B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5968/2019
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Januar 2016 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Februar 2016 und der
Anhörung vom 18. April 2018 führte er im Wesentlichen aus, während der
Schulzeit habe er sich in eine Schulkameradin aus einer höheren Kaste
verliebt und im Januar 2015 mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Im Februar
2015 habe ihr Vater davon erfahren, ihn auf dem Schulweg angehalten und
mit dem Tod bedroht, sollte er weiterhin Kontakt zur Tochter haben. Der
Onkel seiner Freundin habe der (…)-Gruppe angehört und sei eine wich-
tige Person in der Bewegung gewesen. In der Folge sei er mehrmals von
unbekannten Personen entführt und geschlagen worden. Danach habe er
mit der Freundin Kontakt aufgenommen und erfahren, dass sie im vierten
Monat schwanger gewesen sei. Sie habe das Kind abtreiben müssen, da
er von einer tieferen Kaste sei. Zudem habe sie ihn gewarnt, dass ihre Fa-
milie versuchen würde, ihn zu töten und dies als Unfall aussehen lassen
wolle. Danach habe er sich an diversen Orten versteckt, bis er im Dezem-
ber 2015 mit seinem sri-lankischen Reisepass nach Indien ausgereist sei
und sich auf der spanischen Botschaft ein Schengenvisum für Spanien
zwecks medizinischer Behandlung habe ausstellen lassen. Nach der Rück-
kehr nach Sri Lanka im Dezember 2015 habe er mit seiner Freundin tele-
foniert, um sie ein letztes Mal zu sehen. Danach sei er erneut bedroht und
geschlagen worden, weshalb er Kontakt mit einem Schlepper aufgenom-
men und etwa zwei Tage später, am 8. Januar 2016, Sri Lanka verlassen
habe. Seine Eltern seien nach seiner Ausreise belästigt und seine Mutter
sei am 23. März 2018 für einige Stunden entführt worden.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner sri-lankischen Identitäts-
karte, eine Kopie seiner Geburtsurkunde, ein Foto seiner Freundin, ein
Foto von deren Onkel, einen Brief seiner Mutter vom 23. März 2018 inklu-
sive deutscher Übersetzung, sein Schreiben vom 15. April 2018 betreffend
das Kastenwesen in Sri Lanka und den anlässlich der Befragung anwesen-
den Dolmetscher, einen Medikamentenplan vom 9. März 2018 sowie einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. _______, Facharzt FMH Allgemeinmedizin,
vom 11. Mai 2018 ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
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such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an. Sie begründete diesen Entscheid mit der Unglaubhaf-
tigkeit und Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers.
C.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-285/2019 vom 1. März 2019 ab und begründete dies – nach-
dem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und asyl-
rechtlich irrelevant seien – damit, dass er selbst keine aktuelle Verbindung
zu den Liberation (…) aufweise, dass die (…)-Tätigkeit seines Vaters und
seiner Cousine nicht asylrelevant seien und sein exilpolitisches Wirken als
lediglich niederschwellig zu beurteilen sei. Er erfülle folglich keinen der
stark risikobegründenden Faktoren. Weiter sei er keiner Straftat angeklagt
oder verurteilt worden und verfüge somit auch nicht über einen Strafregis-
tereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, den Brandnarben, deren Ur-
sache unklar sei, und der dreijährigen Landesabwesenheit könne er keine
Gefährdung ableiten. Der Wegweisungsvollzug wurde trotz gesundheitli-
cher Beschwerden als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer vier Fotos seiner Nar-
ben, ein Foto seiner Freundin, ein Foto ihres Onkels, eine Grusskarte ihres
Onkels anlässlich der Einsetzung von C._______ als Premierminister vom
November 2018 und sechs Fotos sowie einen Memory Stick mit einem Vi-
deo vom Dezember 2018 betreffend das Haus seines Vaters und dessen
Arbeit ein.
D.
Am 4. April 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zwei-
tes Asylgesuch ein. Nebst den bereits geltend gemachten Asylgründen
machte er geltend, er befinde sich wegen einer (…) in psychiatrischer Be-
handlung. Am 9. Januar 2019 habe er eine Vorladung der (…) zur Befra-
gung erhalten. Er vermute, dies hänge mit den ausgeführten zweimaligen
mutmasslichen Waffen- und Geldtransporten zusammen, deren Empfän-
ger offenbar bei der (…) gewesen sei und seit Oktober 2018 in Haft sitze.
Da der Onkel seiner Freundin äusserst gut mit den (…) (…) und somit mit
C._______ selbst verbandelt sei, sei er weiterhin schutzlos den Angriffen
der Familie seiner Freundin ausgeliefert. Es sei im Übrigen auch möglich,
dass es – wie im Falle des Urteils des High Court D._______ vom Juli 2017
– durch eine private Anzeige der Familie seiner Freundin zu dieser Vorla-
dung gekommen sei. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig und
erfülle die Risikofaktoren.
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Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Vorladung der (…) vom
9. Januar 2019 inklusive englische Übersetzung, einen Brief seiner Freun-
din vom 27. Januar 2019 im Original inklusive englische Übersetzung, ei-
nen Arztbericht des Spital E._______ vom 2. April 2019, eine Kopie einer
Vorladung der (…) vom 2. Oktober 2019 inklusive englische Übersetzung,
einen Ausdruck von Google Maps mit einer eingezeichneten Transport-
route sowie diverse Beweismittel Nr. 6-95 auf CD-ROM ein.
E.
Mit Verfügung vom 12. April 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch
ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 ab und begründete dies mit der
Unglaubhaftigkeit und der Asylirrelevanz der bisherigen und der neuen Vor-
bringen. Der Wegweisungsvollzug wurde trotz weiter bestehender gesund-
heitlicher Beschwerden als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Mit der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer das Original der Vorla-
dung der (…) vom 9. Januar 2019 sowie eine CD-ROM mit 112 Beweismit-
teln eingereicht.
G.
Am 10. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragt, die Vorinstanz habe in der an-
gefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 den Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt und damit eine fehlerhafte Verfügung erlassen. Der
Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar, weshalb der Be-
schwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
Von der Erhebung von Gebühren sei abzusehen. In seiner Begründung
führte der Beschwerdeführer aus, die Verfolgungsmassnahmen gegen ihn
wegen der genannten unerlaubten Liebesbeziehung bestünden nach wie
vor. Sein Vater sei deshalb am 8. und 12. August 2019 von Unbekannten
in F._______ angehalten, geschlagen und über den Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers befragt worden. Die Vorinstanz werde ersucht, mittels ei-
ner internen Abklärung durch die Schweizer Vertretung in Sri Lanka die
Korrektheit der eingereichten Dokumente und die Angaben des Beschwer-
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deführers betreffend die ihm und seinen Eltern zugefügten Nachteile auf-
grund seiner Kastenzugehörigkeit festzustellen. Es sei eine Ergänzungs-
anhörung zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegwei-
sungshindernisse notwendig.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie des Bestätigungsschreibens der
Polizeistation F._______ vom 22. August 2019 betreffend des Eingangs
des Schreibens seines Vaters inklusive englische Übersetzung, eine Kopie
der Beschwerde seines Vaters bei der (…) of Sri Lanka ([…] Sri Lanka)
vom 30. August 2019 inklusive englische Übersetzung, eine Kopie des Be-
stätigungsschreibens der (…) Sri Lanka über die Entgegennahme der Be-
schwerde seines Vaters vom 9. September 2019 inklusive englische Über-
setzung sowie eine E-Mailanfrage seiner Rechtsvertreterin an die (…) Sri
Lanka vom 19. September 2019 sowie die E-Mailantwort der (…) Sri Lanka
vom 23. September 2019 ein.
H.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2019 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch ab. Sie stellte fest, die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei
rechtskräftig und vollstreckbar und wies das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Sie erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf Durchführung einer weiteren
Anhörung ab. Sie wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
I.
Mit Eingabe vom 12. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom
22. Oktober 2019 sei aufzuheben. Es sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei
Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reicht ein Bestätigungsschreiben des Friedensrich-
ters von F._______ vom 10. Juni 2019 im Original auf Englisch, das Origi-
nal des bereits in Kopie eingereichten Bestätigungsschreibens der Polizei-
station F._______ vom 22. August 2019 betreffend des Eingangs des
Schreibens seines Vaters inklusive englische Übersetzung und des eben-
falls bereits in Kopie eingereichten Schreibens seines Vaters an die (…)
Sri Lanka vom 30. August 2019 inklusive englische Übersetzung sowie
E-5968/2019
Seite 6
eine Kopie eines Schreibens seiner Freundin an die Schweizerische Bot-
schaft in G._______ vom 1. November 2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-
instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfah-
ren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E-5968/2019
Seite 7
3.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behand-
lung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf
eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die
Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungs-
gründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 7. Dezember
2018 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sach-
verhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es sei die Pflicht des
Beschwerdeführers gewesen, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um
seine Asylvorbringen bereits bei der Gesuchseingabe der Wiedererwägung
vom 19. Oktober 2019 einzureichen, weshalb der Antrag auf eine weitere
Anhörung abgewiesen werde. Die Verfolgung durch Drittpersonen auf-
grund der unerlaubten Liebesbeziehung zu einem Mädchen einer höheren
Kaste entspreche nicht der Wahrheit. An dieser Einschätzung würden auch
die neu eingereichten und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 entstandenen Beweismittel nichts ändern.
Bei den neu eingereichten Beweismitteln würde es sich um Formulare han-
deln, welche nicht fälschungssicher seien. Zudem könne jede Person eine
Aussage bei der Polizei oder auch bei der (…) Sri Lanka tätigen. Die An-
gaben würden nicht auf den Wahrheitsgehalt geprüft. Der E-Mailverkehr
E-5968/2019
Seite 8
seiner Rechtsvertreterin mit der (…) Sri Lanka vermöge diese Schlussfol-
gerungen nicht zu entkräften. Die nunmehr eingereichten Beweismittel
seien zwar als neu, aufgrund ihres geringen Beweiswertes sowie den be-
reits ergangenen Verfügungen der Vorinstanz und Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts im wiedererwägungsrechtlichen Sinne jedoch als uner-
heblich zu qualifizieren.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Befürchtungen vor gezielter
Verfolgung und ernsthaften Nachteilen seien auch nach fast vier Jahren
gegenwärtig. Seine Eltern seien mehrmals von Unbekannten, welche zu
den Leuten des Onkels seiner Freundin gehören würden, angehalten, nie-
dergeschlagen und nach seinem Verbleib befragt worden. Sein Vater habe
diese Vorfälle bei der (…) Sri Lanka und der Polizei angezeigt. Um die Frist
für die Eingabe des Wiedererwägungsgesuchs einhalten zu können, habe
er Kopien als Beweismittel eingereicht und die Vorinstanz darüber infor-
miert, die Originaldokumente würden bald eintreffen. Die Vorinstanz habe,
ohne die Originaldokumente abzuwarten, das Wiedererwägungsgesuch
mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 abgewiesen und ihm vorgeworfen,
die eingereichten Kopien hätten keinen Beweiswert.
5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Liebesbezie-
hung zu einer Schulkameradin einer höheren Kaste und die damit zusam-
menhängenden Verfolgungsmassnahmen wurden bereits mit den rechts-
kräftigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-285/2019 vom
1. März 2019 und E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 als unglaubhaft einge-
stuft. Die vorliegende Sachlage wurde somit bereits beurteilt. Im Wiederer-
wägungsgesuch wird rein appellatorische Kritik an den rechtskräftigen Ur-
teilen geübt. Dies entspricht nicht dem Zweck des Wiedererwägungsge-
suchs als ausserordentliches Rechtsmittel.
Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden auf die im Wiedererwägungs-
verfahren eingereichten Beweismittel eingegangen. Hinsichtlich der Origi-
nale des Bestätigungsschreibens der Polizeistation F._______ vom 22. Au-
gust 2019 betreffend des Eingangs des Schreibens seines Vaters und des
Schreibens seines Vaters an die (…) Sri Lanka vom 30. August 2019 ist
festzuhalten, dass lediglich die bei der (…) Sri Lanka oder der Polizei de-
ponierten Angaben der jeweiligen Anzeigeerstatter – vorliegend des Vaters
des Beschwerdeführers – aufgenommen worden sind, was den Beweis-
wert der darin enthaltenen Informationen stark einschränkt. Angesichts der
relativ leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit kommt solchen Dokumenten
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Seite 9
nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies gilt auch für das Bestätigungs-
schreiben des Friedensrichters von F._______ vom 10. Juni 2019. Daran
vermag auch die Einreichung der Dokumente im Original nichts zu ändern.
Das Schreiben seiner Freundin an die Schweizerische Botschaft in
G._______ vom 1. November 2019 gibt ebenfalls lediglich ihre Vorbringen
wieder. Als entsprechend gering ist daher auch der Beweiswert dieses
Schreibens zu erachten. Bei der E-Mailantwort der (…) Sri Lanka vom
23. September 2019 handelt es sich lediglich um eine Bestätigung, dass
sein Vater am 30. August 2019 eine Anzeige bei der (…) Sri Lanka aufge-
geben hat sowie um allgemeine Ausführungen zur Käuflichkeit von Doku-
menten und zum Kastenwesen in Sri Lanka. Insofern ist auch dieses Do-
kument nicht als Beweismittel geeignet. Insgesamt vermögen die Beweis-
mittel nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern.
5.4 Den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Ri-
sikofaktoren hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit seinen rechts-
kräftigen Urteilen E-285/2019 vom 1. März 2019 und E-2434/2019 vom
19. Juli 2019 Rechnung getragen und aufgrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten, dass er keine der Risiko-
faktoren erfülle. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens keine neuen
risikobegründenden Faktoren erfüllt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
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Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei
dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzel-
nen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein
"real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er-
reichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in der Erwägung 5.3 ausgeführt –
auch im Wiedererwägungsverfahren nicht darlegen konnte, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Seite 11
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar. Daran vermögen auch die Anschläge am
22. April 2019 und der mittlerweile wieder aufgehobene Ausnahmezustand
nichts zu ändern (ends-emergency-rule-imposed-easter-bombings-190823134350525.
html >, abgerufen am 19.11.2019).
In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vorab
vollständig auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-285/2019 vom 1. März 2019 (E. 12.3) und E-2343/2019 vom 19. Juli
2019 (E. 14.2) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt, dass der Be-
schwerdeführer aus der Ostprovinz stamme, wo er die Schule bis zum
A-Level im zweiten Jahr besucht und bei seinen Eltern gelebt habe, die
auch für seinen Lebensunterhalt aufgekommen seien. Er verfüge über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka. Obwohl er geltend ma-
che, seine Eltern lebten in ärmlichen Verhältnissen, sei davon auszugehen,
dass er nach der Rückkehr wieder bei ihnen leben könne und sie sowie die
übrigen Verwandten in der Lage sein sollten, den Beschwerdeführer bei
der Wiedereingliederung zu unterstützen. Auch die damals geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme wurden nicht als Vollzugshindernis
erachtet.
7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei hoch traumatisiert. Da
sein Asylverfahren jedoch rechtskräftig abgeschlossen sei, erhalte er keine
psychiatrische Behandlung. Es sei Sache der Vorinstanz ein Gutachten in
Auftrag zu geben.
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
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Seite 12
führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vor-
liegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2).
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde in den Urtei-
len des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2019 und vom 1. Juli
2019 bereits festgestellt, die aktenkundige psychische Erkrankung des Be-
schwerdeführers lasse nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die
in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre. Seinem Gesundheitszu-
stand sei bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorberei-
tung Rechnung zu tragen. Seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 1. Juli 2019 sind lediglich knapp fünf Monate vergangen. Eine
Veränderung seines gesundheitlichen Zustands ist in dieser kurzen Zeit
nicht anzunehmen. Insofern ist davon auszugehen, dass die oben er-
wähnte Feststellung nach wie vor Geltung hat, zumal es dem Beschwer-
deführer möglich gewesen wäre, selber ein ärztliches Gutachten in Auftrag
zu geben und einzureichen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes-
recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegen-
dem Urteil ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ge-
worden.
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9.
9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5968/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener