B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5972/2019
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger; nach eigenen
Angaben lebte er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Haus der Familie
in B._______. Nach der Schule sei er ein Jahr als Profi[sportler] aktiv ge-
wesen, habe danach er in einem Baumaterialtransportunternehmen gear-
beitet. Seit 2006 sei er ohne feste Arbeitsstelle gewesen, manchmal habe
er seinem Vater bei kleineren Arbeiten geholfen. Er habe kein Arbeitslosen-
geld bezogen. Familie und Freunde hätten ihn ebenfalls finanziell unter-
stützt.
Am 11. Oktober 2019 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz führte am 28. Oktober 2019 seine Anhörung zu den
Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seit Juli
2019 gesundheitliche Probleme, er habe Blut im Stuhl gehabt und inner-
halb eines Monats zehn Kilo Gewicht verloren. Wegen der Magenprobleme
habe er Angstzustände gehabt und unter Schlaflosigkeit und Nervosität ge-
litten. Im Juli 2019 habe er in Georgien eine Ärztin aufgesucht. Diese habe
gesagt, sein Darm sei nicht in Ordnung. Weil er in Georgien nicht kranken-
versichert sei, habe er auf weitere Arztbesuche verzichtet und lediglich
Schmerzmittel eingenommen. Gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder
(N […]) habe er Georgien verlassen, da sie sich im Ausland behandeln las-
sen wollten. Probleme mit den Behörden oder Dritten habe er nie gehabt.
Am 14. September 2019 seien sie zunächst legal von (…) nach (…),
Deutschland, geflogen; am 11. Oktober 2019 seien sie mit dem Zug via
Frankreich in die Schweiz gereist. Auch sein Bruder habe gleichentags um
Asyl ersucht.
Zum Beleg der beschränkten finanziellen Möglichkeiten reichte der Be-
schwerdeführer am 31. Oktober 2019 die Kopie eines Kontoauszugs seiner
Mutter ein.
B.
Die Vorinstanz übermittelte alle entscheidrelevanten Akten an die Rechts-
vertretung und händigte dieser am 1. November 2019 den Entwurf des
Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme aus.
C.
Am 4. November 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung unter Vorlage
der Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 2. November 2019 sowie
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eines Arztberichts, ebenfalls datierend vom 2. November 2019. Der
Rechtsvertreter beantragte, mit dem Entscheid noch zuzuwarten. Die Vor-
instanz selbst habe dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 31. Oktober
2019 gesetzt, um weitere Beweismittel einzureichen. Es sei stossend, dass
das SEM bereits am 30. Oktober 2019 per E-Mail einen Entscheidentwurf
angekündigt habe; es entstehe der Eindruck, dass die Meinung des SEM
bereits vorgefasst sei und die Aufforderung zur Einreichung von Beweis-
mitteln eine reine Formsache darstelle. Laut Arztbericht vom 2. November
2019 sei für den 15. November 2019 noch ein Folgetermin vorgesehen,
weil die Diagnosen noch nicht abschliessend hätten erstellt werden kön-
nen. Aus diesem Grund könne auch der Sachverhalt noch nicht erstellt
werden, da ein entsprechender Arztbericht noch ausstehe, ohne den nicht
abschliessend beurteilt werden könne, auf welche medizinische Behand-
lung der Beschwerdeführer tatsächlich angewiesen sei. Das SEM sei ver-
pflichtet, den Sachverhalt umfassend zu erstellen und zu würdigen, wes-
halb es diesen Arzttermin abwarten müsse; erst dann könne über die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entschieden werden, wobei das
geringe Familieneinkommen des Beschwerdeführers – belegt durch den
Kontoauszug seiner Mutter – zu berücksichtigen sei, da Patienten in Geor-
gien trotz des staatlich finanzierten allgemeine Gesundheitsprogramms
UHCP noch sehr hohe Selbstbehalte übernehmen müssten, was aus ei-
nem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hervor-
gehe.
D.
Am 6. November 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug. Dem Beschwerdeführer
wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
Zur Begründung erklärte das SEM, der Beschwerdeführer habe kein Ge-
such um Schutz vor Verfolgung eingereicht, vielmehr begründe er sein Ge-
such einzig damit, gesundheitliche Probleme zu haben und die Behand-
lung nicht bezahlen zu können. Es seien keinerlei Hinweise auf eine ihm
drohende asylrelevante oder im Sinne von Art. 3 EMRK relevante Verfol-
gung oder seine Flüchtlingseigenschaft ersichtlich; weder die politische Si-
tuation in Georgien noch andere Gründe stünden der Zulässigkeit bezie-
hungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Auch
seine medizinischen Vorbringen vermöchten an dieser Einschätzung nichts
zu ändern. Zum einen gebe es in Georgien Möglichkeiten der ärztlichen
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Behandlung auch für Sozialhilfeempfänger, zum anderen dürften die ge-
sundheitlichen Probleme nicht besonders schwerwiegend gewesen sein,
da der Beschwerdeführer in Georgien nur einmal zum Arzt gegangen sei.
Auch in der Schweiz sei einige Zeit vergangen, bevor er sich im Bundesas-
ylzentrum um einen Arzttermin gekümmert habe. Bei Vorliegen einer
akuten medizinischen Notlage wäre er jedoch sofort nach der Ankunft zu
einem Arzt geschickt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in
einer medizinischen Notlage; alle diagnostizierten Leiden, welche im Arzt-
bericht vom 2. November 2019 aufgeführt würden, seien durchwegs auch
in Georgien behandelbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich sein
Gesundheitszustand bei der Rückkehr nach Georgien drastisch ver-
schlechtern würde. Daher sei der medizinische Sachverhalt als erstellt zu
erachten, weshalb für den Entscheid der weitere Arzttermin sowie allfällige
weitere Arztberichte nicht abgewartet werden müssten.
Diese Verfügung wurde noch gleichentags eröffnet, ebenfalls am 6. No-
vember 2019 legte der Rechtsvertreter das Mandat nieder.
E.
Am 12. November 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und er-
suchte um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz
sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asyl-
verfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Er-
hebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die Vorinstanz sei dann gehalten, mit dem Entscheid abzu-
warten, bis die Resultate der Untersuchung vom 15. November 2019 in
einem Arztbericht vorlägen; dieser sei zu würdigen. Vorsorglich werde die
aufschiebende Wirkung beantragt. In prozessualer Hinsicht werde die un-
entgeltliche Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
13. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Nach Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, ausser diese
werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen. Vorliegend wurde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das entsprechende
Gesuch des Beschwerdeführers (Beschwerdebegehren Ziff. 4) nicht einzu-
treten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich die Anordnung der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs kommt dem Gericht demge-
genüber volle Kognition zu.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfol-
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gungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Grün-
den auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen
wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 sowie bei-
spielsweise Urteile des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018,
D-7412/2018 vom 16. Januar 2019 und E-475/2019 vom 8. Februar 2019).
Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt – was gemäss
Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, «wenn das Asylgesuch aus-
schliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht»
worden ist – wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten
(Art. 31a Abs. 3 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge-
stellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. Der Be-
schwerdeführer selbst hat in der Anhörung vom 28. Oktober 2019 erklärt,
nur wegen seiner gesundheitlichen Probleme in die Schweiz gekommen
zu sein und nicht für immer bleiben zu wollen; ihm sei klar, dass er keinen
Anspruch «auf eine Niederlassungsbewilligung» habe. Probleme mit den
Behörden oder mit Drittpersonen habe er in Georgien keine gehabt
(vgl. act. 1053556-14/14 F111-113). Er sei in der Hoffnung in die Schweiz
gekommen, dass seine medizinische Behandlung bezahlt werden würde
(ebenda, F115). Somit hat er in seinem Gesuch weder eine Verfolgung
noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Georgien geltend gemacht.
Die Vorinstanz ist demnach auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.3 In Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens möglicher Wegweisungsvoll-
zugshindernisse durch das SEM macht der Beschwerdeführer formelle Rü-
gen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet
wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM vor, es habe den rechtserheb-
lichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. Der im Verfahren vorgelegte
Arztbericht vom 2. November 2019 habe noch viele Differentialdiagnosen
enthalten, weshalb für den Beschwerdeführer für den 15. November 2019
noch ein Folgetermin anberaumt worden sei. Obwohl noch keine abschlies-
sende Diagnose vorgelegen habe, habe das SEM bereits am 6. November
2019 einen Nichteintretensentscheid getroffen und damit seine Pflicht zur
Amtsermittlung verletzt.
6.3.2 Das Verwaltungs-, beziehungsweise Asylverfahren wird vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Be-
hörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele-
vanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Rüge, wonach der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt worden sei, für unbegründet.
Der vorgelegte Arztbericht vom 2. November 2019 hält fest, dass der Be-
schwerdeführer stark an Gewicht verloren habe und zudem an einer Obsti-
pation (Verstopfung), unter Schlafstörungen und Vitaminmangel leide, ei-
nen schlechten Zahnstatus habe sowie einen TB Score von 11 aufweise
und Impfungen wünsche. Es ist zwar richtig, dass das Arztzeugnis vom
2. November 2019 auch mehrere Differentialdiagnosen enthält, so könnte
für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Refluxbeschwerden ent-
weder ein gastroösophagealer Reflux oder eine Gastritis ursächlich sein,
die diffusen Bauchschmerzen seien entweder auf eine Obstipation oder auf
ein Reizdarmsyndrom zurückzuführen und bei der unklaren Geschwulst in
der rechten Kniekehle könnte es sich um eine Baker-Zyste handeln (vgl.
Arztbericht vom 2. November 2019 im Anhang zu act. 1053556-18/10).
Diese noch offenen Fragen sind jedoch nicht erheblich. Das SEM hatte in
zutreffender antizipierender Beweiswürdigung festgestellt, dass alle diffe-
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rentialdiagnostisch möglichen Leiden durchwegs auch in Georgien adä-
quat behandelt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese
Auffassung und erachtet den Sachverhalt bezüglich des Krankheitsbildes
des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt. Das SEM war deshalb
nicht verpflichtet, den weiteren ärztlichen Termin abzuwarten, da selbst
eine exakte Diagnose nach dem oben Gesagten keinen Einfluss auf die
Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
habt hätte. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung erweist
sich als unbegründet.
6.3.4 Der Beschwerdeführer hat des Weiteren gerügt, dass das SEM ihm
mangelnde Mitwirkung vorgehalten habe. Richtig sei jedoch, dass er sich
in (…) mehrmals an den Gesundheitsdienst gewandt habe, um einen Arzt-
termin zu erhalten; der Anhörungstermin sei dann mit dem ersten Arztter-
min kollidiert und sei daher auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wor-
den. Zudem habe das SEM seinen Entscheidentwurf bereits vor Ablauf der
Frist zur Nachreichung von Beweismitteln per E-Mail angekündigt, so dass
der Eindruck entstehe, dass alle Beweismittel für den Entscheid gar keine
Änderung der Sachlage hätten bewirken können. Das SEM habe sozusa-
gen aktiv verhindert, dass der Beschwerdeführer seinen Beitrag zur Erhe-
bung des Sachverhalts leiste. Selbst in beschleunigten Verfahren sei das
SEM jedoch aufgrund der Amtsermittlung verpflichtet, den Sachverhalt voll-
ständig und richtig abzuklären.
6.3.5 Mit diesem Vorbringen rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch diese Rüge erweist sich jedoch
als unbegründet. Zunächst geht die Behauptung fehl, das SEM habe die
auf den 31. Oktober 2019 angesetzte Frist zur Einreichung von Beweismit-
teln nicht abgewartet, ist doch der Entscheid erst am 6. November 2019
gefällt worden; das SEM hat die entsprechende Rüge im Übrigen bereits
in seiner Verfügung zutreffend behandelt (vgl. angefochtene Verfügung
S. 6). Die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer – wäre
er tatsächlich ein schwerer medizinischer Notfall gewesen – unverzüglich
nach der Ankunft im Bundeszentrum einem Arzt zugewiesen worden wäre,
ist richtig. Dem Sachverhalt ist ferner zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz noch rund eine Woche in
einem Hotel in Deutschland und bei Bekannten aufgehalten habe (vgl. act.
1053556-14/14 F103-108). Auch diese Aussage legt den Schluss nahe,
dass die Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers nicht schwer-
wiegend oder gar lebensbedrohlich gewesen sein können.
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6.3.6 Schliesslich hat der Beschwerdeführer, entgegen der Argumentation
in der Beschwerde, wenig unternommen, um sein Gesuch zu untermauern.
Auch in dieser Hinsicht ist die Argumentation der Vorinstanz zutreffend und
wird durch die Vorbringen in der Beschwerde nicht erschüttert. Das SEM
hatte ihn im Rahmen der Anhörung aufgefordert, Nachweis über seine fi-
nanzielle Situation (vgl. act. 1053556-14/14 F85) sowie über seinen Versi-
cherungsstatus (vgl. ebenda, F125) zu erbringen. In diesem Punkt muss
sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass der von ihm ein-
gereichte Kontoauszug kein tauglicher Beleg sein kann. In diesem Zusam-
menhang ist ferner auf die Erklärungen des Beschwerdeführers hinzuwei-
sen, wonach sich die Kosten seines einwöchigen Hotelaufenthalts in
Deutschland auf Euro 50.– belaufen hätten (vgl. ebenda, F107, 108). Diese
Angaben sind realitätsfremd; der Beschwerdeführer war offensichtlich nicht
bereit, die wahren Reisekosten offenzulegen.
6.4 Die Rüge des unvollständig erhobenen Sachverhalts erweist sich als
unbegründet. Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt erhoben und
diesen in genügender Weise gewürdigt. Das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers wurde gewahrt; die Vorinstanz ist ihrer Amtsermittlungs-
pflicht nachgekommen und hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt.
Die formellen Rügen sind demnach nicht begründet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer
gar kein Gesuch um Schutz eingereicht hat, weshalb auf eine Prüfung des
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Seite 10
Vorliegens seiner Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden kann und das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist.
7.2.2 Der Beschwerdeführer hat auch nichts vorgetragen, was auf eine ihm
in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) schliessen liesse. Allerdings hat
er sich auf seine gesundheitliche Situation berufen; die Bestimmung von
Art. 3 EMRK, soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung betreffend, könnte der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
entgegenstehen. Die zwangsweise Wegweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen und dies würde voraussetzen, dass
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstel-
lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un-
terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die be-
troffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stand ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erhebli-
chen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Für eine
derartige Annahme liefert der vorliegende Fall keinerlei Anknüpfungs-
punkte. Wie bereits unter E. 6.3.3 ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer
nicht unter derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, als
dass er als Person gelten würde, die sich in Todesnähe befindet. Es ist
zwar nachvollziehbar, dass er sich wegen seines Gewichtsverlustes und
der diffusen Bauchschmerzen ängstigt, jedoch zeigt die ärztliche Abklärung
vom 2. November 2019, selbst wenn die abschliessende Diagnose noch
aussteht, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke
Person handelt, deren Rückkehr – mangels angemessener medizinischer
Behandlung im Zielstaat – ein reales Risiko einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Ver-
kürzung der Lebenserwartung bergen würde.
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Seite 11
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, die ge-
sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermöchten keine Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der ver-
folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Okto-
ber 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat
(Safe Country) bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich
die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame
staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG
eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei
es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen.
7.5 Der Beschwerdeführer kann keine individuellen Gründe vorbringen,
welche die Regelvermutung, wonach die Rückkehr nach Georgien zumut-
bar ist, zu erschüttern vermögen.
7.6 Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die all-
gemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist
und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren
Hinweisen).
Wie bereits von der Vorinstanz erwähnt, hat der Beschwerdeführer in Ge-
orgien Zugang zu dem im Jahr 2013 eingeführten Universal Health Care
Programm (UHCP). Zum Ende des Jahres 2013 hatten bereits 90% der
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Seite 12
Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung
durch dieses Programm (vgl. Urteil des BVGer D-4888/2019 vom 27. Sep-
tember 2019, m.w.H.). Dem Einwand in der Beschwerde, das Programm
löse die Problematik der hohen eigenen Zuzahlungen nicht, ist entgegen-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer anscheinend genug Geld für eine
Europareise für sich und seinen Bruder aufbringen konnte, den Nachweis
über den angeblichen Ausschluss aus dem Versicherungsprogramm
(vgl. act. 1053556-14/14 F123-125) schuldig geblieben ist, und gemäss ei-
genen Angaben keine Anstrengungen unternommen hat, sich in Georgien
ärztlich untersuchen zu lassen, da die dortigen Untersuchungen schlecht
seien und oft falsche Diagnosen gestellt würden (vgl. ebenda, F121, 122).
7.7 Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktionie-
rendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren
grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom
19. September 2019, m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen
Verfügung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizini-
scher Versorgung in Georgien für den Beschwerdeführer gewährleistet sei;
der Beschwerdeführer vermochte diese Einschätzung auch nicht zu wider-
legen. Es ist demnach, auch unter Berücksichtigung des Arztberichts vom
2. November 2019, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat wird behandeln lassen können.
Im Fall der Rückkehr droht ihm keine akute und existenzielle Gesundheits-
gefährdung. Seine gesundheitlichen Probleme führen nicht zur Annahme
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und weitergehende Unter-
suchungen und Behandlungen können im Heimatland durchgeführt wer-
den. Der Wegweisungsvollzug nach Georgien ist daher zumutbar, zumal
er dort auch über ein familiäres Netz verfügt und die Familie in einem eige-
nen Haus lebt.
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe steht dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit offen, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl.
Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2).
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben. Das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem Ergehen des vorlie-
genden Urteils als gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5972/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: