B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5972/2015
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 18. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, via Italien in die
Schweiz eingereist zu sein. Dort habe man ihn registriert und ein Foto von
ihm gemacht. Aufgrund dieser Aussage wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei gab er an, in Italien kein Asyl-
gesuch eingereicht zu haben. Zudem gab er in der Befragung zu Protokoll,
am (…) geboren zu sein.
B.
Am 26. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Schreiben vom 12. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie einer Geburtsurkunde ein, wonach sein Geburtsdatum der (…) sei.
D.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 – eröffnet am 21. September 2015 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwer-
deführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
E.
Mit Eingabe vom 24. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
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sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und sein
Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als vorsorgliche
Massnahme seien die Behörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechts-
beistand beizuordnen sowie ihm sei für das weitere Verfahren eine Vertrau-
ensperson beizuordnen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 28. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Italien sei für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Dass
er dort kein Asylgesuch gestellt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Für
einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine
Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3
EMRK bestehen.
Man behandle den Beschwerdeführer als volljährige Person. Er habe so-
wohl bei der Kontrolle der Grenzbehörden als auch bei der Gesuchseinrei-
chung und der Befragung angegeben, am (…) geboren zu sein und somit
volljährig zu sein. Die Kopie der Geburtsurkunde gelte nicht als rechts-
genügliches Ausweispapier.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das rechtliche Gehör sei ver-
letzt, weil das SEM seine Altersangabe nicht berücksichtigt habe und der
Kopie seiner Geburtsurkunde den Beweiswert abgesprochen habe. Diese
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Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der BzP die Mög-
lichkeit sich zu seinen Asylgründen und einer allfälligen Wegweisung nach
Italien zu äussern, und er hatte die Möglichkeit, Beweismittel einzureichen,
was er auch getan hat. Die Vorinstanz hat das eingereichte Beweismittel
entsprechend gewürdigt, was nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige Feststellung des
Sachverhalts. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner Volljährigkeit aus-
gegangen, weshalb der Entscheid aufzuheben sei. Gemäss Art. 12 VwVG
stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich
nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausgeht. Dieser gab sowohl bei den Grenzbehörden in
Chiasso (SEM-Akten, A4/9), als auch in der BzP (SEM-Akten, A7/13 S. 1
und 3) an, am (…) geboren und damit volljährig zu sein. Dass er in der BzP
darauf hingewiesen habe, dass das Geburtsdatum nicht stimme, lässt sich
den Akten nicht entnehmen. Zudem bestätigt der Beschwerdeführer unter-
schriftlich, dass die gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen, und
dass sie ihm in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sind
(SEM-Akten, A7/13 S. 9). Aus der eingereichten Kopie seiner angeblichen
Geburtsurkunde kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten, handelt es sich dabei, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht
um ein rechtsgenügliches Ausweispapier. Somit gilt als erstellt, dass der
Beschwerdeführer volljährig ist, weshalb auf die Ansetzung einer Frist zur
Einreichung des Originals der Geburtsurkunde sowie auf den Beizug der
Asylakten seiner beiden Schwestern zu verzichten ist. Angesichts der Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers ist auch sein Antrag um Beiordnung ei-
ner Vertrauensperson abzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt
vollständig abgeklärt.
4.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Er
sei in Italien ganz auf sich alleine gestellt. Zudem habe der EGMR im Urteil
Tarakhel festgestellt, dass die allgemeine Situation und insbesondere die
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Lebensumstände von Asylsuchenden in Italien gewisse Mängel aufweisen
würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend:
FOK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Ita-
lien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
hält.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer unter Verletzung
von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behand-
lung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoule-
ment-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht
keine Veranlassung.
4.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
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173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann den Ge-
suchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiord-
nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG nicht stattgegeben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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