B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5961/2015
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Afghanistan,
vertreten durch Barbara Wille, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. Juli 2015 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 27. Juli 2015 führte die Vorinstanz einen Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Dieser ergab, dass
die Beschwerdeführenden am 20. Juli 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hat-
ten.
A.b Am 5. August 2015 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt. Dabei wurde ihnen
das rechtliche Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Ungarns zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen führten
die Beschwerdeführenden an, sie hätten die ganze Reise gemacht, um in
die Schweiz zu gelangen. Es gebe keinen speziellen Grund gegen eine
Wegweisung nach Ungarn. Indes sei hier in der Schweiz die Unterstützung
besser als in anderen Ländern.
B.
Am 10. August 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die ungarischen Be-
hörden nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2015 – eröffnet am 23. September 2015
– trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte
sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könnten. Weiter
verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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D.
Mit Eingabe vom 23. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ver-
fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Ver-
fahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn unter Beachtung
der neunen Situation zu beurteilen. Andernfalls sei das Dublin-Verfahren
zu sistieren, bis Klarheit über die tatsächliche Situation in Ungarn herrsche.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu ereilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe.
In prozessualer Hinsicht beantragtes sie, es sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung sowie Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
Am 24. September 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der
Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz sei in der
angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf die aktuelle Situation in Un-
garn eingegangen und habe nicht geprüft, ob den Beschwerdeführenden
als Familie mit einem Kleinkind zum jetzigen Zeitpunkt zugemutet werden
könne, nach Ungarn überstellt zu werden. Damit rügen die Beschwerde-
führenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich die Verletzung
der Begründungspflicht.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren
Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.3 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesver-
waltungsgericht eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es mit Blick auf die da-
malige Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein syste-
mischer Mängel verneint. Indes führte es aus, die Asylunterkünfte in Un-
garn würden häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In An-
betracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich die Lebens-
bedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse verschlechtert. In-
des hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte eingerichtet. Insoweit
sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der Überstellung von
Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit geboten, nament-
lich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Vermutung, dass Un-
garn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos aufrechterhalten
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werden (vgl. vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfältige Überprü-
fung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder ernied-
rigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-
Gebotes im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche
der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren
Gruppe Rechnung zu tragen habe.
4.4 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, als asylsu-
chende Personen hätten die Beschwerdeführenden in Ungarn Anspruch
auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld.
Gemäss ihren Erkenntnissen würden die Beschwerdeführenden als Fami-
lie auf einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht
und nicht voneinander getrennt.
Mit dem blossen, nicht näher substantiierten Hinweis auf ihre Erkenntnisse
hat sich die Vorinstanz weder mit der sich in den letzten Wochen wesentlich
veränderten Lage in Ungarn noch der für die Beschwerdeführenden und
ihrem dreijährigen Kind bei einer Überstellung anzutreffenden konkreten
Situation hinreichend auseinandergesetzt. In Beachtung des vorerwähnten
Urteils wäre sie indes gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu er-
läutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung in Betracht kommt, zu-
mal die Beschwerdeführenden mit ihrem dreijährigen Kind überstellt wer-
den sollen. Indem sie dies nicht getan hat, hat die Vor-instanz die ihr oblie-
gende Begründungspflicht verletzt. Die erhobene Rüge erweist sich als zu-
treffend.
4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung klar ausser Betracht, da dem Bun-
desverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zu-
kommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. Sep-
tember 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen ei-
nem neuen Entscheid zuzuführen.
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Damit ist den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Die Rechtsvertreterin hat mit der Eingabe eine Kostennote vom 23. Sep-
tember 2015 eingereicht. Sie weist darin einen zeitlichen Aufwand von 7.25
Stunden und Barauslagen von Fr. 15.– aus. Der zeitliche Aufwand sowie
die geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. In An-
wendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie ausgehend von einem Stun-
denansatz von Fr. 250.– ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'812.50 fest-
zusetzen. Das SEM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdefüh-
renden als Parteientschädigung zu entrichten.
5.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung sowie
Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 14. September 2015 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'812.50 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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