Abtei lung V
E-5964/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5964/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in B._______, Provinz
Urfa, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 1. März
2009 und erreichte die Schweiz am 29. März 2009, wo er tags darauf
um Asyl nachsuchte.
B.
Am 16. April 2009 wurde der Beschwerdeführer im C._______ zu
seinen Asylgründen befragt und am 3. Juli 2009 erfolgte die direkte
Anhörung durch das BFM.
C.
Das BFM lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 11. August
2009 – eröffnet am 19. August 2009 – ab und verfügte seine Weg-
weisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte
es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten teilweise
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
D.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 4. September 2009 auf
Gesuch seines Rechtsvertreters vom 2. September 2009 Einsicht in
die Asylakten.
E.
Mit Eingabe vom 18. September 2009 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 11. August 2009 ein und beantragte deren
Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, allenfalls unzumutbar sei und der Be-
schwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter
anderem eine Fürsorgebestätigung, Internetausdrucke und Auszüge
aus dem türkischen Strafgesetzbuch zu den Akten.
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F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Instruktionsverfügung
vom 23. September 2009 den Eingang der Beschwerde.
G.
Am 16. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos als
weitere Beweismittel zu den Akten.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom
19. Oktober 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.–.
I.
Der Beschwerdeführer leistete diesen fristgerecht am 30. Oktober
2009 .
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland wegen stän-
diger Unterdrückungen und Misshandlungen verlassen. Er sei – zu-
sammen mit seinem Vater – zum Gendarmerieposten in seinem
Heimatdorf gebracht worden, weil sich einer seiner Brüder (...) den
Kämpfern der PKK in den Bergen im Nordirak angeschlossen und sich
ein anderer Bruder (...) nicht zum Militärdienst gemeldet habe. Auf
dem Gendarmerieposten sei er, der Beschwerdeführer, mehrfach
misshandelt und nach seinen Brüdern befragt worden. Auf Vorhalt er-
klärte der Beschwerdeführer, sich bereits im April 2008 in der Schweiz
aufgehalten zu haben, was er aus Angst, in die Türkei zurück-
geschoben zu werden, verschwiegen habe. Damals sei er wegen der
Aktivitäten seines Bruders (...), Problemen zwischen Kurden und
Türken und weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen, aus der
Türkei ausgereist. Nachdem er am 24. April 2008 in der Schweiz in
eine Kontrolle geraten sei, sei er am 26. April 2008 in die Türkei
zurückgekehrt, weil seine Mutter krank gewesen sei. Weiter führte der
Beschwerdeführer aus, er habe die Demokratik Toplum Partisi (DTP)
unterstützt, deren Parteilokal besucht sowie an Kundgebungen und
Versammlungen teilgenommen. Probleme habe er deswegen aber
nicht gehabt. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer die Kopie einer Wohnsitzbestätigung, eine Bestätigung der
Parteimitgliedschaft sowie zwei Fotos zu den Akten. Auf einem der
Fotos sei sein Bruder (...) als Kämpfer zu sehen, das andere zeige den
Beschwerdeführer.
5.2 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung un-
ter anderem aus, das Verhalten des Beschwerdeführers – das Ver-
schweigen seiner ersten Ausreise aus der Türkei und seines ersten
Aufenthalts in der Schweiz – sei nicht mit dem Verhalten einer Person
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vereinbar, welche asylrechtlich relevante Nachteile erlitten habe oder
befürchte, solche zu erleiden. Seine Vorbringen zu den erlittenen Ver-
folgungsmassnahmen zeichneten sich sodann durch chronologische
Ungereimtheiten aus und seien zudem unsubstanziiert und vage aus-
gefallen. Zweifelhaft sei überdies, ob tatsächlich ein Bruder des Be-
schwerdeführers bei der PKK sei. So könne der Beschwerdeführer
diesbezüglich keine hinreichend substanziierten Angaben machen
und die eingereichte Fotografie sei kein Beleg dafür, umso mehr, als
die abgebildeten Personen nicht den Eindruck von Guerillakämpfern
vermittelten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfol-
gungssituation könne daher nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen
zum Militärdienst, den er nicht leisten wolle, seien schliesslich asyl-
rechtlich unbeachtlich und hielten daher den Anforderungen an die
Flüchtlingseingenschaft nicht stand.
5.3 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, aus einer kurdischen Familie zu stammen, die sich für
die kurdische Sache engagiert habe und aufgrund ihres politischen
Engagements immer wieder Repressionen ausgesetzt gewesen sei.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich klar, wie die
ganze Familie wegen des Anschlusses des Bruders an die Guerilla
von den Sicherheitskräften unter Druck gesetzt worden sei. Die Mit-
glieder der Familie würden als potenzielle Terroristen und Unterstützer
der PKK gelten, so dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
deswegen angezeigt werden könnte, was schwere Folgen für ihn
haben würde. Entgegen den Ausführungen des BFM zeige das ein-
gereichte Foto sehr wohl den Bruder des Beschwerdeführers als
Guerillakämpfer. Weitere Beweismittel dazu würden nachgereicht. Bei
einer Gesamtwürdigung der bestehenden Akten müsse davon aus-
gegangen werden, dass zumindest eine Reflexverfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG vorliege.
5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseingenschaft genügen. Das BFM
hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend die
Gründe genannt, die zu dieser Erkenntnis führen. Die Vorbringen in
der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Erkenntnis zu
führen, vermag doch der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vor-
instanz nichts Substanzielles zu entgegnen, sondern begnügt sich im
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Wesentlichen mit der pauschalen Behauptung, gestützt auf seine fami-
liäre Herkunft einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, ohne indes-
sen konkret und substanziiert zu den Vorhalten der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann daher auf die zu bestätigenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen in der
Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009, in welcher die Beschwerde
als aussichtslos bezeichnet wurde, verwiesen werden. Vor diesem Hin-
tergrund vermag der Beschwerdeführer aus den zwei auf Be-
schwerdeebene eingereichten Fotografien, welche angeblich seinen
Bruder (...) in Kampfmontur zeigten, nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlenden
Asylrelevanz der Vorbringen ist die in der Beschwerde geltend ge-
machte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen.
Die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Internetberichte
sowie Auszüge aus dem türkischen Strafgesetzbuch vermögen an
obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich aus diesen kein
direkter Bezug zur Situation des Beschwerdeführers herleiten lässt
und diese folglich nicht geeignet sind, seine angebliche Verfolgung
nicht zu belegen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlies-
sen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen – und
soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann, der über ein famili-
äres Beziehungsnetz im Heimatstaat (Eltern, Schwestern und Onkel
[vgl. vorinstanzliche Akten A1/12 S. 3]) verfügt. In der Beschwerde-
schrift werden dazu denn auch keine substanziierten Einwände gel-
tend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 30. Oktober 2009
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den eingezahlten Kostenvorschuss gedeckt
und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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