Abtei lung V
E-596/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A_______, geboren (...)
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-596/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Nacht
vom 30. auf den 31. August 2008 Nigeria auf dem Landweg verliess
und nach Cotonou (Benin) reiste, wo er bis Ende November 2008 ver-
blieb,
dass er in Cotonou ein Schiff bestiegen habe, welches ihn an einen
unbekannten Ort in Europa gebracht habe,
dass er von dort am 20. Dezember 2008 in einem Auto in die Schweiz
eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer (ebenfalls) am 20. Dezember 2008 in
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichtein-
tretensentscheides schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden
gültige Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 7. Januar 2009 sowie der direkten An-
hörung durchs BFM vom 12. Januar 2009 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Nigeria wegen eines
Nachbarstreites (Kappen von überhängenden Ästen eines Nussbau-
mes), bei welchem der Nachbar durch eine vom ihm in Notwehr zuge-
fügte Schnittverletzung zu Tode gekommen sei, verlassen,
dass fast gleichzeitig sein der Organisation B_______ zugehöriger
Vater, bei welchem er habe Zuflucht suchen wollen, von Rebellen
umgebracht worden sei,
dass er deshalb das Land zusammen mit einem Nachbarn seines Va-
ters, welcher ebenfalls der B_______ angehört habe, verlassen habe,
dass er für die Reise keinerlei Identitätspapiere benötigt habe,
dass er in Nigeria ohnehin weder einen Pass noch eine Identitätskarte
besessen habe, da er aus einem Dorf stamme und solche Dokumente
nur für in Städten wohnhafte Personen ausgestellt würden (A1/11, S.
5),
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dass er, nach seinen bisherigen Bemühungen zur Beschaffung von
Identitätspapieren gefragt, anlässlich der Befragung im EVZ angab, er
habe die Aufforderung zur Papierbeschaffung vom 20. Dezember 2008
zwar unterzeichnet, hingegen den Inhalt nicht verstanden (A1/11, S.
6),
dass er ungeachtet dessen nichts beschaffen könne, da er keine Iden-
titätspapiere besitze,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 22. Januar 2009 – eröffnet am 23. Januar 2009 – in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor,
dass nicht geglaubt werden könne, dass er die Reise von Nigeria bis
in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrol-
liert worden zu sein, unternommen habe,
dass seine diesbezüglichen Aussagen stereotypen Vorbringen von Ge-
suchstellern entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Aus-
weispapieren zu belegen,
dass auch die Aussage, er habe für die Reise nichts bezahlen müs-
sen, wenig glaubhaft sei,
dass insgesamt keine entschuldbaren Gründe dafür vorlägen, die es
dem Gesuchsteller verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers seine
Fluchtgründe betreffend sodann unglaubhaft seien, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster Rechtsmittelein-
gabe vom 28. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und sinngemäss die Überprüfung der Verfügung des BFM vom 22. Ja-
nuar 2009 beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache eingereicht wur-
de, auf eine Übersetzung hingegen verzichtet werden konnte, da der
Inhalt verständlich ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG getrof-
fen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen be-
ziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden
ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird, oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass er einerseits angab, die in Englisch (gleichzeitig die Sprache sei-
ner späteren Beschwerde) verfasste Aufforderung zur Papierbeschaf-
fung (Request to hand in travelling or identity documents) nicht ver-
standen zu haben,
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dass er andererseits ausführte, Identitätspapiere würden in Nigeria nur
an Stadtbewohner, nicht aber an Dorfbewohner wie er abgegeben,
dass diese Stellungnahmen als unbehelflich beziehungsweise unzu-
treffend zu bezeichnen sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter zusätzlichem
Hinweis auf weitere realitätsfremde Reiseumstände zu Recht zum
Schluss gekommen ist, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen (S. 3
oben der angefochtenen Verfügung) verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe darauf verzichtet, sich
zu seinen Reise- und Identitätspapieren beziehungsweise zu allfälligen
Bemühungen zu äussern,
dass sich seiner knappen Beschwerdebegründung zudem nur entneh-
men lässt, sein Leben sei in Gefahr,
dass eine Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz angeführten
Unzulänglichkeiten bei der Darstellung der fluchtauslösenden Ereignis-
se gänzlich fehlt,
dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, im Einzelnen
auf die unsubstanziierten, unstimmigen und realitätsfremden Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers einzugehen, und der Schluss der Vorin-
stanz, die geltend gemachten Asylgründe vermöchten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genü-
gen, sich insgesamt als zutreffend erweist, wobei erneut auf die aus-
führliche Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte,
dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren,
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dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser
Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A
Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33
Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria sich unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen nur dann als un-
zulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen),
dass die Präsidentschaftswahlen in Nigeria im Sommer des Jahres
2007, aus welchen Umaru Musa Yara'Adua als Sieger hervorging, von
massiven Manipulationen und Gewaltakten begleitet waren, und sich
eine Lösung im bewaffneten Konflikt im Nigerdelta noch nicht abzeich-
net, wenn auch der neue Präsident eine solche zur vorrangigen Priori-
tät erklärt hat,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria auch in anderen
Bereichen Defizite aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht darzutun
vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidri-
gen Behandlung droht, zumal er seine Vorbringen nicht glaubhaft ge-
macht hat und sich auch keine entsprechenden Hinweise aus den Ak-
ten ergeben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Be-
schwerdeführer noch jung und gemäss Akten gesund ist, eine langjäh-
rige Schulausbildung genossen sowie Erfahrung als (...) hat,
dass seinen Angaben zufolge seine Mutter im Heimatdorf zurückge-
blieben ist und angesichts der unglaubhaften Schilderung der Ereignis-
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se auch sein Vater nicht wie geschildert verstorben sein dürfte, so
dass eine Rückkehr in sein früheres familiäres Netz in C_______
(Wohnstaat des Vaters) oder D_______ (Wohnstaat der Mutter), so-
weit überhaupt gewünscht, realisierbar sein sollte,
dass sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm selbst obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 600.-- demzufolge
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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