B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-597/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 1. Februar 2014. Nach einem circa einjährigen Aufenthalt im Su-
dan sei sie via Libyen nach Italien und von dort am 4. Juni 2015 in die
Schweiz eingereist, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) in B._______ um Asyl ersuchte. Eine summarische Befra-
gung erfolgte am 8. Juni 2015, eine ausführliche Anhörung zu den Asyl-
gründen am 27. Juli 2016.
Das Gesuch begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit,
sie sei aufgrund der Desertion ihres Bruders aus dem Militärdienst behörd-
lich gesucht worden und deshalb geflüchtet. Weil dieser nach seiner Flucht
aus dem aktiven Nationaldienst für die Behörden unauffindbar gewesen
sei, sei ihre Mutter im Dezember 2014 verhaftet worden. Nachdem diese
erkrankt sei und medizinisch habe behandelt werden müssen, sei sie im
Februar 2014 entlassen worden. Noch am selben Tag hätten die Behörden
dann die Beschwerdeführerin zu Hause gesucht. Die Angst vor einer Ver-
haftung sei der Grund gewesen, weshalb sie ihr Dorf fluchtartig verlassen
und ihren knapp (…) Sohn alleine zurückgelassen habe. Von ihrem Woh-
nort C._______ sei sie mit dem Bus nach Tesseney gefahren und von dort
zu Fuss – zusammen mit dem Schwager ihrer Schwester – illegal über die
Grenze bis in die Stadt Kassala in den Sudan gelangt. In der sudanesi-
schen Ortschaft D._______ habe die Beschwerdeführerin für ungefähr ein
Jahr Unterschlupf bei einer Eritreerin gefunden, ehe sie mit dem Bus weiter
nach Ägypten und Libyen gefahren sei. Von dort sei sie per Boot nach Eu-
ropa und schliesslich in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Identitäts-
karte ihrer Mutter sowie einen Taufschein ihres Sohnes und einen Ausweis
im Original, der im Sudan ausgestellt worden sei, ein.
B.
Mit Entscheid vom 30. Dezember 2016 – eröffnet am 3. Januar 2017 –
verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig
wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten der vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte die Vorinstanz
aus, die geltend gemachten Gründe würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Darüber
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hinaus genüge die illegale Ausreise aus Eritrea nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft zu erfüllen.
C.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 erhob die Rechtsvertretung Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Beschwerdeführerin
sei in Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfü-
gung die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe zu-
zuerkennen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur er-
neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht.
Der Beschwerde wurde eine Bestätigung bezüglich aktueller Unterstüt-
zungsleistungen des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden bei-
gelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vom SEM angeord-
neten vorläufigen Aufnahme den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der amtli-
chen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und
Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde und lediglich die
Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung anfocht, beschränkt sich das
Verfahren auf die Frage, ob das SEM zurecht deren Flüchtlingseigenschaft
verneinte. Die Ziffern 2 und 3 blieben unangefochten und sind somit in
Rechtskraft erwachsen.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 In der Beschwerde wird insbesondere moniert, dass die vorinstanzliche
Praxisänderung, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genom-
men nicht mehr als Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
gilt, unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin verweist auf die bisherige
Rechtsprechung, wonach das illegale Verlassen des Landes seitens der
eritreischen Regierung als ein Zeichen politischer Opposition gegen den
Staat gewertet werde und illegal ausgereiste Personen daher begründete
Furcht haben müssten, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erheblichen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das SEM habe sich in Asylverfahren an
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu halten, namentlich
was die Beurteilung länderspezifischer Fragestellungen betreffe. Eine Ab-
weichung von der geltenden Praxis sei gemäss BVGE 2015/54 nur in ein-
zelnen Verfahren und nur mit einlässlicher Begründung möglich. Indem die
Vorinstanz im Fall der Beschwerdeführerin die illegale Ausreise als unter-
geordnet erachte und keine Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer
Rückkehr sehe, weiche sie in unzulässiger Weise von der geltenden Praxis
ab. Der vom SEM genannten, neuen Herkunftsländerinformationen seien
keine Angaben zu entnehmen, wie Personen, die noch nicht für den Natio-
naldienst aufgeboten, von diesem befreit oder aus diesem entlassen wor-
den seien, behandelt würden und ob diese keine drastischen Strafen auf-
grund ihrer illegalen Ausreise zu erleiden hätten. Die Gesetze in Eritrea
sähen klarerweise eine Bestrafung der illegalen Ausreise vor und es lägen
keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Eritrea nicht die gesetzlich vorgesehenen Strafen zu be-
fürchten hätte. Sie habe daher begründete Furcht, bei einer Rückkehr
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ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu
sein, so dass sie die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfülle.
3.5 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der
flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom
Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile
geklärt worden. So wurde die bisherige Rechtsprechung, wonach eine ille-
gale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund galt und zur
Flüchtlingseigenschaft führte, mit dem Urteil D-7898/2015 aufgegeben.
Das Gericht gelangte zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale
Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr aus-
reiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsre-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5 [als Referenzurteil publiziert]).
3.6 Im Fall der Beschwerdeführerin sind keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte ersichtlich, welche für eine Verschärfung ihres Profils führen wür-
den, zumal der Asylpunkt (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) unange-
fochten in Rechtskraft erwuchs. Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG darzutun ver-
mochte. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben
erwähnte Koordinationsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts verwie-
sen werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht verneint. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneu-
ten Entscheidung kann unter gegebenen Umständen verzichtet werden.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2014/32 E. 9.2, m.w.H.)
5.3 Indem die Vorinstanz im angefochtenen Asylentscheid vom 30. De-
zember 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet
und die Rückführung in den Heimatstaat als nicht zumutbar erachtet hat,
erübrigen sich weitere Ausführungen zu den alternativen Wegweisungs-
vollzugshindernissen der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit. Die vorläufige
Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid in Kraft.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit
Verfügung vom 1. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden muss, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Mit gleicher Verfügung vom 1. Februar 2017 wurde ferner das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Ass. iur. Christian Hoffs
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet sowie dieser darüber orientiert,
dass der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertretung Fr. 100.- bis
Fr. 150.- beträgt (in Anwendung der Art. 10 und Art. 12 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat
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am 27. Januar 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen
Stundenansatz von Fr. 200.- enthält. Das amtliche Honorar mit einem re-
duzierten Stundenansatz von Fr. 150.- für einen Aufwand von vier Stunden
sowie den angemessen erscheinenden Auslagen von Fr. 132.50 beträgt
demnach insgesamt Fr. 732.50 und geht zulasten der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Ass. iur. Christian Hoffs, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 732.50 zulasten der Ge-
richtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: