Dr. med. Q._______,
Psychiatrie und Psychotherapie, R._______, eine rezidivierende depres-
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sive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ICD-10
F33.1, eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1 und eine
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD-10:
F62.0 attestiert. Dem Gericht liegt trotz entsprechender Aufforderung kein
aktualisierter Arztbericht vor, weshalb im heutigen Zeitpunkt nicht von ei-
ner massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen
ist. Jedenfalls ist aufgrund der diagnostizierten Beschwerden davon aus-
zugehen, dass eine adäquate Behandlung auch in Serbien gewährleistet
ist. Für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat kann
im Übrigen einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychi-
schen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mittels
Betreuung durch eine mit der Problematik vertraute Fachperson begegnet
werden.
5.4.4.2.3 Bezüglich des Sohnes C._______ können dem eingereichten
Arztbericht vom (…) 2009 keine Hinweise auf eine zu behandelnde
Krankheit entnommen werden.
5.4.4.2.4 Im Übrigen können bezüglich der Einwände der Beschwerde-
führenden, wonach ihnen bei der Behandlung ihres Sohnes C._______
die ärztliche Behandlung verweigert worden sei, den eingereichten ärztli-
chen Unterlagen keine derartigen Hinweise entnommen werden. Zudem
ist festzustellen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, ethnischen
Roma – die Beschwerdeführerin stammt von dieser Minderheit ab – wer-
de die Gesundheitsversorgung grundsätzlich verweigert. Jedenfalls be-
fand sich der Beschwerdeführer wie hievor erwähnt in Serbien in ärztli-
cher Behandlung. Aber auch die Beschwerdeführerin will in der Vergan-
genheit – Geburt des Sohnes D._______ – dort bereits medizinisch be-
handelt worden sein (vgl. Akte B10 S. 3).
5.4.4.3 Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindswohls Folgendes fest-
zustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betrof-
fen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt
des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Berücksichtigung des Kindes-
wohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu wür-
digen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich er-
scheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
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seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesonde-
re Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Da-
bei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichti-
gen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung
in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in
der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar er-
scheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2
S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).
Der 17-jährige Sohn C._______ hat seit dem Umzug seiner Familie nach
Serbien dort die ersten vier Schuljahre verbracht. Es ist davon auszuge-
hen, dass er weiterhin über mündliche und schriftliche Serbischkenntnis-
se verfügt. Es dürfte ihm nach seiner fünfjährigen Anwesenheit in der
Schweiz nicht schwer fallen, in Serbien ins Erwerbsleben einzusteigen.
Überdies ist aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht von einer Verwur-
zelung in der Schweiz auszugehen, zumal er sich in der jüngsten Ver-
gangenheit offenbar kaum in die hiesige Gesellschaft und Ordnung einfü-
gen konnte. In Bezug auf den 12-jährigen D._______ wird festgestellt,
dass dieser mittlerweile während fünf Jahren die Schule in der Schweiz
besucht hat, dies nach einer vermutlich nur kurzen Zeit in Serbien (Ein-
schulung). Es kann davon ausgegangen werden, dass er über ausrei-
chende mündliche Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt. Seine
schriftlichen Kenntnisse in der Muttersprache werden wohl nicht ausrei-
chend sein. Indessen ist er in einem Alter, in dem er noch mehrere Schul-
jahre vor sich hat, in denen er sich diese aneignen kann. Er kann seine
schulische Ausbildung ohne weiteres auch in Serbien fortsetzen. Zudem
kann davon ausgegangen werden, dass er mit den in der Schweiz ge-
machten schulischen Erfahrungen über einen Wissensvorteil (deutsche
Sprache) verfügt, der ihm bei der weiteren schulischen Ausbildung von
Nutzen sein könnte. Jedenfalls dürften seine schulischen Perspektiven in-
takt sein. Es ist in Bezug auf die zwei Kinder davon auszugehen, dass ei-
ne Eingliederung ins serbische Schulsystem respektive in das Berufsle-
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ben gelingen dürfte. Zwar befinden sich die zwei Kinder aufgrund ihres Al-
ters bereits an der Schwelle zur Adoleszenz (D._______) respektive mit-
ten in derselben (C._______). Indessen kann davon ausgegangen wer-
den, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie und ihrer
Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses
noch nicht dieselbe Bedeutung hat. Jedenfalls können den Akten keine
Hinweise dafür entnommen werden, aufgrund derer davon ausgegangen
werden müsste, sie hätten ihre kulturellen Bindungen zugunsten der hie-
sigen aufgegeben. Obwohl eine Rückkehr nach Serbien sicherlich mit
gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist nach
dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass dies zu einer ernsthaften
Störung der Entwicklung der zwei Kinder führen würde.
5.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Indessen ist
mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2009 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden.
Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden
nicht mehr mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E-5959/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Alexandra Püntener
Versand: