B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5972/2014
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
Durchgangsheim für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014
N (…).
E-5972/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland nach eigenen Anga-
ben im Juli 2013. Sie liess dort ihr Kind zurück. Sie reiste im Juni 2014
von Khartum, wo sich ihr eritreischer Ehemann noch aufhalte, nach Liby-
en weiter. Über das Meer gelangte sie anschliessend nach Italien. Sie
blieb etwa zehn Tage lang dort, bevor sie von Italien herkommend in die
Schweiz einreiste, wo sie am 25. Juli 2014 ein Asylgesuch stellte.
A.b In der Befragung zur Person vom 30. Juli 2014 machte sie geltend, in
Eritrea ein schwieriges Leben zu haben, denn jedermann, der arbeiten
wolle, müsse unabhängig von seinem Alter zuerst Militärdienst leisten.
Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nicht-
eintretensentscheids und einer Überstellung nach Italien gewährt. Die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs
wurde von ihr nicht bestritten. Jedoch erklärte sie, dorthin auf keinen Fall
zurückzukehren. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihr gut. Sie sei in
Italien wegen (…) in einem Spital behandelt worden. Sie reichte zwei
Personalausweise, darunter ihre eritreische Identitätskarte, ihr Eisen-
bahnbillett (Mailand-Locarno) vom 24. Juli 2014 sowie diverse Unterlagen
über ihren Spitalaufenthalt vom 17. Juli 2014 in Italien ein.
A.c Das vom BFM am 4. August 2014 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1
der sog. Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist) an die italienischen Behörden gestellte
Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (sog. take charge-
Verfahren) blieb unbeantwortet. Ausgehend von der stillschweigenden
Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs ersuchte das BFM
Italien am 9. Oktober 2014 um Mitteilung der gewünschten Rückfüh-
rungsmodalitäten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 – eröffnet am 13. Oktober 2014 – trat
das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie
nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständi-
gen Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundes-
E-5972/2014
Seite 3
amt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte der Beschwerde-
führerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Das BFM stellte fest, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen ist. Aus dem Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin ein Aufenthalt in der Schweiz vorzie-
he und verlauten lasse, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, könne
sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es würden keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen würde.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung des BFM mit Ein-
gabe vom 15. Oktober 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde unter Verwendung eines (für Beschwerden gegen Asyl-
gesuchsabweisungen konzipierten) fremdsprachigen Beschwerdeformu-
lars, das in deutscher Sprache auf Seite 3 und 4 der Beschwerde ergänzt
wurde. Mit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung und die
Kopie eines Asylbewerberausweises eingereicht.
D.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober
2014 – eröffnet am 20. Oktober 2014 – fest, die Beschwerde sei zwar
frist- aber nicht formgerecht eingereicht worden, weil von der siebenseiti-
gen Eingabe der grösste Teil - nämlich alles Vorgedruckte und somit auch
die Anträge – in einer dem Gericht nicht verständlichen Sprache und
Schrift verfasst worden sei. Da das Gericht von entsprechenden Formula-
ren in ihm verständlichen Amtssprachen wisse, dass der vorgedruckte
Text ohnehin ungeeignet sei für die Anfechtung eines Nichteintretensent-
scheides, namentlich in einem Dublin-Verfahren, genüge die Beschwerde
den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb der Beschwerdeführerin
die Eingabe inklusive eingereichte Beweismittel in Kopie zurückzusenden
seien und ihr eine Frist zur Einreichung einer den erwähnten Anforderun-
gen genügenden Beschwerdeschrift anzusetzen sei. Ohne einen Gegen-
bericht innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung sei davon
auszugehen, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung (soweit
die Beschwerdeführerin dadurch beschwert sei) von ihr angefochten wer-
den wolle und dass es sich beim in Deutsch gehaltenen Text auf Seite 3
und 4 der Beschwerde um die vollständige Beschwerdebegründung
E-5972/2014
Seite 4
handle. Weiter sei aufgrund einer ersten summarischen Beurteilung der
Aktenlage kein überwiegendes privates Interesse der Beschwerdeführerin
an einer Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung erkennbar, weil die in
einer Amtssprache gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeschrift kei-
ne Vollzugsaussetzung rechtfertigen würden. Mithin werde der Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen. Weiter könnten
fremdsprachige Eingaben und Beweismittel, die nicht in einer Amtsspra-
che des Bundes übersetzt seien, keine Beachtung finden.
E.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 unter
Verwendung eines (für Beschwerden gegen Asylgesuchsabweisungen
konzipierten) deutschsprachigen Beschwerdeformulars Stellung. Die (im
Formular vorgedruckten) Rechtsbegehren in deutscher Sprache lauten:
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung, Feststellung der Undurchführbarkeit der
Wegweisung, Anordnung der vorläufigen Aufnahme, Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Kostenvorschusserhe-
bung, eventualiter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vor-
sorgliche Anweisung der Behörde betreffend Kontaktaufnahme mit den
und Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats
beziehungsweise Information bei erfolgter Datenweitergabe. Auf Seite 7
der Beschwerde wurde, wiederum im vorgedruckten Teil des Formulars
zusätzlich die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung verlangt, al-
lerdings ohne das Gesuch zu begründen und die beizuordnende Person
zu bezeichnen. Handschriftlich liess die Beschwerdeführerin folgende Er-
gänzungen zur Eingabe vom 15. Oktober 2014 anfügen: Sie könne nicht
nach Italien zurückkehren, weil die Situation dort sehr schlecht sei. Es
existierten über die Situation in Italien genügend Berichte, beispielsweise
solche von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Sie erhalte dort nicht
genügend medizinische Hilfe, keine Arbeit und keine Wohnung. Sie müss-
te dort auf der Strasse leben. Sie ersuche daher sinngemäss um Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung ihres Antrags
auf internationalen Schutz durch dieses Land führe.
E-5972/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl.
Art. 31 VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist unter Beachtung der Ergänzung vom 21. Oktober
2014 frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachste-
henden Vorbehalten einzutreten.
Nicht einzutreten mangels Anfechtungsgegenstand ist auf die Anträge auf
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Soweit die
Beschwerdeführerin Anträge zum Verfahren stellt – Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vorsorgliche Anweisung der
zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen oder, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, die Be-
schwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren –,
ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer (individualisierten) Be-
gründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine erneute Aufforderung zur Ver-
besserung der weiterhin bestehenden Mängel (Art. 52 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 110 Abs. 1 AsylG) kann allerdings unterbleiben,
weil diese Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos
werden beziehungsweise aus prozessökonomischen Gründen, da die
handschriftlich in die Beschwerdeformulare vom 15. und 21. Oktober
2014 eingefügten Begründungen hinsichtlich der Wegweisung nach Ita-
lien genügend verständlich sind.
1.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111
Bst. e AsylG). Es handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
E-5972/2014
Seite 6
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen
Staaten der Europäischen Union die Dublin-III-VO anwendbar (Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen
der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der
Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat
der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den
Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechts-
ordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember
2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014
vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3
und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab
dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss
Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt.
E-5972/2014
Seite 7
3.2 Das Asylgesuch in der Schweiz datiert vom 25. Juli 2014. Mithin ist
neues Dublin-Recht anzuwenden.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO oder Dublin-III-VO haben die Mitglied-
staaten jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der
Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der An-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien
der Dublin-VO als zuständiger Staat bestimmt wird.
Das erste (in der sog. Eurodac-Datenbank) registrierte Asylgesuch im
sog. Schengen-Raum wurde am 25. Juli 2014 zwar in der Schweiz ge-
stellt. Indessen erklärte die Beschwerdeführerin, sich vor ihrer Einreise in
die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Sie habe dort ihre Personal-
angaben verweigert und ihre Fingerabdrücke nicht angegeben, weil Ita-
lien nicht ihren Wunschvorstellungen entspreche und sie dort kein Asyl-
gesuch habe stellen wollen. Sie gedenke nicht, dorthin zurückzukehren,
weil die Schweiz ihr Wunschziel sei und das einzige Land, wo sie in Frei-
heit leben könne (vgl. Beschwerde S. 3; Vorakten A6 S. 11 Ziff. 8.01). Sie
habe sich gewiss insgesamt etwa zehn Tage lang in Italien aufgehalten
und dort einen Spitalaufenthalt gehabt, bevor sie am 25. Juli 2014 in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe.
Aufgrund des nachweislichen erstmaligen Aufenthalts der Beschwerde-
führerin im sog. Schengen-Raum in Italien im Juli 2014 hat das BFM am
4. August 2014 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO zu Recht um Rücknahme der Beschwerdeführerin ersucht.
Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist `(sog. Verfristung) haben sie die
Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art.
22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gege-
ben.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz
und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz
durch dieses Land führe. Sie machte geltend, die Situation von Flüchtlin-
gen in Italien sei "sehr schlecht". Sie wolle dorthin nicht zurückkehren. Ita-
lien sei nicht ihr gewünschtes Land. Sie wolle in Freiheit leben und eine
Zukunft haben. Es existierten über die schlechten Zustände in Italien viele
Berichte, beispielsweise diejenigen der Flüchtlingshilfe. Es gebe nicht ge-
E-5972/2014
Seite 8
nügend medizinische Hilfe für sie, keine Arbeit und keine Wohnung. Sie
müsste auf der Strasse leben (vgl. Beschwerdebegründungen vom 15.
und 21. Oktober 2014).
4.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese
Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE
2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Bei-
spiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbe-
sondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt
II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch
behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein ande-
rer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Be-
stimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt
und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9
E. 8.1 f.).
4.3 Mithin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Über-
stellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegeben-
heiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierig-
keiten zu geraten respektive eine Verletzung ihrer Grundrechte zu er-
leiden. Es obliegt ihr dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche
ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Be-
hörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht
respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern.
4.3.1. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu
überzeugen. Zur Situation in Italien brachte sie lediglich die pauschale
Behauptung einer "sehr schwierigen" Situation in Italien vor. Darüber hin-
E-5972/2014
Seite 9
aus behauptete sie unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete Berichte,
darunter der Flüchtlingshilfe, bloss in globaler Weise, Arbeit und Woh-
nung fehlten sowie die medizinische Versorgung genüge ihr nicht. Indes-
sen genügt die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien den Minimal-
standards des internationalen Rechts und es besteht kein Grund zur An-
nahme, die Beschwerdeführerin werde wegen ungenügender Aufent-
haltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen
Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten.
4.3.2. Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien
die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen
Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwer-
deführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Her-
kunftsstaat, in dem diese riskiert, Folter oder unmenschlicher Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer
Überstellung wird davon ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mit-
gliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie),
darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den
zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbstän-
diges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich
des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, Art. 3 K11 S. 75), den die Beschwer-
deführer nicht erbracht hat. Sie kann denn auch nicht einmal von persön-
lichen Erfahrungen mit dem Asylverfahren in Italien berichten. Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass ihr bei einer Überstellung nach Ita-
lien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren möglich sein wird und sie
weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die italieni-
schen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung
des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde.
E-5972/2014
Seite 10
4.3.3. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in völkerrechtswidri-
ger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hat diesbe-
züglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Un-
terstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders ver-
letzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April
2013, Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtli-
cher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichts-
hof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen
und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesse-
rungen festzustellen. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die asylsu-
chende Person – es handelte sich um eine alleinstehende Frau mit zwei
kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften
und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physi-
scher oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen las-
sen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch
nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in ei-
nem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies steht es
der Beschwerdeführerin offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung,
bei der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit, bei der medizinischen
Versorgung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen
italienischen Stellen oder Justizbehörden zu rügen.
4.3.4. Mithin sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf
hindeuteten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach
Italien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten
könnte. Aus den Akten geht hervor, dass sie sich im Moment für gesund
halte (Vorakten A6 S. 11). So hat sie ihren Angaben zufolge in Italien be-
reits die notwendigen Hilfeleistungen seitens eines Spitals erhalten, als
es gegolten habe, sie wegen (…) und der Strapazen einer Anreise übers
Mittelmeer (Bewusstlosigkeit) fachgerecht zu behandeln. Es liegen zu-
dem bei ihr namentlich keine Hinweise auf Traumatisierungen oder ande-
re schwere Beeinträchtigungen psychischer oder physischer Art vor, wel-
che eine besondere Verletzlichkeit oder einen besonderen Bedarf an
ausserordentlichen medizinischen Versorgungsleistungen begründen
könnten. Aufgrund ihrer gezeigten Selbständigkeit ist jedenfalls nicht da-
von auszugehen, dass sie mit den gegebenen aktuellen Möglichkeiten in
E-5972/2014
Seite 11
Italien überfordert sein könnte oder sich nicht auch in Italien für die ihr zu-
stehenden Rechte einsetzen könnte.
4.4 Zusammenfassend besteht damit kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstos-
sen. Damit besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt.
Italien ist zur Übernahme der Beschwerdeführerin und zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
5.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Es hat, da die Beschwerde-
führerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 AsylG zutreffend die Überstel-
lung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
7.
Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und
Rechtsbeistand) ungeachtet der allfälligen, im Rahmen der Beschwerde
nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5972/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: