B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5959/2015
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen am 13. Juni 2015 um Asyl nach. Am 19. Juni 2015 fand
die Befragung zur Person statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu
seinem Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Italiens und der Weg-
weisung dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, ersuchte das SEM die
italienischen Behörden am 2. Juli 2015 um Übernahme; die italienischen
Behörden nahmen innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 4. September 2015 (zugestellt am 21. September 2015)
trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in
den zuständigen Dublin-Staat Italien und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 22. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für zuständig
zu erachten beziehungsweise das Recht zum Selbsteintritt auszuüben.
Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei im Sinne vorsorg-
licher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von der Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der Be-
schwerde entschieden habe.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. September 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
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Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu
Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden –
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme
ersucht. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien (Art. 13 Abs.
1 Dublin-III-VO). Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat,
bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert.
Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene
Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die
Ausführungen des Beschwerdeführers hiergegen vermögen die Schluss-
folgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen.
Was die Vorbringen anbelangt, das Dublin-System funktioniere nicht, Ita-
lien sei überlastet und es gebe dort nicht genügend Unterkunfts- und Ver-
sorgungsmöglichkeiten oder ausreichend Sozialsysteme, ist das Folgende
festzuhalten. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in
Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung
und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]
sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemische Mängel
an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil
EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Nieder-
lande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015
A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflich-
tungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenun-
würdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK);
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Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen ist der Beschwer-
deführer ein alleinstehender und gesunder Mann (SEM-Akten, A5, S. 3 und
7 f.). Die Vorinstanz hat folgerichtig auch einen Selbsteintritt ausgeschlos-
sen (Art. 17 Dublin-III-VO) und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos gewor-
den.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: