B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5966/2016
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Babak Fargahi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2015 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. April 2015 lehnte das SEM das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-2969/2915
vom 26. Oktober 2015 eine hiergegen eingereichte Beschwerde ab und
trat mit Urteil E-3794/2016 vom 26. Juli 2016 auf ein Revisionsgesuch nicht
ein.
B.
Mit Schreiben vom 24. August 2016 suchte der Beschwerdeführer erneut
um Asyl nach. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er habe am
14. August 2016 in Genf an einer Demonstration der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen. Auf hiervon veröffentlichten Videos und
Fotos sei auch er zu erkennen.
C.
Mit Verfügung vom 30. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren
Vollzug an und erhob eine Gebühr.
D.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage zweier Schreiben und eines Berichts der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH, „Alles sicher in Sri Lanka?“, 7. Juli 2016) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Asylentscheid
des SEM vom 30. August 2016 aufzuheben und seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person
des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses auf, der fristgerecht einbezahlt wurde.
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F.
Mit Meldung des Migrationsamts Zürich vom 21. Oktober 2016 wurde der
Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet. Daraufhin forderte der zu-
ständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 27. Oktober 2016 auf, seine aktuelle Adresse sowie sein Interesse an
der Fortführung des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen. Mit Schreiben vom
1. November 2016 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristge-
recht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Der Beschwerdeführer vermag keine subjektiven Nachfluchtgründe gel-
tend zu machen. Die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit erreicht kein Aus-
mass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Die
Vorinstanz stellt zutreffend fest, es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen
seines ersten Asylverfahrens nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft
darzulegen. Es könne mithin ausgeschlossen werden, dass er aufgrund
früherer politischer Aktivitäten erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden ausgesetzt sei. Die nun geltend gemachten exilpolitischen Akti-
vitäten und die eingereichten Unterlagen würden nicht ansatzweise auf ein
exponiertes Profil hinweisen. Die Beweismittel würden lediglich darauf hin-
deuten, dass der Beschwerdeführer ohne besondere Aufgaben an einer
Demonstration in Genf als Mitläufer teilgenommen habe. Es sei auszu-
schliessen, dass diese einmalige Demonstrationsteilnahme ein Verfol-
gungsinteresse ausgelöst habe. Die Beschwerde wendet hiergegen nichts
Stichhaltiges ein. Sie erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des be-
reits bekannten Sachverhalts und in Aufzählungen der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
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Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz hat richtig erkannt, dass angesichts des gut aufgestellten Nach-
richtendienstes Sri Lankas praxisgemäss davon ausgegangen wird, dass
die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen
als solche erkennen und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenom-
men werden (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4,
als Referenzurteil publiziert). Die beiden auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Schreiben sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern
(zu den unglaubhaften Vorfluchtgründen des Beschwerdeführers bereits
Urteil des BVGer E-2969/2915 vom 26. Oktober 2015). Schliesslich vermö-
gen die sogenannten schwachen Risikofaktoren (z. B. illegale Ausreise be-
ziehungsweise zwangsweise Rückführung, keine gültigen Identitätsdoku-
mente) vorliegend für sich alleine keine relevante Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen (zu den sog. Risikofak-
toren siehe Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenz-
urteil publiziert). Hieran vermag der auf Beschwerdeebene ins Recht ge-
legte Kurzbericht der SFH nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwie-
sen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und auch das zweite
Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
5.2 Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die einen ande-
ren Schluss in Bezug auf die verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers
zuliessen. Die Beschwerdeausführungen sind fehlerhaft und nicht geeig-
net, hieran etwas zu ändern. So liegt beispielsweise Ariyalai beziehungs-
weise der Distrikt Jaffna nicht – wie auf Beschwerdeebene behauptet – im
Vanni-Gebiet („Distrikt Jaffna im Vanni-Gebiet“, Beschwerde S. 2) und stellt
die einmalige Demonstrationsteilnahme als „Mitläufer“ in Genf kein Weg-
weisungshindernis dar (hierzu E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich bereits mit Urteil E-2969/2015 vom 26. Oktober 2015 ausführlich zum
Vollzug der Wegweisung des jungen sowie gesunden Beschwerdeführers
mit höchstem Schulabschluss (A-Levels) auseinandergesetzt und kam
zum Schluss, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich
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(E. 7). Hierauf ist zu verweisen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung wurden bereits mit Zwischen-
verfügung vom 5. Oktober 2016 abgewiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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