B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5971/2016
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Jahr
2009 in den Sudan. Am 16. September 2015 reiste sie mit ihren beiden
Kindern in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am
18. September 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte sie am 10. März 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im We-
sentlichen geltend, im Jahr 1995 sei sie in den Militärdienst eingerückt.
Nachdem sie von einem Vorgesetzten vergewaltigt worden sei, habe man
sie im Jahr 1999 aus medizinischen Gründen aus dem Dienst entlassen,
weil sie schwanger gewesen sei. Danach habe sie in einer Textilfabrik ge-
arbeitet. Im Jahr 2005 habe das Gesetz geändert und es sei ein Aufruf
ergangen, wonach sich alle nach Sawa hätten begeben müssen, um sich
einer erneuten medizinischen Kontrolle zu unterziehen. Sie habe sich je-
doch nicht in Sawa gemeldet und bis ins Jahr 2009 weitergearbeitet. Dann
sei sie mit der Begründung entlassen worden, dass sie nicht über militäri-
sche Entlassungspapiere verfüge. Daraufhin habe sie, aus Angst wieder in
den Militärdienst eingezogen zu werden, Eritrea illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2016 – eröffnet am 30. August 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kan-
ton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihr sei die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeven-
tualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Erhebung des Sachver-
halts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht sei sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
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das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Asyl-
punkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend
gemachte Vergewaltigung im Jahr 1998 würde im Zeitpunkt der Ausreise
bereits weit zurückliegen, weshalb sie nicht als Anlass für die Ausreise ge-
wertet werden könne. Auch sonst würden auf Grund des beurteilten Sach-
verhalts keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdefüh-
rerin aus den geltend gemachten Vorkommnissen zum Zeitpunkt der Aus-
reise noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Es be-
stehe somit zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht kein Kausalzusammenhang, weshalb den Vorbringen keine Asyl-
relevanz zukomme.
3.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerde-
führerin nicht asylrelevant sind. Diese setzt sich mit den Ausführungen der
Vorinstanz im Asylpunkt nicht ansatzweise auseinander. So besteht zwi-
schen den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignissen in den
Jahren 1998 und 1999 und ihrer Ausreise im Jahr 2009 weder ein sachli-
cher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang. Auch ihre Angst, dass sie
wieder in den Militärdienst eingezogen werde, muss als unbegründet ab-
getan werden, zumal sie seit der vorgebrachten Gesetzesänderung und
ihrer Ausreise noch vier Jahre in Eritrea gearbeitet hat und sich auch sonst
keine Anhaltspunkte für eine nochmalige Rekrutierung der Beschwerdefüh-
rerin finden.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende
oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
4.
4.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
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4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin erfülle auch die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie mache
geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft
werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für
Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die
eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung
gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die
sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei
zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass
der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der erit-
reischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele
eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nati-
onaldienst verweigert, noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Sie
sei aus medizinischen Gründen aus dem Dienst entlassen worden und es
sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie in absehbarer Zukunft konkret
und persönlich für den Militärdienst aufgeboten worden wäre. Sie habe
demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entneh-
men, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise aus Eritrea
seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich.
4.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe das Land illegal
verlassen, was die Vorinstanz nicht bestreite. Eritreische Staatsangehö-
rige, welche das Land illegal verlassen hätten, müssten bei ihrer Rückkehr
immer noch mit Strafverfahren wegen Landesverrat und mit Gefängnisstra-
fen und Folter rechnen. Der Bericht der Vorinstanz (Focus Eritrea) sei nicht
geeignet, eine diesbezügliche Praxisänderung zu rechtfertigen. Personen
welche Eritrea verliessen, seien deshalb weiterhin als Flüchtlinge anzuer-
kennen. Selbst bei einer freiwilligen Rückkehr stelle die Weigerung der Ent-
richtung der Diasporasteuer und der Unterzeichnung des Reueformulars
einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Aus diesem Grund sei sie als
Flüchtling anzuerkennen.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
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Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylre-
levant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.5 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (vgl. oben E. 4.3). Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen
Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ih-
res Profils auf, zumal sie, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, aus me-
dizinischen Gründen aus dem Nationaldienst entlassen wurde und keine
Anzeichen dafür bestehen würden, dass sie in absehbarer Zukunft konkret
und persönlich für den Militärdienst aufgeboten worden wäre. Es lässt sich
deshalb keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen.
4.6 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
4. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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