B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5967/2014
Ur t e i l vom 1 7 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 24. September 2012
ersuchte der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Asyl. Am
18. November 2013 wurde er auf der Schweizer Botschaft in Beirut, Liba-
non, zu seinen Asylgründen angehört. In zahlreichen schriftlichen Einga-
ben sowie an der Anhörung machte er zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen geltend, am 1. April 2012 aus Syrien in den Libanon geflohen
zu sein, um einem Militäraufgebot nicht folgen zu müssen. Ausserdem
habe er als Fotograf von verschiedenen (politisch heiklen) Anlässen Foto-
grafien und Filmaufnahmen gemacht. Das Leben im Libanon sei schwierig.
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2014 – am darauffolgenden Tag eröffnet
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Sep-
tember 2012 ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz.
C.
Mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2014 liess
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, er
sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht liess er um unentgeltliche Prozessführung ersuchen,
einschliesslich unentgeltlicher Beigabe eines Rechtsbeistands.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 verzichtete die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG gut, ordnete den gewillkürten Rechtsvertreter gemäss
Art. 110a Abs. 2 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG als unent-
geltlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zu einem Schriften-
wechsel ein.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2014 liess der Be-
schwerdeführer die deutsche Übersetzung eines fremdsprachigen Beweis-
mittels ins Recht legen.
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F.
Am 31. Oktober 2014 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen,
ohne dazu inhaltlich Stellung zu nehmen.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. November 2014 replizierte der
Beschwerdeführer.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2015 liess der Be-
schwerdeführer auf die jüngere Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) hinweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorlie-
gend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG).
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie auf urnichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Ver-
folgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzu-
muten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs.
2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu an-
deren Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlagge-
bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürf-
tigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Ver-
bleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemu-
tet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
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5.
In der angefochtenen Verfügung schliesst die Vorinstanz nicht aus, dass
der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat
wegen des Missachtens des Militäraufgebots ernstzunehmende Schwie-
rigkeiten haben könnte. Die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aufgrund von
Fotografien und Videos sei dagegen wegen des tiefen Substanziierungs-
und Detaillierungsgrades nicht glaubhaft. Im Libanon sei er nicht unmittel-
bar an Leib und Leben gefährdet. Auch wenn die Sicherheitslage dort nicht
stabil sei und die wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig seien, sei davon
auszugehen, dass ihm ein weiterer Verbleib im Libanon zuzumuten sei res-
pektive dass er im Libanon effektiven Schutz gefunden habe, zumal nach
Kenntnissen der Vorinstanz keine Syrier gegen ihren Willen aus dem Liba-
non nach Syrien zurückgeführt würden, er im Libanon bei Freunden wohne
und sein Bruder in B._______ ihm wöchentlich Geld schicke. Daran ändere
auch der vorgebrachte Umstand nichts, dass infolge von Schwierigkeiten,
den syrischen Pass zu verlängern, im Libanon ein illegaler Aufenthalt ent-
stehen könne. Dass ein Bruder des Beschwerdeführers sich in der Schweiz
aufhalte, stelle zwar ein Anknüpfungspunkt dar, begründe aber keine be-
sondere Beziehungsnähe zur Schweiz.
6.
Nach Gesamtwürdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begrün-
dung und zu Recht festgestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer in ei-
nem sicheren Drittstaat befinde und keine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz vorliege. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer den
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen,
insbesondere gelingt es ihm nicht, die Vermutung, er habe im Drittstaat den
erforderlichen Schutz gefunden, umzustossen (vgl. BVGE 2011/10, E. 5.1
m.w.H.). Seine Einwände gegen die Zumutbarkeit des Verbleibs und der
Schutzsuche im Libanon und sein Vorbringen, dort der Gefahr der Rück-
schiebung ausgesetzt zu sein, sind unbegründet. Sie erschöpfen sich weit-
gehend in allgemeinen Aussagen zur Lage im Libanon, die nicht geeignet
sind, eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung von Leib und Leben
darzutun. Auch das Vorbringen, sein Bruder habe B._______ mittlerweile
verlassen und seine Geldzahlungen seither eingestellt, ändert entgegen
der Beschwerde an der Feststellung der Zumutbarkeit des weiteren Ver-
bleibs im Libanon nichts, zumal er, wie er selber einräumt, vom UNHCR
Versorgungsleistungen erhält und sich mehrere Cousins legal dort aufhal-
ten. Der Einwand, ihm dürfe der Umstand, dass er infolge Schliessens der
Schweizer Botschaft in Damaskus habe nach Beirut ausweichen müssen,
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um ein Asylgesuch zu stellen, nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden
dürfe, ist haltlos, da lediglich der effektive Schutz, den er im Libanon erhal-
ten kann, massgeblich ist. Ebenso wenig wie die Schutzbedürftigkeit ge-
lingt es ihm, eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz darzutun.
Weil die Vorinstanz die Möglichkeit asylrelevanter Verfolgung in Syrien
nicht ausschliesst und insofern das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
zumindest nicht in Abrede stellt, sind die Ausführungen und Beweismittel
des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft angesichts seines Auf-
enthalts in einem Drittstaat unbehelflich und seine entsprechenden Rügen
unbegründet. So tun insbesondere die Rüge, die Vorinstanz habe sich mit
seiner Tätigkeit als Fotograf ungenügend auseinandergesetzt und die ent-
sprechenden Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft, oder sein
Hinweis, er falle unter die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Militärdienstverweigerung, nichts zur Sache.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz zu
Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die
damals zuständige Instruktionsrichterin indes das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 gutge-
heissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 ordnete die da-
mals zuständige Instruktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter,
Herrn Rechtsanwalt Peter Frei, dem Beschwerdeführer als amtlichen
Rechtsbeistand bei. In der Kostennote vom 6. November 2014 weist dieser
einen Aufwand von 6.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.–,
Barauslagen von Fr. 81.50 sowie Mehrwertsteuern von 8%, mithin Gesamt-
kosten von Fr. 1'680.75 aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der
Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwal-
tungsgericht auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Peter Frei, wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'680.75 ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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