B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5965/2014
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Herkunft,
vertreten durch Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2014 / N (…).
E-5965/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine Tibeterin aus
dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Ütsang), habe ihren Heimat-
staat am (…) verlassen, nachdem sie während zweier Jahre bei einem Be-
kannten namens A.G. in C._______ gelebt habe. Sie sei zu Fuss nach Ne-
pal gelangt, dort eine Woche geblieben zwecks Beschaffung von Reisepa-
pieren und am (…) an einen ihr unbekannten Ort geflogen. Am 28. Mai
2014 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie am 29. Mai 2014 ein Asylge-
such stellte. Sie wurde am 30. Juni 2014 zur Person und summarisch zu
den Ausreisegründen befragt (Akten SEM A6/12), am 12. August 2014 er-
folgte die Anhörung zu den Asylgründen (A17/17).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, Anfang (…) hät-
ten zwei Sicherheitsbeamte ihre Schule besucht, worauf die Lehrer den
Schülern gesagt hätten, sie dürften nicht mehr zur Schule gehen, weil das
Gebäude von den Chinesen renoviert und umfunktioniert respektive abge-
rissen werde. Als die Schüler laut dagegen protestiert hätten, seien sie von
zwei Polizisten festgenommen, geschlagen und in ein Klassenzimmer ge-
sperrt worden. Sie selber sei hingefallen und bewusstlos geworden. Als sie
aufgewacht sei, sei sie allein im Klassenzimmer gewesen und habe nicht
gewusst, was passiert sei. Als sie weggerannt sei, habe sie A.G. getroffen,
bei welchem sie untergekommen sei. Nach einer Woche habe ihr Vater sie
besucht und gesagt, die Beamten hätten sie zu Hause gesucht, falls sie
dorthin zurückkehre, sei ihr Leben in Gefahr. Sie sei daher bei A.G. geblie-
ben, bis ihr Vater die Ausreise organisiert gehabt habe.
Anlässlich der Anhörung führte sie aus, sie habe im Pausenhof laut geru-
fen, Tibet sei ein freies Land, separat von China, und dass sie das Recht
hätten, Tibetisch zu lernen. Darauf seien die zwei Polizisten zu ihr gekom-
men und hätten sie mit Stöcken geschlagen, getreten und an den Haaren
ins Klassenzimmer gezerrt, wo sie mit den anderen Schülern eingesperrt
worden sei. Als sie zum Fenster hinaus Parolen gegen die Chinesen ge-
schrien hätten, seien die Polizisten zurückgekommen und hätten alle Schü-
ler mit Gürteln geschlagen. Plötzlich hätten sie Messer hervorgeholt und
auf einen Schüler eingestochen, welcher gestorben sei. Sie sei bewusstlos
geworden und nach drei oder vier Stunden aufgewacht, als kein Mensch
mehr im Schulgebäude gewesen sei. Es habe zwei oder drei Tage gedau-
ert, bis sie sich an das, was passiert sei, habe erinnern können.
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Die Beschwerdeführerin gab auf Aufforderung hin Arztberichte vom (…). und
(…)zu den Akten. Ausweispapiere oder andere Beweismittel reichte sie
nicht ein.
A.c Mit Verfügung vom 16. September 2014 – eröffnet am 17. September
2014 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es einen solchen in
die Volksrepublik China ausschloss.
B.
Die Beschwerdeführerin liess mit Beschwerde vom 15. Oktober 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sube-
ventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfest-
stellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein Informationsblatt der deut-
schen Gesellschaft für Epileptologie e.V. zu pseudoepileptischen Anfällen,
vier Internetberichte (…) über die Schliessung tibetischer Schulen, drei
Ausdrucke von Google-Maps, zwei Fotoausdrucke ihrer Herkunftsregion,
eine E-Mail-Antwort der Vorinstanz vom 9 Oktober 2014 sowie eine Für-
sorgebestätigung und eine Kostennote ein.
C.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 gut und ordnete
ihr MLaw Gian Ege als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2014 hielt die Vorinstanz-
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
E.
Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Dezember 2014 eine Replik, Kopien
der bereits aktenkundigen Arztberichte, einen ärztlichen Bericht vom (…),
eine Honorarrechnung sowie am 15. Januar 2015 einen ärztlichen Bericht
vom (…) ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung; sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus,
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft werde bezwei-
felt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, geografisch korrekte Angaben zu
ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen, und habe die
Namen der umliegenden Berge nicht gekannt. Ihre Erklärung, man sehe
diese von ihrem Dorf aus nicht, sei falsch; zwar habe ihr Dorf auf den Kar-
ten nicht gefunden werden können, aber vom Dorf C._______ aus könne
man die Berge deutlich sehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie die
Namen der Berge nicht wisse. Dass sie selten von zu Hause weggegangen
sei, stimme nicht, habe sie doch während mehrerer Jahre in C._______ die
Schule besucht und dafür jeweils einen längeren Schulweg zurücklegen
müssen. Ihre Behauptung, sie habe von ihrem Dorf einen Hügel hinaufge-
hen müssen, um C._______ zu erreichen, sei ebenfalls falsch, da
C._______ zwar von Hügeln umgeben sei, jedoch in einer Ebene liege.
Insgesamt würden ihre länderspezifischen Antworten nicht überzeugen
und es dränge sich der Verdacht auf, dass sie die geografischen Angaben
gelernt habe, um den Anschein zu erwecken, sie stamme aus jener Ge-
gend.
Ausserdem seien weitere Indizien für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets
vorhanden. So habe sie angegeben, kein Chinesisch zu sprechen, Eng-
lisch dagegen schon. Ihre Erklärungen hierfür seien äusserst dürftig. So
sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade ihre Schule die chinesische
Sprache nicht unterrichtet haben soll, weshalb A.G. ihr hätte Englisch bei-
bringen sollen und warum er als Händler zwischen Tibet und Nepal genü-
gende Englischkenntnisse haben soll, um sie zu unterrichten.
Sie verfüge über keinerlei Identitätspapiere, um ihre Herkunft zu belegen,
und habe widersprüchliche Angaben zu deren Verbleib gemacht: An der
Erstbefragung habe sie angegeben, die Identitätskarte befinde sich bei ih-
ren Eltern, während sie in der Anhörung gesagt habe, A.G. habe sie zerris-
sen. Die umgangssprachlich bekannte chinesische Bezeichnung für das
Familienbüchlein sei ihr nicht bekannt gewesen, und sie habe eine falsche
Farbe der Seiten angegeben.
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Auch ihre Asylgründe seien unsubstantiiert. In der Erstbefragung habe sie
nicht erwähnt, dass ein Mitschüler von der Polizei niedergestochen worden
und gestorben sei, sondern lediglich erwähnt, sie sei geschlagen worden.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie den massivsten Übergriff der Po-
lizei nicht erwähnt habe. Zudem könne nicht geglaubt werden, dass sie
nicht wisse, was mit den anderen Mitschülern passiert sei, obwohl sie noch
zwei Jahre in C._______ gelebt habe.
Ihre mangelnden Länder- und Regionalkenntnisse, die fehlenden Kennt-
nisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die
unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe würden nahelegen, dass sie nicht
in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Ihre Vorbringen
seien nicht glaubhaft. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, sie habe nicht in der Volksrepublik China, sondern in
der exiltibetischen Diaspora gelebt.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Argumentation entgegen, ihre
Schilderungen seien sehr flüssig, substantiiert und mit Details versehen.
Auch die epileptischen Anfälle, mit welchen sie die Gedächtnisausfälle be-
gründe, seien bestätigt worden. Dass es sich um sogenannt pseudoepilep-
tische Anfälle handle, spiele keine Rolle, da es bei solchen typischerweise
zu Ohnmachtsanfällen und Verwirrung komme. Es sei daher gut erklärbar,
weshalb sie die Geschehnisse nicht mit extrem vielen Details habe schil-
dern können.
Der Umstand, dass sie in der Erstbefragung den getöteten Mitschüler nicht
erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass man sie darauf hingewie-
sen habe, ausführliche Schilderungen seien nicht erwünscht und sie solle
sich auf die sie persönlich betreffenden Punkte beschränken. Ihre Asyl-
gründe seien allein mit diesem Argument und der Behauptung, es sei un-
gewöhnlich, dass sie nichts über den Verbleib ihrer Mitschüler wisse, als
unglaubhaft bezeichnet worden, was eine Verletzung der Begründungs-
pflicht darstelle. Die freie Erzählung zeichne sich immerhin durch einige
Realkennzeichen aus, und die zwangsweise Schliessung tibetischer Schu-
len in jenem Zeitraum sei durch verschiedene Berichte belegt. Es sei ins-
gesamt von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen.
Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, von den chinesi-
schen Behörden festgenommen zu werden und unter Umständen physi-
schen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Es sei davon auszugehen, dass sie
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gehabt habe.
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Hinsichtlich ihrer Herkunft habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht voll-
ständig und richtig erstellt. Sie stütze sich lediglich auf wenige Herkunfts-
fragen und deren subjektive Wertung. So seien ihre Aussagen falsch und
einseitig zu ihren Lasten gewürdigt worden, und rechtswesentliche Sa-
chumstände wie ihr Dialekt, die Chinesischkenntnisse und die Herkunfts-
kenntnisse seien nicht untersucht und somit nicht genügend gewürdigt
worden. Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin hätten sich auf ihr
Dorf B._______ bezogen, nicht auf C._______. Das Dorf sei in anderer
Schreibweise auf Karten zu finden, und die von ihr angegebenen Nachbar-
orte ebenso. Zwischen ihrem Heimatdorf und C._______ befinde sich zu-
dem tatsächlich ein Hügel. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden,
sie habe keinen Hügel hinaufgehen müssen. Der direkteste Fussweg ver-
laufe nicht in der Ebene. Die angegebene Zeit für den Fussmarsch werde
durch den Routenplaner von Google-Maps bestätigt. Die Vorinstanz könne
zudem nicht wissen, welche Berge man von B._______ aus sehen könne,
wenn ihr die Lage des Dorfes unbekannt sei. Im Übrigen scheine es tat-
sächlich so, dass der Mount Everest die anderen Gipfel überrage, so dass
nicht vorausgesetzt werden könne, dass ihr alle anderen, kleineren Gipfel
bekannt seien.
Die Beschwerdeführerin verfüge über passive Chinesischkenntnisse, wel-
che von der Vorinstanz indessen nicht untersucht worden seien. Die Ant-
wort auf die Frage, ob sie Chinesisch spreche, habe sich auf ihre aktiven
Sprachkenntnisse bezogen. Sie könne auf Chinesisch zählen und verstehe
einzelne Sätze und Wörter. Der Grund dafür, dass an ihrer Schule nicht
Chinesisch unterrichtet worden sei, sei deren Schliessung (…) gewesen.
Ihre Englischkenntnisse seien sehr gering, so dass keinesfalls davon aus-
gegangen werden könne, sie habe in einem Land gelebt, wo sie auf Eng-
lisch hätte kommunizieren müssen. Es sei wesentlich naheliegender, dass
sie in Vorbereitung auf ihre Ausreise von A.G. ein paar Worte Englisch ge-
lernt habe, um sich auf der Flucht durchschlagen zu können.
Bei der Bezeichnung für das Familienbüchlein handle es sich nicht um ei-
nen zentralen, gebräuchlichen Begriff, welchen sie hätte kennen müssen,
und die Farbe des Familienbüchleins habe sie korrekt angegeben. Ledig-
lich die Farbe der Innenblätter habe sie nicht gewusst.
Die Begründung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei
in mehreren Punkten unhaltbar, und verschiedene Gründe würden für die
tibetische Herkunft der Beschwerdeführerin sprechen. Durch die sehr ein-
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Seite 8
geschränkten Abklärungen der Vorinstanz scheine ihre Herkunft nicht um-
fassend geklärt. Hinzu komme, dass ihr das rechtliche Gehör betreffend
der Zweifel an ihrer Herkunft nicht gewährt worden sei.
4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es werde nicht be-
stritten, dass die Beschwerdeführerin die umliegenden Dörfer sowie die
Dauer des Weges genannt habe, der Schulweg müsse aber offensichtlich
zuerst zum Fluss und danach entlang dem Fluss nach C._______ geführt
haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin freiwillig über die diversen Hü-
gel gegangen wäre, hätte sie durch die Ebene gehen müssen, um nach
C._______ zu gelangen.
Da sie explizit angegeben habe, kein Chinesisch zu sprechen, sei nicht
ersichtlich, weshalb ihre Chinesischkenntnisse hätten geprüft werden sol-
len. In Fällen, in welchen Gesuchstellende angeben würden, Chinesisch
zu sprechen, werde eine Mitarbeiterin beigezogen, welche die Kenntnisse
kurz teste.
Zwar seien durchaus Schulen geschlossen worden, dabei handle es sich
aber meistens um private Institutionen, welche auf die Erhaltung der kultu-
rellen Tradition Tibets bedacht seien und neben den offiziellen Schulen be-
sucht würden. Es wäre äusserst unwahrscheinlich, dass die chinesischen
Behörden eine quasi öffentlich agierende Schule, welche nur Tibetisch
lehre, für mindestens sechs Jahre gewähren lassen würden. Gemäss Er-
kenntnissen des SEM gebe es keine offiziell zugelassenen Schulen, wo
nur in tibetischer Sprache unterrichten werde.
Der Anspruch auf Stellungnahme zum Beweisergebnis sei auf Beweismas-
snahmen beschränkt, auf deren Ergebnis die betroffene Person keinen
Einfluss nehmen könne, und gelte nicht für die Parteibefragung.
4.4 Die Beschwerdeführerin replizierte, ihre Ausführungen zum Schulweg
deckten sich mit der Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie nach Über-
querung des Hügels dem Fluss entlang habe gehen müssen. Es sei nicht
realitätsfremd, dass sie keine weiteren Berge mit Namen habe bezeichnen
können, da es in ihrem Dorf üblich sei, die Berge nicht genauer zu bezeich-
nen. Weiter scheine bei einer derart zentralen Frage wie der Abklärung von
Chinesischkenntnissen zwingend erforderlich, dass genauer nachgefragt
werde. Hinsichtlich der Schliessung von Schulen seien die Berichte der
exiltibetischen Gemeinschaft nicht weniger repräsentativ als die angebli-
chen Erkenntnisse der Vorinstanz.
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Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer psychisch angespannten
Lage, wobei es immer wieder zu pseudoepileptischen Anfällen komme,
welche insbesondere durch Stress ausgelöst würden. Auch anlässlich der
Anhörung habe sie sich am Rande eines epileptischen Anfalles befunden
und sich nicht auf das Gespräch konzentrieren können. Wenn nötig sei sie
gerne bereit, an einer ergänzenden Anhörung teilzunehmen.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (E. 5.2) mit der vorinstanzlichen
Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie be-
fasst, wonach – anstelle einer Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche
Analyse oder Alltagswissensevaluation) – im Rahmen der Anhörung durch
den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen
zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen gestellt werden.
Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei dieser Methode der Her-
kunftsabklärung verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person sorg-
fältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu muss sie nicht nur alle für den Ent-
scheid relevanten Sachumstände vollständig abklären, sondern diese Ab-
klärungen auch aktenkundig machen. Bei Abklärungen des Länder- und
Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen der Anhörung durch das
SEM müssen den Akten Informationen entnommen werden können, die es
dem Gericht eine zuverlässig Prüfung erlauben, ob die asylsuchende Per-
son hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland und das
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Seite 10
dortige Alltagsleben machen konnte. Da bei dieser Methode kein amtsex-
terner Sachverständiger mitwirkt, hat das SEM mit Informationen zum Her-
kunftsland (Country of Origin Information; COI) nach dem üblichen COI-
Standard zu belegen, welches die richtigen Antworten gewesen wären, so
dass die vorinstanzliche Argumentation durch das Gericht nachvollziehbar
und überprüfbar wird (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).
Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss auch der betroffenen
Person zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs – entweder in einer zu
protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen
schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einge-
räumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften
Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder un-
zureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen
so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Ein-
wände anbringen kann. Dass dabei, wie schon bei der Lingua-Analyse und
dem "Alltagswissenstest", der betroffenen Person ein vollumfänglicher Ein-
blick in die Untersuchung – und namentlich in alle richtigen Antworten –
verweigert werden darf, wenn öffentliche Geheimhaltungsinteressen (ins-
besondere zur Verhinderung des Lerneffekts und der missbräuchlichen
Weiterverbreitung des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27
VwVG), versteht sich von selbst. Der betroffenen Person ist mithin der we-
sentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung soweit geboten zur Kenntnis zu
bringen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als
unzureichend eingestuften Antworten zu äussern (vgl. Art. 28 VwVG).
Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunfts-
abklärung pauschal zusammenzufassen, ohne der betroffenen Person die
ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar
zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.3 f.).
Wenn diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs respektive Untersuchungspflicht der Vorinstanz nicht erfüllt sind, ist
die angefochtene Verfügung in der Regel aufzuheben und die Sache zur
korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen
– wegen gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlich-
keit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass ihre
Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind die
genannten Mindeststandards hingegen erfüllt, untersteht diese Methode
als Beweismittel der im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gültigen freien
Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3 m.w.H.).
E-5965/2014
Seite 11
5.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Minimalanfor-
derungen eingehalten hat. In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor,
dass dies nicht der Fall ist.
5.3.1 Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben der Be-
schwerdeführerin teilweise zweifelhaft erscheinen.
So ist, selbst wenn berücksichtigt wird, dass sie aufgefordert wurde, sich
kurz zu halten, nicht nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der Erstbefra-
gung nicht erwähnte, dass einer ihrer Klassenkameraden von den Polizis-
ten erstochen worden sei. Es scheint auch nicht logisch, dass sie allein und
bewusstlos im Klassenzimmer zurückgelassen worden sei, während der
verletzte (oder bereits verstorbene) Kamerad hinausgebracht worden wäre
und alle Mitschüler das Gebäude verlassen hätten. Ohnehin wirkt die
ganze Begebenheit in beiden Erzählvarianten derart bizarr, dass sie nur
der Fantasie der Beschwerdeführerin entsprungen sein kann: eine Schar
Kinder, die aus dem Schulzimmerfenster furchtlos bewaffneten Polizisten
antichinesische Parolen zurufen, nachdem bereits ein Kind – die Be-
schwerdeführerin – von den Polizisten verprügelt, getreten und an den
Haaren gezerrt wurde, Polizisten, die sich derart leicht von Kindern provo-
zieren lassen, diese verprügeln, mit Messern, die sie bei sich getragen ha-
ben, auf sie einstechen und einen der Jungen sogar erstechen. Die Zweifel
der Vorinstanz am Wahrheitsgehalt dieser theatralischen Szenen werden
vom Bundesverwaltungsgericht somit geteilt.
Weiter waren ihre Angaben zu den von ihrem Dorf respektive von
C._______ sichtbaren Bergen sehr allgemein gehalten, und es scheint zu-
mindest erstaunlich, dass sie nach siebenjähriger Schulzeit nur gerade ei-
nen einzigen Berg (den Mount Everest; tibetisch: Jomo Langma) benennen
konnte. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die fehlenden oder
(gemäss Angaben in der Beschwerde) sehr geringen Chinesischkennt-
nisse der Beschwerdeführerin ein Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb
Tibets darstellen. Wenn der Rechtsvertreter fordert, es hätte an der Anhö-
rung nachgefragt und überprüft werden müssen, welchen exakten Stand
ihre Chinesischkenntnisse aufgewiesen haben, obwohl seine Mandanten
unmissverständlich jegliche Chinesischkenntnisse verneint hat (A1, A6
F1.17.03, A17 F60 ff.), unterstellt er ihr letztlich, unglaubwürdig zu sein.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Herkunftsre-
gion in Tibet sind jedoch nicht gänzlich unsubstantiiert geblieben. Sie kön-
nen nicht als derart unplausibel oder substanzarm bezeichnet werden,
E-5965/2014
Seite 12
dass sie ihre Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet bereits offensicht-
lich ausschlössen und dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen bedürfte. Die Beschwerdeführerin vermochte immerhin be-
reits an der summarischen Befragung einige zutreffende Angaben zu ihrer
angegebenen Herkunftsregion zu machen. Sie nannte vier Nachbardörfer
ihres Heimatdorfes B._______ (= […]), nämlich D._______ (= […]),
E._______ (= […]), F._______ (= […]) und G._______ (= […]), deren Exis-
tenz auf Beschwerdestufe nachgewiesen (vgl. Beschwerdebeilagen 6-8)
und vom Gericht mit eigener Internet-Recherche nachgeprüft worden sind.
Zudem nannte sie zutreffend die Gemeinde C._______ (= […]), den Bezirk
H._______, die Präfektur I._______ (= […]) und die Provinz Ütsang. An-
lässlich der Anhörung gab sie an, für den Weg von ihrem Dorf nach
C._______ ungefähr eineinhalb Stunden zu Fuss gebraucht zu haben (A17
F10 u. F66), was – soweit im Internet überprüfbar – zutreffen kann; wes-
halb der Rückweg aber nur 45 Minuten dauern soll (A17 F84 f.), erschliesst
sich allerdings nicht, zumal die Erklärung, eineinhalb Stunden habe man
bei langsamen Gehen (A17 F85), für den morgendlichen Schulgang nicht
einleuchtet. Auch treffen die Aussagen, um nach C._______ zu gelangen,
müsse man einen steilen Hügel hinaufgehen (A17 F87), es habe keine
richtige Strasse nach C._______ (A17 F11) und man müsse den Fluss nie
überqueren (A17 F90), nicht zu: Der Fussweg von B._______ bis zur na-
hen Ortschaft J._______ dürfte einige Minuten dauern, von dort führt eine
befahrbare Strasse nach C._______ ([…], Fahrzeit ca. 20 Minuten), welche
auf der anderen Flussseite als das Dorf B._______ liegt. Wohl liegt auf der
direkten Verbindung zwischen B._______ und C._______ ein steiler Ab-
hang – dass man aber diesen Weg mit steilem Aufstieg und darauffolgen-
dem Abstieg in das im Tal gelegene C._______ wählt, ist indes nicht nahe-
liegend. Zutreffend ist wiederum, dass ihr Dorf in einer Ebene liegt und
dass man auf dem Weg "zu einem Fluss" kommt beziehungsweise diesen
"auf dem Schulweg auf der Seite" sieht, wobei nicht überprüft werden kann,
ob der Fluss K._______ genannt wird, wie sie angibt (A17 F89 f.): Die
Strasse führt dem Fluss entlang nach C._______, welche Ortschaft nahe
am Fluss liegt, und beim Weg über den steilen Hügel sieht man den Fluss
zur Linken.
Zur Ausreise aus dem Tibet, welche angeblich zu Fuss von C._______ aus
erfolgte und in einem zweitägigen Marsch bis ins nepalesische L._______
bestand (A6 F.01 f.), wurde in der Summarbefragung gemäss Protokoll
nichts nachgefragt, und in der Anhörung war die Ausreise überhaupt kein
Thema.
E-5965/2014
Seite 13
5.3.2 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nach-
vollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, son-
dern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und
weshalb in Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren Situation
die zutreffenden Antworten kennen sollten. Solche Angaben fehlen im vor-
instanzlichen Dossier (bspw. in einer der Akteneinsicht nicht uneinge-
schränkt unterliegenden amtlichen Notiz) beziehungsweise in der Argu-
mentation der angefochtenen Verfügung. Dem Anhörungsprotokoll können
zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin ent-
nommen werden, kaum aber je Ausführungen zu den vom SEM als korrekt
erachteten Antworten oder zu den Quellen, an denen sich die Befragungs-
person zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orien-
tiert hat. Die Befragungsprotokolle erlauben keine eindeutigen Rück-
schlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin die wenigen Fragen zu ihrer
Herkunftsregion in zulänglicher Weise beantwortet hat, beziehungsweise,
wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen
sollen. Dies betrifft insbesondere die Fragen und Antworten nach den Na-
men von Bergen, der Umgebung ihres Dorfes und den geografisch Beson-
derheiten auf ihrem Schulweg (vgl. A17/17 F84 ff.; angefochtene Verfügung
E. II S. 3 f). Immerhin scheinen die Satellitenbilder auf Google-Maps einige
ihrer Angaben zu bestätigen. Für das Gericht ist jedenfalls weder nachvoll-
ziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und
Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vo-
rinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Ge-
hör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen
Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren
rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen ist (vgl. Urteil
BVGer E-3361/2014, a.a.O., E. 6.2.1).
5.3.3 Überdies muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentli-
chen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzu-
reichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass
sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit ein-
räumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
5.3.4 Dass zur Ausreise aus dem Tibet, nämlich zum mehrtägigen Marsch
von C._______ nach L._______ und von dort weiter nach M._______
N._______ und O._______, keinerlei Details erfragt wurden, verunmöglicht
es dem Gericht, sich zu der in solchen Fällen mitentscheidenden Frage, ob
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die Ausreise aus dem chinesischen Staatsgebiet legal oder illegal erfolgt
ist (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.2–6.5), eine Meinung zu bilden.
6.
Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch den
Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Aufgrund der notwendigen Sachver-
haltsabklärungen und der auf Beschwerdestufe nicht ohne Weiteres heil-
baren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung
zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das
SEM zurückzuweisen. Der Vorinstanz wird empfohlen, zur Sachverhalts-
feststellung eine Lingua-Analyse vorzunehmen, welche Aufschluss dar-
über geben kann, ob in den letzten Jahren vor Verlassen Nepals eine So-
zialisierung ausserhalb des chinesischen Staatsgebietes stattgefunden
hat. Sie wird zudem auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Be-
weismittel, namentlich die medizinischen Berichte, hingewiesen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der
Honorarnote vom 3. Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand von Fr.
2015.– erscheint angemessen; für die nach diesem Datum erfolgte Kurz-
eingabe erfolgt ein kleiner Zuschlag. Das Honorar des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist auf insgesamt Fr. 2050.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen und das SEM zur Bezahlung dieses Be-
trags als Parteientschädigung zu verpflichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2014 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2050.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub