B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5966/2019
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Rechtsschutz für
Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM
vom 6. November 2019 / N (…).
E-5966/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer reichte am 3. September 2019 in der
Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 16. September 2019 fand im Bundesasyl-
zentrum (BAZ) B._______ eine Erstbefragung für unbegleitete minderjäh-
rige Asylsuchende (UMA) statt; am 30. Oktober 2019 wurde er eingehend
angehört. Dabei brachte er vor, er wisse sein genaues Geburtsdatum nicht,
jedoch werde er bald (…) Jahre alt. Er stamme aus der Provinz C._______
(im Norden Afghanistans) und sei ein Analphabet. Mit elf oder zwölf Jahren
(A14 S. 4) respektive im Jahr (…) habe er mit seiner Familie seine Heimat
verlassen und sich anschliessend (…) Jahre im Iran aufgehalten (A14 S. 4;
A21 F11). Anfang September 2018 sei er auf dem Weg von der Türkei nach
Griechenland von seinen (…) Geschwistern und seinen Eltern getrennt
worden (A14 S. 5); seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen. Gemäss
einer Eurodac-Meldung vom 4. September 2019 wurde der Beschwerde-
führer am 4. September 2018 auf der griechischen Insel Lesbos
(D._______) daktyloskopiert und reichte am 2. Oktober 2018 dort
(E._______) ein Asylgesuch ein. Ungefähr im Mai respektive Juni 2019 sei
sein Asylgesuch von den griechischen Behörden abgelehnt worden (A14
S. 5; A21 F78 ff.).
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an (A14 S. 7;
A21 F33 ff.), die Taliban hätten auf dem Grundstück des Onkels seines Va-
ters eine Madrasa (Koranschule) gebaut. Dieser Onkel sei, weil er sich zur
Wehr gesetzt habe, von den Taliban getötet worden; der Beschwerdeführer
sei damals noch sehr jung gewesen. Die Schule sei letztlich von ihm und
einem Cousin, einem Sohn dieses Onkels, angezündet worden und nie-
dergebrannt. Noch in der gleichen Nacht sei die Familie aus dem Heimat-
dorf geflohen. Nach dem Brand hätten die Taliban in jedem Haus im Dorf
nach den Tätern gesucht.
Persönlich, obwohl die gesamte Bevölkerung ständig unter Druck gesetzt
worden sei, habe er grundsätzlich keine Probleme mit den Taliban gehabt
(A21 F41 ff.). An der Anhörung reichte er unter anderem einen Artikel ein,
der über den Vorfall, weswegen die Familie ihr Heimatdorf verlassen habe,
berichte (A21 F23 ff. und 74 ff.).
B.
Am 4. November 2019 wurde der Rechtsvertretung vom SEM ein Entschei-
dentwurf zugestellt, welche tags darauf eine Stellungnahme einreichte.
E-5966/2019
Seite 3
C.
Mit Entscheid vom 6. November 2019 – am gleichen Tag eröffnet – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Es ordnete mangels Zulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung eine vorläufige Aufnahme an.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertretung am 12. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte dabei, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochte-
nen Verfügung seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Asyl-
gewährung als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
13. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
F.
Am 19. November 2019 reichte die Rechtsvertretung eine Kopie der Taz-
kera des Beschwerdeführers zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5966/2019
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur noch die
Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung, nachdem der Weg-
weisungsvollzug als unzulässig erachtet und in der Folge auch nicht ange-
fochten wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen dahingehend,
dass die Asylgewährung eine gezielt gegen eine Person gerichtete staatli-
che Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründen voraussetze. Hinsichtlich der vorgebrachten Unterdrückung der
Bevölkerung in der Heimatregion des Beschwerdeführers durch die Taliban
seien diese jedoch nicht gezielt gegen ihn oder ein anderes Familienmit-
glied vorgegangen. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die
Taliban hätten der Familie Land gestohlen und eine Koranschule darauf
gebaut, welche vom Beschwerdeführer und einem Cousin niedergebrannt
worden sei, sei er durch eine eigene Gewalttat ins Visier der Taliban gera-
ten. Folglich sei kein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erken-
nen, weshalb auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei.
Weiter führe das SEM aus, es würden keine Anzeichen dafür vorliegen,
dass die Hazara in Afghanistan allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer
E-5966/2019
Seite 5
gezielten Verfolgung durch die Taliban unterliegen würden. Diese Begrün-
dung lasse sich auch auf Angehörige der schiitischen Konfession übertra-
gen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst eine Verletzung der behörd-
lichen Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) gerügt. Aus materieller Sicht sei
ferner von einer individuellen Verfolgung (und nicht wie von der Vorinstanz
angenommen von einer Kollektivverfolgung als Mitglied der Volksgruppe
der Hazara) auszugehen. Durch die täglich erlebten Diskriminierungen
durch die Taliban als schiitischer Hazara habe der Beschwerdeführer sich
motivieren lassen, die Koranschule niederzubrennen. Dieser Akt sei folg-
lich als eine Art Protest gegen die Taliban und somit als eine politische Ak-
tion gegen eine regierungsähnliche Gruppierung zu werten. Zusammen-
fassend liege der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban ein reli-
giöses, politisches und ethnisches Verfolgungsmotiv zugrunde.
5.
5.1 In formeller Hinsicht wurde zur Begründung der Beschwerde vorge-
bracht, indem das SEM keine Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt habe,
sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verweigert worden, gegen die
in der Verfügung angedeuteten Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
Stellung zu nehmen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Folglich
habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG (Art. 29
Abs. 2 BV) verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu entscheiden, da sie
allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
erwirken.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht hervor, wes-
halb die Vorbringen des Beschwerdeführers nach Meinung des SEM nicht
im Sinne von Art. 3 AsylG relevant seien. Die vorinstanzliche Begründung
wurde in diesem Sinne so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sich über
E-5966/2019
Seite 6
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt-
nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Eine vorinstanz-
liche Abhandlung der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) reicht für die Ablehnung
eines Asylgesuchs aus und eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG erübrigt sich. Die Begründungspflicht des SEM
ist folglich in keiner Weise verletzt.
5.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Ergebnis zum selben
Schluss wie das SEM, namentlich hat sich die allgemeine Unterdrückung
der Taliban nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet und die
Suche der Taliban nach dem Beschwerdeführer respektive nach den
Brandstiftern der Koranschule beruht nicht auf einem Motiv gemäss Art. 3
Abs. 1 AsylG.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorab vollumfänglich
auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Der Grund, weshalb
E-5966/2019
Seite 7
der Beschwerdeführer und sein Cousin sich dazu bewegen liessen, die Ko-
ranschule in Brand zu setzen, kann zwar durchaus als ein politischer Pro-
test angesehen werden. Hingegen lässt sich aus dem Umstand, dass die
Taliban darauf die Brandstifter gesucht hätten, kein Verfolgungsmotiv – we-
der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi-
alen Gruppe noch eine politische Anschauung – ableiten (Art. 3 AsylG).
Daher erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und
die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht als nicht asylrelevant abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen, weil die Rechtsbegeh-
ren als aussichtslos zu qualifizieren sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
Folglich sind nach dem Gesagten die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5966/2019
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: