Abtei lung V
E-5971/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
B._______,
C._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5971/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, kurdischer Ethnie, verliessen ihr Heimat-
land am 8. August 2007 kontrolliert auf den Luftweg und gelangten
über Italien gleichentags legal mit Visum in die Schweiz, wo sie am
15. August 2007 ein Asylgesuch stellten. Dazu wurden sie am
16. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
und am 14. September 2007 durch die zuständige kantonale Behörde
ergänzend angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in den
Jahren 1995 bis 2004 als Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei PKK
insbesondere im logistischen Bereich tätig gewesen. Im Anschluss an
die Generalamnestie der syrischen Regierung für heimkehrende
syrische PKK-Angehörige im Jahre 2004 habe er sich von dieser
Organisation losgesagt. Nach der Operation einer Rückenverletzung,
die er sich während des obligatorischen Militärdienstes zugezogen
habe, habe er sich vom Militärdienst loskaufen können. In der Folge
habe er im Geschäft seines Bruders administrative Arbeiten über-
nommen. Als ehemaliger PKK-Angehöriger sei er von den syrischen
Behörden beobachtet und wöchentlich zu Hause oder im Geschäft
oder telefonisch kontaktiert worden. Dabei hätten die Behörden unter
anderem wissen wollen, mit wem er zusammenarbeite und ob er
politische Beziehungen pflege. Er habe begonnen, für die Partei der
demokratische Union (PYD) tätig zu werden, indem er an Ver-
sammlungen der Partei teilgenommen und andere politische Tätig-
keiten ausgeübt habe. Tagsüber habe er im Geschäft und abends in
der Partei gearbeitet. Obwohl ihm von den syrischen Behörden vor-
gehalten worden sei, sie hätten Informationen, wonach er sich
politisch engagiere, habe er die Parteitätigkeit fortgeführt, da vorerst
keine Beweise vorgelegen hätten. Im Rahmen der Wahlen vom April
2007 sei er von seiner Partei als Wahlbeobachter eingesetzt worden,
was den syrischen Behörden nicht verborgen geblieben sei. Deshalb
sei er sowohl zu Hause wie auch im Geschäft vom syrischen Sicher-
heitsdienst gesucht worden und man habe ihm ausrichten lassen, er
solle seine politischen Aktivitäten einstellen, ansonsten ihm Gefängnis
drohe. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise aus seinem
Heimatland entschlossen.
Seite 2
E-5971/2008
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, da ihr Ehemann
politisch aktiv gewesen sei und deshalb sein Leben seitens der syri-
schen Behörden in Gefahr geraten sei, habe sie sich zur ge-
meinsamen Ausreise entschlossen. Sie persönlich habe keine
Probleme mit den syrischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt.
Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFM hat bei der Schweizer Vertretung in Damaskus um Ab-
klärungen bezüglich einer allfälligen behördlichen Suche der Be-
schwerdeführenden ersucht und ihnen mit Schreiben vom 8. Juli 2008
die wesentlichen Inhalte der Anfrage und der Ergebnisse zum recht-
lichen Gehör unterbreitet. Die Beschwerdeführenden liessen sich
innert der angesetzten Frist vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 14. August 2008 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehn-
te die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich
der geltend gemachten Suche durch die syrischen Sicherheitskräfte
würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhalten, da sie einerseits in wesentlichen Punkten der all-
gemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen
würden und andererseits aufgrund im Verlaufe des Verfahrens unter-
schiedlich gemachter Angaben zu wesentlichen Punkten widersprüch-
lich ausgefallen seien. Die übrigen Vorbringen genügten den An-
forderungen an die Asylrelevanz nicht. Die Beschwerdeführenden
hätten denn auch legal aus Syrien ausreisen können. Zudem hätten
die Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben,
dass sie in Syrien nicht behördlich gesucht würden. Zwar würden die
Beschwerdeführenden im Rahmen des dazu gewährten rechtlichen
Gehörs die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung bezüglich
der behördlichen Suche in Frage stellen und anführen, eine Suche
durch den Geheimdienst würde in den Registern der syrischen Be-
hörden keine Spuren hinterlassen. Das BFM habe jedoch keinen An-
lass, an den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung zu
zweifeln. Zudem habe das BFM in der angefochtenen Verfügung un-
Seite 3
E-5971/2008
abhängig von diesen Abklärungsergebnissen einlässlich dargelegt,
weshalb die geltend gemachte behördliche Suche nicht glaubhaft sei.
Auch könne der Beschwerdeführer unter dem Gesichtpunkt exil-
politischer Aktivitäten keine begründete Furcht vor einer asylbeacht-
lichen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien geltend machen.
Im Weiteren seien keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2008 beantragten die Be-
schwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen.
Mit der Beschwerde wurden drei Bestätigungsschreiben und eine An-
frage bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Akten ge-
reicht. Es wurde beantragt, das in Auftrag gegebene Gutachten der
SFH abzuwarten, wobei die Erstellung des Gutachtens mindestens
sechs Wochen in Anspruch nehmen würde. Mit Faxeingabe vom
19. September 2008 wurde eine Bestätigung des Sozialhilfebezuges
der Beschwerdeführenden nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Sep-
tember 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen.
F.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2008
wurde festgestellt, dass das in Aussicht gestellte Gutachten der SFH
in der dafür vorgesehenen Frist nicht zu den Akten gereicht wurde und
es den Beschwerdeführenden freistehe, dieses nachzureichen. Der
Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung
nehmen zu können.
Seite 4
E-5971/2008
G.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 10. November 2008 an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Be-
schwerdeführenden am 12. November 2008 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 17. November 2008 reichten die Beschwerde-
führenden die Auskunft der SFH-Länderanlyse vom 12. November
2008 "Syrien: PKK- und PYD-Aktivitäten" zu den Akten.
I.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November
2008 wurde das BFM zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen.
J.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 stellte das
BFM fest, das SFH-Gutachten stehe nicht im Widerspruch zu den Er-
kenntnissen und Einschätzungen des BFM bezüglich der vorliegenden
Asylgesuche der Beschwerdeführenden, sondern stütze diese sogar
grösstenteils zusätzlich. Das BFM hielt an seiner Verfügung voll -
umfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember
2008 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerde-
führenden zur Kenntnis gebracht und für eine allfällige Stellungnahme
ihrerseits auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen.
L.
Die Beschwerdeführenden äusserten sich in der Folge nicht mehr zum
Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
Seite 5
E-5971/2008
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
Seite 6
E-5971/2008
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und
8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei-
se vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Seite 7
E-5971/2008
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass das BFM aufgrund der im Rahmen der Glaubhaftig -
keitsprüfung ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat,
dem von den Beschwerdeführenden in der vorgebrachten Form gel-
tend gemachten Sachverhalt könne in seinem Gesamtbild und im
Resultat keine im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemachte Grund-
lage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte.
4.2 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die ein-
gereichten Beweismittel sowie die von den Beschwerdeführenden in
Auftrag gegebene Stellungnahme der SFH vermögen in entscheid-
relevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzu-
dringen.
4.2.1 Der Einwand in der Beschwerde, es sei undenkbar, dass die
PYD ehemalige PKK-Aktivisten als Mitglieder ablehnen würde, da
gerade ehemalige PKK-Aktivisten durch ihren Kampf ihr ernsthaftes
Interesse an der kurdischen Sache und ihre politische Hingabe be-
wiesen hätten, zielt an der Argumentation des BFM vorbei. Das BFM
hat in der angefochtenen Verfügung vielmehr in nachvollziehbarer
Weise erwogen, dass es sich die PYD unter den konkreten vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Umständen, wonach er als ehe-
maliger PKK-Aktivist wöchentlich von Angehörigen der syrischen
Sicherheitskräften in seinem Geschäft aufgesucht und kontrolliert
worden sei, nicht hätte leisten können, den Beschwerdeführer in ihren
Kreis aufzunehmen, da dadurch für die anderen Mitglieder das Risiko
einer Entdeckung und Festnahme viel zu hoch geworden wäre. Implizit
wird die Einschätzung des BFM von den Beschwerdeführenden in dem
Sinne gar geteilt, als in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, in
Syrien werde nahezu jeder oppositionell gesinnte Kurde von den
Sicherheitsbehörden observiert. Unter den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umständen ist es demnach nicht einleuchtend,
wenn er im Bewusstsein einer ständigen konkreten Observierung sich
und Angehörige der PYD geradezu willentlich der Gefahr ent-
Seite 8
E-5971/2008
sprechender behördlicher Massnahmen ausgesetzt hätte. Unter diesen
Vorzeichen und in Berücksichtigung des bei konkreten Verdachts-
momenten auf sicherheitsgefährdendes oppositionellen Verhaltens
schonungslosen Vorgehens der syrischen Sicherheitskräfte wäre eine
vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte
verdeckte Ausübung seiner Parteitätigkeit bald gescheitert. Zudem
passt das in der Beschwerde gezeichnete Bild einer geheimen
Parteimitgliedschaft, die der Beschwerdeführer im Versteckten aus-
geübt habe, nicht zum geltend gemachten Sachverhalt, wonach er an
öffentlichen Veranstaltungen der Partei jeweils an der Front gestanden
und gesprochen habe (Akten BFM A10/25 S. 16). Der Erklärungs-
versuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Partei so strukturiert
sei, dass die Festnahme eines Mitgliedes die Partei nur minimal ge-
fährde, erscheint im vorliegend konkreten Zusammenhang wenig hilf-
reich.
4.2.2 Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer - wie das BFM im
Resultat zu Recht feststellte - im Verlaufe des Asylverfahrens zu seiner
angeblichen Verfolgungssituation zu zentralen Elementen wider-
sprüchlich geäussert. Zwar geht das BFM in der Erwägung, wonach
der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung eine Suche der
syrischen Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause bereits auf den
November 2005 angesetzt habe und man ihm bei dieser Gelegenheit
habe ausrichten lassen, man werde ihn im Gefängnis zermürben,
wenn er sein politisches Engagement nicht aufgebe, fehl. Das BFM
interpretiert und zitiert die angegebene Protokollstelle (A10/15 S. 13)
falsch. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach dem
ersten Besuch der Behörden bei ihm zu Hause muss sich auf die
geltend gemachte Suche vom 25. Juni 2007 bezogen haben. Zudem
stammt das Zitat, wonach ihm von seiner Frau ausgerichtet worden
sei, man werde ihn im Gefängnis zermürben, wenn er seine politische
Tätigkeit nicht einstelle, aus dem Befragungsprotokoll des EVZ Basel
(A1/8 S. 4). Hingegen sind die Ausführungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung zutreffend, wonach sich der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung beim Kanton zum
Zeitpunkt der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit in der Werkstatt
widersprochen hat (A1/8 S. 2 [ab dem Jahr 2006], A10/25 S. 13 [nach
den Wahlen vom April 2007]) und diesen Widerspruch nicht plausibel
aufzulösen vermochte (A10/25 S. 19). Dass es sich dabei - wie in der
Rechtsmitteleingabe vorgebracht - um eine blosse Verwechslung
handeln würde, kann angesicht der unmissverständlichen Protokoll-
Seite 9
E-5971/2008
stellen nicht überzeugen. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich
darüberhinaus aus der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach der
Beschwerdeführer bis zum 25. Juni 2007 regelmässig in der Werkstatt
gearbeitet habe (A9/19 S. 11). Angesichts des Umstandes, dass die
Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als direkte Folge befürchteter Ver-
folgungsabsichten durch die syrischen Behörden und Vorsichtsmass-
nahme davor betrachtet werden müsste, betreffen diese Widersprüche
einen Kerngehalt des geltend gemachten Sachverhaltes. Im Weiteren
ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers schwer nach-
vollziehbar, wenn er anlässlich der ersten Befragung im EVZ Probleme
mit den syrischen Behörden vor dem 25. Juni 2007 ausdrücklich
verneint (A1/8 S. 5), anlässlich der Anhörung beim Kanton jedoch
geltend macht, seit November 2005 regelmässig von den syrischen
Behörden kontaktiert, aufgesucht und politischer Tätigkeit verdächtigt
worden zu sein. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, mit der ersten Warnung vom November 2005
hätten sich die Behörden nicht direkt an den Beschwerdeführer,
sondern an dessen Bruder gewandt, weshalb der Beschwerdeführer
die Frage nach dem ersten Kontakt mit den Behörden wegen der PYD-
Aktivität nicht eindeutig habe beantworten können und er selber erst
im Juni 2007 zu Hause gesucht worden sei, nicht zu überzeugen.
4.2.3 Auch gilt festzuhalten, dass keine stichhaltigen Gründe ersicht-
lich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in
Damaskus nicht zuverlässig und zutreffend sein sollten. Die Vorbehal te
in der schriftlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2008 gegenüber der
Botschaftsabklärung und deren Abklärungsergebnisse, auf die in der
Rechtsmitteleingabe verwiesen wird, vermögen offenkundig nicht
durchzudringen. Der nicht näher begründete Einwand, es sei als
notorisch zu betrachten, dass, wenn sich in Syrien der Geheimdienst
einer Sache angenommen habe, nicht davon auszugehen sei, dass
diesbezügliche Belege in den Registern zu finden seien, kann in
dieser Form nicht gehört werden und widerspricht in grundsätzlicher
Hinsicht etwa auch der von den Beschwerdeführenden eingereichten
Auskunft der SFH-Länderanalyse. Darin wird mit Berufung auf den
Danish Immigration Service unter anderem festgestellt, die syrischen
Behörden hätten die Ein- und Ausreisekontrollen bedeutend verschärft
und wenn eine Person von einem der Sicherheitsdienste gesucht
werde, könnten diese Daten bei der Ausreise abgerufen werden. Auf
die im SFH-Papier auf Angaben von privaten Auskunftspersonen ge-
stützten Aussagen ist an dieser Stelle nicht einzugehen, da die ent-
Seite 10
E-5971/2008
sprechenden Quellen dem Gericht nicht bekannt sind und dem An-
spruch auf erhöhte Zuverlässlichkeit nicht zu genügen vermögen. Das
SFH-Papier verweist im Weiteren auf verschiedene Menschen-
rechtsorganisationen, die darauf aufmerksam machen würden, dass
viele syrische Aktivisten mit politischem oder menschrechtlichem
Hintergrund daran gehindert würden, auszureisen.
4.2.4 Die Beschwerdeführenden haben ihre Reisepässe selbst be-
antragt und im Mai 2007 legal erhalten (A1/8 S. 3, A2/8 S. 3, A9/19
S. 4, A10/25 S. 4). Mit diesen Reisepässen sind sie über den streng
kontrollierten internationalen Flughafen von Damaskus aus ihrem
Heimatland ausgereist. Dass sie bei der Ausreise konkrete Probleme
gehabt hätten oder die Ausreise an sich mit Bestechung hätten er-
leichtern oder gar erzwingen müssen, machen sie nicht geltend. Es ist
somit mit dem BFM einig zu gehen, dass die Ausreise für den Be-
schwerdeführer in dieser Form nicht möglich gewesen wäre, wenn es
sich bei ihm um einen tatsächlich gesuchten oppositionellen Polit-
aktivisten gehandelt hätte. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe,
die Beschwerdeführenden hätten für den Transfer einen Schlepper an-
geheuert, vermag selbstredend an dieser Einschätzung nichts zu
ändern, genauso wenig wie der Umstand, dass die Beschwerde-
führenden die Ausstellung der Visa offenbar arglistig erschwindelt
haben (A9/19 S. 13/14, A10/25 S. 17/18).
4.2.5 Es erübrigt sich, auf die in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht
relevante Einschätzung des BFM einzugehen, wonach es der Be-
schwerdeführerin kaum möglich gewesen wäre, unbehelligt ihrer
Tätigkeit als Rechtsanwältin nachzugehen, wenn ihr Ehemann tat-
sächlich aus den geltend gemachten Gründen gesucht worden wäre.
Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes
keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft darzulegen vermochten. Eine begründete Furcht liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr -
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom
Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahr-
Seite 11
E-5971/2008
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Die Beschwerdeführenden konnten keine hinreichend überzeugenden
und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Verfolgung
schliessen lassen könnten. Aus ihren Vorbringen lassen sich ent-
sprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Syrien zu bejahen gewesen wäre. An diesem Schluss vermögen auch
die eingereichten Schreiben und Beweismittel nichts zu ändern.
4.3 Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf politische Aktivi-
täten in der Schweiz unter Beilage von Beweismitteln subjektive
Nachfluchtgründe geltend. Der Beschwerdeführer reichte dazu beim
BFM mit Schreiben vom 17. Juli 2008 ein Foto zu den Akten, das ihn
bei seiner Teilnahme an einer Gedenkaktion syrischer Kurden am
23. März 2008 in Zürich zeige.
4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8
S. 67 und 70).
4.3.2 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt
Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist
bekannt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst wahr-
genommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht
und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System
der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder
wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tre-
tende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt.
Seite 12
E-5971/2008
Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen
Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit
gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend
nicht anzunehmen. Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass auch vor
dem Hintergrund allfälliger vergangener exilpolitischer Aktivitäten des
Beschwerdeführers gestützt auf die Botschaftsabklärung vom 25. Juni
2008 bei den syrischen Behörden nichts gegen ihn vorliegt. Die
Entgegenungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen an dieser
Feststellung nichts zu ändern. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
wurde von den Beschwerdeführenden nichts Neues vorgebracht, das
im vorliegenden Zusammenhang relevant sein könnte. Aufgrund der
Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Syrien auch nicht aus
Gründen, die erst nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland entstanden
wären, mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen
Behörden zu rechnen haben. Eine Furcht vor künftiger Verfolgung
erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der
subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllen.
4.5 Die Beschwerdeführenden vermochten im vorliegenden Verfahren
die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen, angebotenen
Beweismittel und Verfahrensanträge einzugehen, da diese in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche daher zu Recht und im Resultat mit zutreffender Be-
gründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 13
E-5971/2008
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 14
E-5971/2008
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die entsprechenden Ein-
wände in der Rechtsmitteleingabe sind in dieser Form in Berück-
sichtigung der länderspezifischen Erkenntnisse nicht stichhaltig und
aufgrund der oben erwogenen Einschätzung der vorliegenden Akten-
lage unbegründet.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in Syrien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivil -
bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in genereller
Hinsicht nicht unzumutbar.
Seite 15
E-5971/2008
Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar zu erachten, da keine entsprechenden Hindernisse im Sinne
der zu beachtenden Bestimmung ersichtlich sind.
6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den
Beschwerdeführenden wurde mit Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgericht vom 24. September 2008 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt. Aufgrund der Aktenlage sind keine Gründe er-
sichtlich, darauf zurückzukommen, weshalb keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
E-5971/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 17