B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5971/2014
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. Mai 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 4. Juni 2014 wurde
er vom Bundesamt für Migration (BFM) summarisch zur Person befragt
und am 15. August 2014 vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte
im Wesentlichen geltend, ethnischer Igbo zu sein und in seinem Heimat-
staat Nigeria in der Stadt Aba, Abia State, gewohnt zu haben. Er habe
dort als Schuhmacher in seinem Ladengeschäft gearbeitet. Neben sei-
nem Geschäft hätten sich weitere Schuhmacherateliers befunden. Die
Schuhmacher hätten manchmal auch nachts gearbeitet. Mit seinem
Freund A.O. habe er eine homosexuelle Beziehung gepflegt. Während sie
in einer Nacht im März 2014 in seinem Geschäft Sex gehabt hätten, seien
sie von den Berufskollegen überrascht worden. Einige Personen hätten
gesagt, dass sie bei der Polizei Anzeige erstatten würden. Der Be-
schwerdeführer und sein Freund hätten jene jedoch angefleht, dies zu un-
terlassen. Als immer mehr Personen hinzugekommen seien, habe er die
Flucht ergriffen. Die zwei folgenden Tage habe er bei einem Freund ver-
bracht. Anschliessend sei er nach Lagos gereist und habe im März 2014
bzw. April 2014 Nigeria verlassen und sei am 22. Mai 2014 in die Schweiz
eingereist.
B.
Mit am 29. September 2014 eröffneter Verfügung vom 24. September
2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache mit der Weisung einer
ergänzenden Anhörung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Pro-
zessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung. Schliesslich sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde-
führer gab einen Arztbericht zu den Akten. Darüber hinaus reichte er kei-
ne Identitäts- bzw. Reisepapiere ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
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chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der ange-
fochtenen Verfügung klar begründet, weshalb die Schilderungen des Be-
schwerdeführers widersprüchlich und ohne Realkennzeichen ausfielen,
so dass von einem Sachverhaltskonstrukt ausgegangen werden muss,
das nicht geglaubt werden kann. Der Beschwerdeführer bringt in der
Rechtsmitteleingabe nichts gegen die Erwägungen der Vorinstanz vor,
das geeignet wäre, diese umzustossen. Es kann deshalb uneinge-
schränkt auf die vorinstanzlichen Überlegungen verwiesen werden. Na-
mentlich folgende Punkte sind hervorzuheben:
4.2 Obwohl sich die sexuellen Handlungen mit dem Freund A.O. und sei-
ne gemäss Beschwerdeführer weniger als eine Woche danach erfolgte
Ausreise erst vor Kurzem ereignet haben sollen sowie zwischen Erstbe-
fragung und Anhörung lediglich knapp zweieinhalb Monate liegen, kann
der Beschwerdeführer keine eindeutigen Angaben über den Zeitpunkt des
Vorfalles beziehungsweise seiner Ausreise machen. Je nach Befragung
hat sich der Vorfall entweder in der zweiten Märzwoche oder Ende März
2014 zugetragen, ist die Ausreise entweder in der zweiten Märzhälfte
oder im April 2014 erfolgt. Ebenfalls unerklärlich ist der Umstand, dass
der Beschwerdeführer die in der Erstbefragung geschilderte Ankündigung
der Leute, sie würden die sexuellen Handlungen mit seinem Freund der
Polizei anzeigen, sowie sein Flehen, dies nicht zu tun, anlässlich der An-
hörung überhaupt nicht erwähnte. Angesichts der schweren Strafen, wel-
che in Nigeria für homosexuelle Handlungen drohen, müsste eine dro-
hende Anzeige als ausgesprochen wichtiges Sachverhaltselement gelten.
Die – darauf angesprochen – geltend gemachte Erinnerungslücke hilft
ihm nicht weiter. Überhaupt sagt der Beschwerdeführer in der Rechtsmit-
teleingabe zu diesen vorinstanzlichen Einwänden kein Wort. Ebenso
schweigt er sich dort zum Vorhalt aus, dass er nicht in der Lage ist, sei-
nen Freund einigermassen detailliert zu beschreiben und nur mit stereo-
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typen Phrasen antwortet, obwohl er ihn schon länger kennt. Die in der
Rechtsmitteleingabe neu vorgebrachte Verfolgung wegen Zugehörigkeit
zu einer verbotenen politischen Partei bleibt ohne jede Ausführung oder
Dokumentation und ist daher – als reine Behauptung und mit Blick auf die
übrigen unglaubhaften Vorbringen – nicht weiter von Belang.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftig-
keit seiner Vorbringen auszuräumen. Er hat in der Rechtsmitteleingabe
namentlich nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochte-
nen Verfügung Bundesrecht verletzt haben soll oder inwiefern diese auf
einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll, weshalb die Vor-
instanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Da seine Schilderungen nicht glaubhaft sind, konnte der Beschwerdefüh-
rer keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Entgegen seinen
Ausführungen ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und auf-
grund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Nigeria herrscht trotz teilweise starker Spannungen in bestimmten Re-
gionen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen werden
kann, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt. Zudem sind den Akten keine
Anhaltspunkte für eine individuelle Unzumutbarkeit zu entnehmen. Der
ärztlich festgestellte Bluthochdruck kann auch in Nigeria behandelt wer-
den. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach
zumutbar.
6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer macht Bedürftigkeit
geltend und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Diesen Ersuchen kann nicht
stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtlos zu gelten ha-
ben (Art. 65 VwVG; Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Zudem fehlt eine Bes-
tätigung der Bedürftigkeit. Mit diesem Urteil ist auch der Antrag auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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