B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-597/2014
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(Dublinverfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2013 / N (…).
E-597/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2013 zusammen mit seinem
Bruder (N [...]) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 12. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, wobei
er geltend machte, er sei mit seinen Eltern in den Iran gezogen, als er
einjährig gewesen sei,
dass er Teheran auf dem Landweg verliess und nach einem Aufenthalt
von 45 Tagen in Istanbul nach Bulgarien gelangte, wo er inhaftiert und
daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass er sich nach seiner Freilassung in einem Flüchtlingslager in Sofia
hätte melden sollen, was er jedoch unterlassen habe,
dass er vor diesem Hintergrund mit einem Schlepper über Ungarn und
Österreich am 13. Oktober in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
12. November 2013 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichtein-
tretensentscheid gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung
nach Bulgarien gewährt wurde, wobei er geltend machte, sein Ziel sei von
Beginn weg die Schweiz gewesen und er sei von den bulgarischen Be-
hörden unter Gewaltanwendung daktyloskopisch erfasst worden,
dass er bei einer allfälligen Rückführung nach Bulgarien wieder inhaftiert
werde, weil er sich im Flüchtlingslager nicht gemeldet habe,
dass das BFM am 28. November 2013 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO
(Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat)
gestütztes Übernahmeersuchen an Bulgarien richtete, welchem die bul-
garischen Behörden am 21. Januar 2014 explizit gestützt auf besagte
Bestimmung zustimmten,
E-597/2014
Seite 3
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2013 – eröffnet am 29. Ja-
nuar 2014 – in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Bulgarien sei ge-
stützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die
Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Sus-
pensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht von der Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E-597/2014
Seite 4
dass am 10. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Unter-
stützungsbedürftigkeitserklärung des Amts für Migration und Integration
des Kantons C._______, datiert vom 5. Februar 2014, einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
E-597/2014
Seite 5
Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30
E. 3, 2011/9 E. 5),
dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar
2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
E-597/2014
Seite 6
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wieder-
aufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2013 ein Asylgesuch stellte
und das Ersuchen des Bundesamtes an die bulgarischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2013 erfolgte,
weshalb vorliegend die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prüfung
ihres Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermit-
teln ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO),
dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige
Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit)
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
(vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen
Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO
gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien
und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
E-597/2014
Seite 7
währt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-
II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5
Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ei-
nen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, des-
sen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste
Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zustän-
digkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein
Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein an-
derer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestim-
mung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung
den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv
auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
E-597/2014
Seite 8
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bür-
gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Über-
einkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 18. Juli 2013 in Bulgarien il-
legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das BFM die bulgarischen Behörden am 5. Dezember 2013 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 21. Janu-
ar 2014 explizit zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien daktyloskopisch
erfasst worden zu sein,
dass nach dem Gesagten vorliegend Bulgarien für die Prüfung des Asyl-
antrags zuständig ist,
dass weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch dorthin ausrei-
sen kann oder ob Überstellungshindernisse bestehen,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von den bulgarischen
Behörden gezwungen worden, seine Fingerabdrücke zu geben, sein
Zielland sei jedoch die Schweiz gewesen,
dass er in Bulgarien drei Tage ohne Essen und Trinken inhaftiert gewesen
sei und bei einer Rückkehr dorthin befürchte, erneut inhaftiert zu werden,
weil er sich nach seiner Freilassung nicht wie abgemacht im
Flüchtlingslager Sofia gemeldet habe,
dass diese Einwände indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Bul-
gariens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern respektive
einen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – Anspruch auf
Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung durch die
Schweiz zu begründen,
E-597/2014
Seite 9
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, eine
Überstellung nach Bulgarien würe gegen Art. 3 EMRK sowie gegen das
Non-Refoulement-Gebot verstossen,
dass er unter Hinweis auf einen Bericht des United Nations High Com-
missioner for Refugees (UNHCR) ferner vorbringt, in Bulgarien hätten
sehr viele Asylsuchende ein Asylgesuch gestellt, weshalb nicht sicher sei,
dass sein Asylverfahren wieder aufgenommen werde,
dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unter
anderem von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitglied-
schaft den Verpflichtungen aus 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbe-
werbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem
Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2
S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinie durch den zuständigen
Mitgliedstaat kein selbstständiges Recht einer beschwerdeführenden
Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begrün-
det, sondern es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk"
im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive
die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast trägt
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]
vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde-Nr. 30696/09]),
dass Bulgarien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK,
der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie von
Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen,
E-597/2014
Seite 10
dass nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass
dem Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien der
Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt würde, und er damit un-
menschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die bulgarischen Be-
hörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des Non-
Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgeschafft würde,
dass damit nicht geschlossen werden kann, Bulgarien würde in genereller
Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen re-
spektive – wie dahingehend in der Beschwerde geltend gemacht – in völ-
kerrechtswidriger Weise gegen das Refoulementverbot verstossen,
dass unter diesen Umständen demnach auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer
würde im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notla-
ge geraten,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche
eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumut-
bar erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu
Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Bul-
garien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10),
dass das BFM somit den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
E-597/2014
Seite 11
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellte Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ab-
zuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die ku-
mulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-597/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: