Abtei lung V
E-597/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-597/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ – eigenen An-
gaben zufolge den Heimatstaat am 25. November 2009 verliess, am
1. Dezember 2009 in die Schweiz einreiste und am darauffolgenden
Tag ein Asylgesuch stellte,
dass er am 8. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel erstmalig kurz befragt und am 22. Dezember 2009 ausführlich
durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe im Jahr (...) an den Newroz-Feier-
lichkeiten in B._______ teilgenommen, sei festgenommen und einen
Tag lang gefoltert worden,
dass er danach von der Polizei ständig belästigt und generell als Kurde
und Alevite – namentlich auch im Militärdienst und bei der Arbeit – be-
nachteiligt worden sei,
dass er Mitte (...) auf dem Heimweg von mehreren Männern an-
gehalten, in ein Auto gezerrt und in die Berge gefahren worden sei,
dass man ihn dort unter Ansetzen einer Bedenkfrist von einer Woche
zu Spitzeldiensten aufgefordert habe und er aus Angst um sein Leben
dem Schein nach zugestimmt habe,
dass er vor Ablauf der Bedenkzeit nach C._______ geflohen sei und
sich dort als (...) niedergelassen habe,
dass sich die Polizei ab diesem Zeitpunkt etwa zweimal jährlich in
B._______ nach ihm erkundigt habe,
dass der Beschwerdeführer Ende (...) für drei oder vier Tage nach
B._______ gereist, danach wieder bis Anfang (...) in C._______ gelebt
habe,
dass er danach nach B._______ zurückgekehrt sei und dort bis (...)
gelebt und gearbeitet habe, er sich danach auf Anraten des Vaters und
um den Problemen wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdisch-
alevitischen Bevölkerungsgruppe zu entgehen zum Verlassen der
Türkei entschieden habe,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 4. Januar 2010 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen wegen seiner
Zugehörigkeit Glaubensgemeinschaft der Aleviten und der Ethnie der
Kurden vermöchten in der vorliegend geschilderten Art und Weise den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen,
dass die geschilderten Benachteiligungen namentlich in ihrer Intensität
nicht über die Nachteile hinausgingen, die weite Teile der kurdischen
Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten,
dass sich der Beschwerdeführer zudem nicht politisch exponiert habe
und er daher keiner von der türkischen Polizei verfolgten Zielgruppe
zugeordnet werden müsse,
dass dies dadurch bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer jahre-
lang unbehelligt in C._______ gelebt habe, trotz der behaupteten
Furcht vor den Behörden mehrmals nach B._______ zurückgekehrt
sei, er sich im (...) einen Identitätsausweis und (...) einen Reisepass
bei den Behörden habe ausstellen und letzteren im (...) habe
verlängern lassen, welche Faktoren allesamt gegen eine behördliche
Suche nach dem Beschwerdeführer sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Februar
2010 feststellte, die Beschwerde vom 1. Februar 2010 enthalte im
Asylpunkt zwar einen Antrag jedoch keine Begründung, und er ge-
stützt auf diese Feststellung eine Frist zum Nachreichen einer rechts-
genüglichen Beschwerdebegründung in diesem Punkt ansetzte,
dass der Instruktionsrichter zudem festhielt, bei ungenutzter Frist
werde auf das blosse Rechtsbegehren betreffend Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung hinsichtlich Ablehnung des Asylgesuchs nicht
eingetreten und die Beschwerde vom 1. Februar 2010 nur als gegen
den Vollzug der Wegweisung gerichtet entgegengenommen,
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dass mit gleicher Verfügung für den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wiesen wurde,
dass die Zwischenverfügung vom 9. Februar 2010 am 24. Februar
2010 (Eingang) von der zuständigen Poststelle mit dem Vermerk "nicht
abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde,
dass die Sozialhilfestelle D._______ mit Schreiben vom 1. März 2010,
mitteilte, der Beschwerdeführer habe vom 11. bis 18. Februar 2010
beim kranken Bruder in E._______ geweilt und daher die Abholungs-
einladung zu spät wahrgenommen,
dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 2. März 2010 dem Be-
schwerdeführer eine Kopie der Verfügung vom 9. Februar 2010 infor-
mationshalber nochmals zukommen liess und in diesem Zusammen-
hang auf die Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verwies,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die – soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung
betreffend – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Asylpunkt
festzustellen ist, dass die Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung
nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist zu laufen begann (vgl. Art. 12
Abs. 1 AsylG), damit spätestens am 20. Februar 2010 endete und der
Beschwerdeführer die Verfügung vom 9. Februar 2010 nicht innert der
gesetzlich festgelegten siebentägigen Abholfrist bei der zuständigen
Poststelle abgeholt hat,
dass der Beschwerdeführer demzufolge innert Frist keine Be-
schwerdebegründung im Asylpunkt eingereicht (und im Übrigen selbst
nach der erneuten, informationshalber erfolgten Zustellung vom 2.
März 2010 diesbezüglich keine weiteren Eingaben aktenkundig ge-
macht) hat,
dass deshalb auf die Beschwerde vom 1. Februar 2010 soweit die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffend an-
drohungsgemäss nicht einzutreten ist und diese nur als gegen den
Vollzug der Wegweisung gerichtet entgegengenommen wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass mit Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in sei-
nem Rechtsmittel zu den Gründen, aus denen der Vollzug seiner
Wegweisung unzumutbar sei, vollumfänglich auf die oben erwähnte
Argumentation verwiesen werden kann, mit der die Vorinstanz die gel-
tend gemachten Asylgründe als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qua-
lifiziert hat,
dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer sich jahrelang unbehelligt in C._______
aufhalten und dort eine Lebensgrundlage aufbauen konnte, weshalb
anzunehmen ist, er verfüge dort über ein entsprechendes soziales Be-
ziehungsnetz, und ausserdem festzustellen ist, dass zahlreiche An-
gehörige der Kernfamilie nach wie vor in der Türkei leben,
dass den Akten auch sonst keine Hinweise darauf zu entnehmen sind,
der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat in eine existenzbedrohende Situation, es ihm vielmehr mög-
lich sein sollte, sich in C._______ wiederum niederzulassen und die
dort früher ausgeübte Berufstätigkeit wieder aufzunehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da mindestens die dort
genannten Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde vorliegend nicht gegeben ist,
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dass demzufolge bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde vom 1. Februar 2010 wird im Asylpunkt nicht ein-
getreten. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die
kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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