B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5969/2019
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben im Juni 2015. Am 15. Juni 2015 sei er nach Italien gelangt, wo er
gegen seinen Willen am 17. Juni 2015 ein Asylgesuch habe einreichen
müssen. Einige Tage später sei er nach Deutschland gereist und habe dort
am 7. Juli 2015 um Asyl nachgesucht. Am 29. Dezember 2015 sei er nach
Italien zurückgekehrt.
A.b Am 28. Januar 2016 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 11. Februar 2016 fand die Be-
fragung zur Person (BzP) statt.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer Araber und stamme
aus B._______, C._______. Er habe die (…) Klasse der Mittelstufe abge-
schlossen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Von 20(…) bis 20(…) habe er
als (…) gearbeitet. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern nach Tripolis
gezogen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe sein Heimatland
aufgrund des Krieges verlassen. Aktuell herrsche in seiner Heimatregion
allerdings kein Krieg mehr, weshalb er sein Asylgesuch zurückziehen und
in seine Heimat zurückkehren wolle. Er sei in die Schweiz gereist, um
Rückkehrhilfe zu beantragen.
B.
Ab dem 6. März 2016 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.
Am 7. Mai 2016 meldete er sich beim Empfangs- und Verfahrenszentrum.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. Mai 2016 führte
er aus, er habe das libysche Konsulat in D._______ aufgesucht, da er nach
Libyen habe zurückkehren wollen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, er müsse
das Flugticket nach Libyen selber bezahlen. Da weder er noch seine Fa-
milie dazu in der Lage seien, sei er wieder in die Schweiz gereist.
C.
Am 23. Mai 2016 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück. Am
23. Juni 2016 widerrief er seine Rückzugserklärung. Als Begründung gab
er an, die Sicherheitslage in seinem Heimatort habe sich massiv ver-
schlechtert. In der Folge sistierte das SEM die Umsetzung der Rückzugs-
erklärung.
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Seite 3
D.
Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 3. September 2018 ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei führte er aus, von 20(…) bis 20(…) habe er die (…) besucht. Danach
habe er ein Jahr lang als (…) in B._______ gearbeitet, bevor er nach
E._______ versetzt worden sei, wo er temporär beim militärischen (…)
Hilfe geleistet habe. Er sei an einem Einsatz gegen die F._______ beteiligt
gewesen. Danach habe er bis im Jahr 2010, als Gaddafi gestürzt worden
sei, wieder seine ursprüngliche Tätigkeit als (…) ausgeübt. Zuletzt sei er
(…) gewesen und habe zirka (…) Personen unter sich gehabt. Nach dem
Sturz Gaddafis respektive im Jahr 2012 sei er von Mitgliedern der
F._______ verfolgt worden. Dies sei auf seinen Einsatz gegen die
F._______ während seiner Zeit beim militärischen (…) zurückzuführen. Im
Jahr 2012 seien zwei Soldaten, mit welchen er zusammengearbeitet habe,
erschossen worden. Er habe gewusst, dass er auch bald an die Reihe kom-
men würde. Als er im Mai 2012 mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei
auf ihn geschossen worden. In der Folge sei es zu drei oder vier weiteren
solchen Angriffen gekommen. Nach und nach seien die Mitglieder, die da-
mals am Einsatz gegen die F._______ beteiligt gewesen seien, eliminiert
worden. Aus Angst habe er sich in den folgenden Jahren versteckt und
habe sich in B._______ und Tripolis aufgehalten. Zuletzt habe er ein Jahr
lang in Tripolis bei einer Firma als (…) gearbeitet. Nach seiner Ausreise
hätten seine Eltern einen Drohbrief erhalten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Passes,
seine Identitätskarte im Original, seinen Führerausweis, eine (…)erlaubnis,
Dokumente aus Deutschland, eine Kopie eines Abschlusszeugnisses der
(…) und Kopien eines Zivilregisterauszuges des Vaters ein.
E.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 12. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
E-5969/2019
Seite 4
Vorinstanz sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventu-
aliter sei er vorläufig aufzunehmen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Als Beweismittel gab er diverse Zeitungsartikel zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
In der Vernehmlassung vom 19. November 2019 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 26. November 2019 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdefüh-
rer zur Kenntnis zugestellt.
J.
Mit auf den 12. November 2019 datierter Eingabe (Eingang beim Bundes-
verwaltungsgericht am 3. Dezember 2019) reichte der Beschwerdeführer
ein Zeugnis der (…) von 20(…), einen Militärausweis, eine (…)nummer und
ein Foto von sich in Militärbekleidung – alles in Kopie – ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
E-5969/2019
Seite 5
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E-5969/2019
Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht genügen.
Der Beschwerdeführer sei weder in der Lage gewesen, die Hintergründe
seiner vorgebrachten Verfolgung noch die erste konkrete Bedrohungssitu-
ation gehaltvoll und nachvollziehbar darzulegen. Seine Aussagen hätten
sich trotz mehrmaligem Nachfragen auf rudimentäre, undifferenzierte und
rein hypothetische Angaben beschränkt. Realkennzeichen würden in sei-
nen Schilderungen gänzlich fehlen. Er habe nicht überzeugend darlegen
können, was der ausschlaggebende Grund gewesen sei, Libyen erst im
Juni 2015 und nicht bereits im Jahr 2012 verlassen zu haben, zumal er
geltend gemacht habe, bereits im Jahr 2012 verfolgt worden zu sein. Über-
dies bleibe unverständlich, weshalb er in der BzP angegeben habe, sein
Heimatland aufgrund des Krieges verlassen zu haben, während dem er
anlässlich der Anhörung eine Verfolgung durch die F._______ geltend ge-
macht habe. Sein Erklärungsversuch, wonach er die Verfolgung in der BzP
nicht erwähnt habe, da er seine Familie nicht habe gefährden wollen, ver-
möge nicht zu überzeugen, zumal es sich bei den nachgeschobenen Grün-
den um seine Kernvorbringen handle. Er sei während des Verfahrens
mehrfach auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden, wie unter
anderem die Schweigepflicht der hiesigen Behörden und seine Mitwir-
kungspflicht. Das eingereichte Abschlusszeugnis der (…), welches ledig-
lich belege, dass er diese absolviert habe, ändere nichts an der Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst sinngemäss die Verletzung
von Verfahrensrechten gerügt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es
könne sein, dass er an einer physischen oder psychischen Krankheit leide,
welche die Konzentration oder das Gedächtnis beeinflusse. Er leide an
Schlaflosigkeit und Angstzuständen. Diese Symptome könnten eine Erklä-
rung für sein Aussageverhalten sein, allerdings würden keine medizini-
schen Berichte vorliegen. Weiter hält er an der Glaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Seit dem Sturz
Gaddafis herrsche in Libyen ein Bürgerkrieg und es sei plausibel, dass die
F._______ jene Personen verfolgen würde, die mit dem vorherigen Regime
zusammengearbeitet hätten.
5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer
habe sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung auf die Frage nach
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Seite 7
seinem Gesundheitszustand geantwortet, es gehe ihm gut und er sei ge-
sund. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Erkrankung zu entnehmen.
Die mit der Beschwerde eingereichten Medienmitteilungen zur Lage in Tri-
polis seien sodann nicht geeignet, die Schlussfolgerungen in der Verfü-
gung in Frage zu stellen.
6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es könne sein, dass er an ei-
ner Krankheit leide, welche sein Aussageverhalten beeinflusse, kann voll-
umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung ver-
wiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bis dato kein Arztzeug-
nis eingereicht hat, welches eine allfällige Erkrankung belegen würde. So-
dann lassen sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf ent-
nehmen, wonach er im Zeitpunkt der Befragungen nicht in der Lage gewe-
sen wäre, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Weder die befragende
Person noch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende
Hilfswerksvertretung äusserten entsprechende Beobachtungen. Der Be-
schwerdeführer hat sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen.
Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nicht zu erkennen.
6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist sodann nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers substanzlos, rudimentär, ohne Realkennzeichen, nicht
nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vor-
instanz ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Be-
schwerdeführer seine Verfolgung durch die F._______ in der BzP nicht er-
wähnte und ausführte, er habe Libyen aufgrund des Krieges verlassen.
Weiter gab er anlässlich der BzP an, er wolle sein Asylgesuch zurückzie-
hen, da sich die Situation in seiner Heimatregion verbessert habe (vgl.
SEM-Akten A7/11 Ziff. 7.01 S. 7). Er sei lediglich in die Schweiz gereist, um
Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 5.02 S. 6). Im
Verlaufe des Verfahrens widerrief er seine Rückzugserklärung, da sich die
Sicherheitssituation in seinem Heimatland massiv verschlechtert habe (vgl.
SEM-Akten A23/2). Dieses Vorgehen ist vor dem Hintergrund seiner an-
lässlich der Anhörung geltend gemachten Bedrohung durch die F._______
nicht nachvollziehbar. Weiter ist festzustellen, dass er auch seine Tätigkeit
beim (…) anlässlich der BzP unerwähnt liess und ausführte, er habe von
20(…) bis 20(…) als (…) gearbeitet. Seine Erklärung, wonach er seine Fa-
E-5969/2019
Seite 8
milie nicht habe in Gefahr bringen wollen, überzeugt nicht, zumal er wäh-
rend des Verfahrens mehrmals auf die Schweigepflicht der Behörden und
seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Angriffen der
F._______ blieben sodann trotz mehrmaligem Nachfragen substanzlos
und enthalten keine Realkennzeichen. So führte der Beschwerdeführer le-
diglich aus, es sei mehrmals auf sein Auto geschossen worden. Er habe
einen Knall gehört und sei dann schneller gefahren (vgl. SEM-Akten
A30/15 F89). Auf Nachfrage gab er an, das sei alles, was er dazu sagen
könne (vgl. SEM-Akten a.a.O. F127). Auf die Frage nach der Täterschaft
äusserte er lediglich die Vermutung, es müssten Mitglieder der F._______
gewesen sein, da sonst niemand so etwas mache (vgl. SEM-Akten a.a.O.
F85). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die weiteren Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist zu
den eingereichten Dokumenten festzustellen, dass das Gericht die militäri-
sche Ausbildung des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt. Die Beweis-
mittel sind indes nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Angriffe durch die F._______ zu belegen.
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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Seite 9
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November
2018 E. 7.3).
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung bezüglich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zum Schluss, gemäss dem Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom 23. März
2018 erweise sich die Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzu-
mutbar. Die Zumutbarkeit könne nur ausnahmsweise, beim Vorliegen be-
günstigender Faktoren, bejaht werden, was hier der Fall sei. Der Be-
schwerdeführer sei gemäss seinen Aussagen gesund und verfüge über
eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…). Er habe in Tripolis,
wohin seine Familie nach seiner Ausreise gezogen sei, ein grosses Netz-
werk, bestehend aus seinen Eltern, Geschwistern und Freunden. Er wisse
zwar nicht genau, wie deren finanzielle Lage sei, jedoch würden (…) seiner
(…) Brüder arbeiten. Es sei somit davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr – sollte er den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nicht alleine
schaffen – auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könnte und
nicht in eine existenzbedrohenden Lage geraten würde.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Referenzurteil
D-6946/2013 vom 28. März 2018 zur Sicherheitslage in Libyen. Darin
wurde erwogen, dass in Libyen keine zentrale staatliche Autorität vorhan-
den sei, welche das Gewaltmonopol über das libysche Territorium inne-
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Seite 10
habe und für die Sicherheit der Bevölkerung garantieren könne. Die Ursa-
che der fortdauernden Konflikte stelle die bisherige Unfähigkeit jeder Re-
gierung dar, ihren politischen Willen und das Gewaltmonopol durchzuset-
zen. Das Erbe der chaotischen Verwaltung des Staates durch das ge-
stürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertealten Stammeskon-
flikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der Kampf um
Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernachlässigung des
Ostens des Landes stellten sich als treibende Elemente der Auseinander-
setzungen dar. Der libysche Sicherheitssektor zeichne sich durch einen
hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen kämpften auf
unterschiedlichen Seiten in abwechselnden Allianzen. Der libysche Staat
respektive die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Instituti-
onen seien nicht nur nicht in der Lage, die grosse Zahl der Milizen zu kon-
trollieren, sondern gerieten selber zunehmend unter die Kontrolle nicht-
staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz seien praktisch inexis-
tent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes seien in
zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Sicherheits-
lage stelle sich als unberechenbar und unübersichtlich dar. Schnell wech-
selnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe unter den be-
waffneten Milizen führten in weiten Teilen des Landes regelmässig zu un-
vorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, unter welchen
auch immer wieder die zivile Bevölkerung zu leiden habe. Die Bevölkerung
sei aufgrund der Absenz eines wirksamen staatlichen Schutzes der ständi-
gen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Ein politi-
scher Wille zur Lösung der Konflikte sei kaum zu erkennen. Die Menschen-
rechtslage stelle sich desolat dar und die allgemeine humanitäre Situation
sei als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Ge-
richt zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in
weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (a.a.O. E. 6.5.2).
9.4 Weiter prüfte das Gericht im erwähnten Urteil, ob sich ein Wegwei-
sungsvollzug nach Tripolis als zumutbar erweise. Dabei wurde erkannt,
dass angesichts einer prekären, fragilen sowie als unbeständig zu bezeich-
nenden Sicherheitslage in der Stadt und in Berücksichtigung der Unbere-
chenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der verschlechterten Versor-
gungslage ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als un-
zumutbar zu erachten sei. Die Zumutbarkeit sei nur ausnahmsweise, beim
Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3).
E-5969/2019
Seite 11
9.5 Es ist somit zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer begünstigende Fak-
toren im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen, die zur aus-
nahmsweisen Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Tripolis führen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien seine
Eltern und Brüder etwa zwei Monate nach seiner Ausreise im Juni 2015
nach Tripolis gezogen (vgl. SEM-Akten A30/15 F74). Im Jahr 2018 hätten
sie aufgrund der schlechten Sicherheitslage das Quartier wechseln müs-
sen. Eine Tante lebe auch noch bei der Familie. Seine Schwestern würden
sich im Süden Libyens aufhalten (vgl. SEM-Akten a.a.O. F16 ff.). Er selbst
sei vor seiner Ausreise ein Jahr lang als (…) bei einer Firma in Tripolis
angestellt gewesen. Einer seiner (…) Brüder sei als (…) tätig, (…) seien in
(…) angestellt, (…) andere würden als (…) arbeiten und einer gehe noch
zur Schule. Die finanzielle Lage sei schwierig. Er wisse nicht, wie seine
Familie über die Runden komme (vgl. SEM-Akten a.a.O. F11 ff.).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der vorliegende
Sachverhalt nicht mit jenem im genannten Referenzurteil vergleichbar ist
(vgl. E. 6.5.4). Zwar verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Be-
ziehungsnetz in Tripolis und es ist auch davon auszugehen, dass ihn die
Familie wieder bei sich aufnehmen würde. Dass die (…) Brüder, die mit
den Eltern und einer Tante in einer Mietwohnung leben, den Beschwerde-
führer aber bei einer Rückkehr in finanzieller Hinsicht zwecks Existenzsi-
cherung unterstützen könnten, erscheint insbesondere auch aufgrund der
aktuellen Sicherheitslage in der Stadt fraglich. Gemäss Medienberichten
hat General Haftar am Wochenende vom 14./15. Dezember 2019 mit
schweren Angriffen eine neue Offensive auf Tripolis gestartet. Diese droht
zu einem internationalen Milizkrieg zu werden (vgl. Spiegel, In Libyen tobt
ein internationaler Milizenkrieg, 17. Dezember 2019,
/politik/ausland/tuerkei-steigt-in-den-krieg-um-libyen-ein-a-
1301662.html, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2019; Tagesanzeiger,
Mit Russischer Hilfe greift der General Tripolis an, 16. Dezember 2019,
scher-hilfe-greift-der-general-tripolis-an/story/23352929, zuletzt abgerufen
am 18. Dezember 2019; Deutsche Welle, Baldige Einnahme von Tripolis
befürchtet,
bef%C3%BCrchtet/a-51578209, zuletzt abgerufen am 19. Dezember
2019). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht einer generell schwieri-
gen Versorgungslage in Tripolis sowie der für die Zivilbevölkerung beste-
henden Unsicherheiten ist im gegenwärtigen Zeitpunkt eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers zu bejahen. Es liegen somit keine be-
günstigenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. Urteile des
E-5969/2019
Seite 12
BVGer E-1841/2017 vom 17. Dezember 2019 E. 10.8; D-2126/2016 vom
3. Mai 2018 E. 6.7). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Tripolis ist demnach unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist vorläufig
aufzunehmen.
10.
Die Beschwerde ist demnach soweit den Vollzug der Wegweisung betref-
fend gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom
11. Oktober 2019 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen. Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 15. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte re-
duzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5969/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. Oktober 2019 werden
aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: