Abtei lung V
E-5966/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, geboren _______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 18. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5966/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Kosovo
am 10. November 2001 und reiste am 12. November 2001 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfü-
gung vom 5. März 2002 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdefüh-
rer am 3. April 2002 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, welche diese mit Urteil
vom 18. August 2005 abwies. In der Folge verliess der Beschwerde-
führer die Schweiz nicht.
B.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch
ein und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er
vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, der Beschwerdeführer und seine Familie stammten aus
Prizren, Kosovo, und würden der Ethnie der slawischen Muslime an-
gehören. Trotz der anwesenden KFOR seien Angehörige aus dem
Clan getötet worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei von Al-
banern massiv geschlagen, vergewaltigt und mit dem Tod bedroht wor-
den. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien die Kinder in der
Schule benachteiligt worden.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 trat das BFM auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegwei-
sung und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwer-
de hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2009
gut, hob die Verfügung auf und wies die Akten zur Wiederaufnahme
des Verfahrens und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück.
D.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 21. April 2009 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, im Jahre 1992 hätten
er und seine Familie in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Im April
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2000 seien sie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, wo er ein Elekt-
rogeschäft eröffnet habe. Ende 2001 sei er in die Schweiz ausgereist
und habe ein Asylgesuch eingereicht. Nach seiner Ausreise habe sei-
ne Familie wegen ihm Probleme bekommen. Er sei von maskierten
Unbekannten zu Hause gesucht worden. Ungefähr Mitte des Jahres
2004 habe er von seiner Mutter erfahren, dass seine Ex-Ehefrau von
Unbekannten geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden sei. Bei
einer Rückkehr befürchte er, verfolgt und umgebracht zu werden.
E.
Am 1. Juli 2009 hörte die Schweizerische Vertretung in Pristina die Ex-
Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers an.
F.
Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Pristina haben
ergeben, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember
2003, im Mai und Oktober 2004, im März, Juni und November 2005,
im April und November 2006, im Mai und Oktober 2007 sowie im Mai
und November 2008 Visa für Besuche in der Schweiz ausgestellt wur-
den.
G.
Mit Verfügung vom 18. August 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordne-
te den Vollzug an.
H.
Mit separater Verfügung gleichen Datums bewilligte das BFM der Ex-
Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
I.
Mit Beschwerde vom 18. September 2009 (Poststempel) beantragte
der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter unter Bei-
lage der Verfügung vom 18. September 2009 betreffend den Be-
schwerdeführer (Beilage 2), der vorinstanzliche Entscheid sei aufzu-
heben. Den Beschwerdeführern sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
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die Wegweisung nicht zu vollziehen und stattdessen sei den
Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 setzte der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von CHF 600.--, welcher diesen am 12. Oktober
2009 fristgerecht leistete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das BFM hat am 18. September 2009 zwei Verfügungen erlassen,
eine betreffend den Beschwerdeführer und eine betreffend dessen Ex-
Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern. Im Rechtsbegehren bean-
tragt der Rechtsanwalt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Als Beilage reichte er die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer
ein. Weiter beantragt er, den Beschwerdeführern sei Asyl zu gewäh-
ren. Unter „Formelles“ spricht der Rechtsvertreter von den Beschwer-
deführern, in der Beschwerdebegründung demgegenüber vom Be-
schwerdeführer. Vor diesem Hintergrund und insbesondere in Anbe-
tracht dessen, dass es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers um einen professionellen Rechtsanwalt handelt, von welchem
eine in sich stimmige Rechtsschrift ohne weiteres erwartet werden
kann, erachtet das Bundesverwaltungsgericht nur die Verfügung des
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BFM betreffend den Beschwerdeführer als Anfechtungsobjekt des
vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Zu Art. 7 AsylG
führte es aus, gemäss der Mitteilung der Schweizerischen Vertretung
in Pristina seien der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Zeit-
punkt der angeblichen Vergewaltigungen zahlreiche Visa für Besuche
in der Schweiz ausgestellt worden. Wäre die Ex-Frau tatsächlich in
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weise verfolgt worden,
hätte sie anlässlich dieser zahlreichen Besuche in der Schweiz erwar-
tungsgemäss um Asyl ersucht. Da sie dies nicht getan habe, würden
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestehen.
Diese würden weiter dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben Mitte 2004 von den Übergriffen erfahren
habe. Demgegenüber habe die Betroffene zu Protokoll gegeben, zwei-
mal im Jahre 2005 vergewaltigt worden zu sein.
Zu Art. 3 AsylG führte das BFM aus, es sei nicht abzustreiten, dass es
in den ersten Jahren nach dem Krieg im Kosovo im Jahre 1999 verein-
zelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige von ethnischen
Minderheiten gekommen sei. Von solchen Übergriffen seien auch An-
gehörige der slawischen Minderheit (Torbes) betroffen gewesen. In
den zehn vergangenen Jahren habe sich indes die Lage im Kosovo
stark verändert. Am 17. Februar 2008 habe der Kosovo die Unabhän-
gigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am
15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel
eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Im Ko-
sovo würden mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missionen
bestehen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Missi-
on sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter de-
ren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt.
Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und
Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die
Kosovo Police würden die Sicherheit garantieren und seien weitge-
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hend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schüt-
zen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig interve-
nieren und bei Straftaten gegenüber Angehörigen von Minderheiten
würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen wür-
den weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die
neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende
Rechte zu. Bei dieser Sachlage sei vom Vorhandensein eines adäqua-
ten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, mithin seien die
vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe nicht asylrelevant.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest,
er habe seine Vorbringen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darge-
legt. Es würden keine Begründungslücken vorliegen. Aufgrund des ak-
tenkundigen Sachverhalts und der Gerichtspraxis sei die Flüchtlingsei-
genschaft überwiegend wahrscheinlich.
Mit den wenigen und sich nicht auf die angefochtene Verfügung bezie-
henden Ausführungen sowie insbesondere dem blossen Festhalten an
der Glaubhaftigkeit der Aussagen legt der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe in keiner Weise substanziiert dar, inwiefern das
BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat, beziehungs-
weise zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint
hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorliegend vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vor-
instanz hat demnach das Asylsgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts hat sich in EMARK 2002 Nr. 22 ausführlich zur Situation der sla-
wischen Muslime (Bosniaken, Gorani, Torbes) im Kosovo geäussert.
Die damals vorgenommene Einschätzung hat grundsätzlich auch heu-
te noch ihre Gültigkeit. Hinzu kommt aber, dass sich nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Sicherheitslage für
die Angehörigen der slawischen Minderheiten in den vergangenen sie-
ben Jahre weiter verbessert hat. Die Spannungen mit den Kosovoalba-
nern konnten weitergehend abgebaut werden, die Bewegungsfreiheit
der slawischen Muslime ist gewährleistet, ebenso der Zugang zu
Schulen sowie medizinischen Versorgungseinrichtungen. Nach wie vor
ist jedoch die wirtschaftliche Situation sowie die Arbeitsmarktlage für
die Angehörigen aller Ethnien als eher schwierig zu bezeichnen. Den-
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noch und trotz allenfalls auftretender Benachteiligungen erachtet das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung für die slawi-
sche Muslime aus dem Kosovo, die ihren letzten Wohnsitz vor der Aus-
reise in den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakovë oder Pejë hatten, als
zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht trägt aber der besonderen
Situation der Angehörigen der slawischen Muslime dadurch Rech-
nung, dass es die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs im Ein-
zelfall nach den Regeln der Individualprüfung vornimmt, wobei Unzu-
mutbarkeit anzunehmen ist, wenn sich aus der persönlichen Situation
ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der slawi-
schen Muslime hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz er-
gibt. Zusätzliche Indizien können sich zum Beispiel aus dem fehlenden
Beziehungsnetz, der beruflichen oder familiären Situation oder wegen
gesundheitlicher Schwierigkeiten ergeben.
7.4.3 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der slawischen Musli-
me (Torbesh) an und hatte vor der Ausreise seinen letzten Wohnsitz in
Prizren, Bezirk Prizren. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung
grundsätzlich zumutbar.
Gemäss den Aussagen der geschiedenen und in Prizren lebenden
Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung in der
Schweizerischen Vertretung haben sie und der Beschwerdeführer sich
nur scheiden lassen, damit sie und die Kinder in Ruhe im Kosovo le-
ben können. Dementsprechend gab die geschiedene Ehefrau auch zu
Protokoll, dass sie und der Beschwerdeführer nach wie vor eine Bezie-
hung miteinander hätten (vgl. B13, S. 3 und S. 9). Weiter ist den Akten
zu entnehmen, dass die beiden zwischenzeitlich erwachsenen Kinder
des Beschwerdeführers, seine Mutter (vgl. B13, S. 3), mehrere Tanten
(vgl. B21, S. 9) sowie die Eltern und Geschwister der Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers in Prizren leben. Insoweit verfügt der Beschwerde-
führer an seinem Herkunftsort über ein bestehendes soziales Bezie-
hungsnetz. Auch steht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
den Kosovo eine Wohnmöglichkeit offen. Gemäss den Angaben der
geschiedenen Ehefrau leben sie und die beiden Kinder in einem ihnen
von einer in Deutschland lebenden Person überlassenen Haus
(vgl. B21, S. 8). Weiter sind die Eltern des Beschwerdeführers im Be-
sitze eines eigenen Hauses in Prizren, welches gemäss den Angaben
der geschiedenen Ehefrau leer steht, da sich die Eltern und ein Bruder
in Deutschland aufhalten würden (vgl. B21, S. 9). Was die wirtschaftli-
che Situation des Beschwerdeführers anbelangt, so ist er gemäss sei-
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nen eigenen Angaben ausgebildeter (...) und hat vor seiner Ausreise
aus dem Kosovo, während seines Aufenthalts in Deutschland sowie
hier in der Schweiz auf seinem Beruf gearbeitet. Der heute (..)-jährige
Beschwerdeführer verfügt demnach über langjährige Arbeits- und
Berufserfahrungen. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer von seiten der Familie seiner geschiedenen Ehefrau
finanzielle Unterstützung erhalten oder ihm eine Anstellung angeboten
wird, ist doch der Vater der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers Besit-
zer einer (...) im Kosovo. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Hilfe seiner An-
gehörigen vor Ort, aber auch mit Unterstützung seiner in Deutschland
lebenden Eltern und seines Bruders eine eigene Existenz aufbauen
kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Kosovo schwierig ist, ist nicht
von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr eine Anstellung finden wird. Blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnun-
gen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffen-
den und gültigen Rechtsprechung der ARK auch für das Bundesver-
waltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Auslän-
ders als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b,
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wo-
nach es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, in den Kosovo
zurückzukehren.
7.4.4 Insgesamt erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar.
7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 11
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
mit dem am 12. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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