Abtei lung V
E-5969/2007/ pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, Nigeria, c/o _______,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Asylsuchender,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 8. August 2007 i.S. Asyl und
Wegweisung N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5969/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juni 2007
seinen Heimatstaat verliess und über angeblich ihm unbekannte
Länder am 29. Juni 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe vom 4. Juli 2007 sowie der direkten
Bundesanhörung vom 25. Juli 2007 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei stets im Dorf
B._______ in der Region des Nigerdeltas wohnhaft gewesen,
dass ihm mehrmals von Angehörigen der Gruppe C._______
vorgeschlagen worden sei, sich ihnen anzuschliessen,
dass er dieses Ansinnen stets abgelehnt habe,
dass am 20. September 2005 Angehörige der betreffenden Gruppe bei
ihm zu Hause vorgesprochen und von ihm verlangt hätten, sich ihnen
anzuschliessen,
dass er sich widersetzt habe, weshalb sein Vater erschossen und das
Haus angezündet worden sei,
dass der Beschwerdeführer seinerseits in das am Ende des Dorfes
gelegene Lager D._______ verbracht worden sei,
dass er dort zu einer militärischen Ausbildung gezwungen worden sei,
dass er während des Jahres 2006 unfreiwillig an der Entführung von
vier Angestellten einer Ölfirma teilgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer sowie zwei weitere zwangsrekrutierte
Personen im Jahre 2007 mit der Bewachung von zwei im Februar 2007
entführten E._______ beauftragt worden seien,
dass diese E._______ dem Beschwerdeführer sowie seinen beiden
Kollegen vorgeschlagen hätten, ihnen zur Flucht zu verhelfen,
dass im Gegenzug die E._______ dem Beschwerdeführer und seinen
beiden Kollegen die Ausreise aus dem Land organisieren würden,
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dass daraufhin Ende Mai oder Anfang Juni 2007 der
Beschwerdeführer, seine beiden Kollegen und die beiden E._______
in einem Boot das Lager D._______ in Richtung Port Harcourt
verlassen hätten,
dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag sein Heimatland
heimlich an Bord eines Schiffes verlassen habe, nach zwei Wochen
Seefahrt in einem europäischen Hafen gelandet und schliesslich illegal
in die Schweiz gereist sei,
dass er bis heute den Schweizer Asylbehörden keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgeben wollte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. August 2007 - gleichentags eröffnet - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2007
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 8. August
2007, die Gewährung von politischem Asyl, die Feststellung der
Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
daher die vorläufige Aufnahme und die unentgeltliche Rechtspflege
beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem
vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet
ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG, Art. 32 VOARK),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung insgesamt als
zutreffend und rechtskonform zu beurteilen sowie in Anbetracht der
Akten zu bestätigen sind,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt
festgestellt, analysiert sowie überzeugend dargelegt hat, weshalb die
Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren
sind,
dass dabei die Vorinstanz zutreffenderweise verschiedene
Unstimmigkeiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers aufgezeigt
hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubhaft einzustufen sind und
ihm daher die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist,
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dass die Ausführungen in der Beschwerde die Schlussfolgerungen in
der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen,
dass die Vorbringen in der Beschwerde zu einem wesentlichen Teil
bloss in einer Wiederholung des Sachverhaltes bestehen (vgl.
Beschwerde S. 2 f.), was zu keinen neuen Erkenntnissen führt,
dass weiter ein Auszug aus einem ai-Bericht vom 7. März 2007 über
das politische Klima in Nigeria sowie die Verhältnisse im Nigerdelta
zitiert wird,
dass sich daraus keine allfällig asylrelevante Gefährdung des
Beschwerdeführers nach Art. 3 AsylG ableiten oder glaubhaft machen
lässt, da es sich bei jenem Auszug um allgemeine, und nicht auf seine
Person bezogene Ausführungen über die Lage in Nigeria handelt,
dass auch die abstrakten Ausführungen in der Beschwerde über die
Glaubhaftmachung vorliegend unbehelflich erscheinen (vgl.
Beschwerde S. 3 f.), zumal sie nicht konkret auf die vorinstanzlichen
Erwägungen Bezug nehmen,
dass der Beschwerdeführer, wie ferner festzuhalten ist, in Verletzung
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
mit standardmässiger und unglaubhafter Begründung keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten geben wollte (vgl.
Protokoll der Erstbefragung S. 4 f.),
dass aus dem Fehlen rechtsgenüglicher Identitätspapiere resultiert,
dass seine Angaben zur Person und zu seiner tatsächlichen Herkunft
amtlich nicht belegt sind, was generell seine Glaubwürdigkeit und
mithin die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erschüttert,
dass daher auch nicht erwiesen ist, der Beschwerdeführer stamme
wirklich aus dem Nigerdelta, wie vorgebracht,
dass zudem die vorgebrachte Zwangsrekrutierung durch die
D._______-Gruppe, bei unterstellter Glaubhaftigkeit, keine landesweite
und asylrelvante Verfolgungssituation darstellen würde, da es dem
Beschwerdeführer möglich und zuzumuten wäre, sich innerhalb seines
flächenmässig riesigen Heimatlandes allfälligen Behelligungen durch
diese lokal begrenzt auftretende Gruppe durch einen
Wohnortswechsel zu entziehen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass den Akten somit angesichts der offensichtlich unglaubhaften
Asylvorbringen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre (vgl. Art. 14a Abs. 4
ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse
vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem auch
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass in Anbetracht der Akten die Beschwerdebegehren als
aussichtslos zu qualifizieren sind, womit es an den materiellen
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- an den _______
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Rudolf Bindschedler
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