B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5973/2008
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
(Beschwerdeführerin 1)
B._______,
(Beschwerdeführerin 2)
C._______,
(Beschwerdeführer 3)
D._______,
(Beschwerdeführerin 4)
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. August 2008 / N (…).
E-5973/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 30. August 2006 gelangten die Beschwerdeführenden zusammen mit
ihrer Mutter beziehungsweise Grossmutter (N (…); Beschwerdeverfahren
(…)) auf dem Luftweg von Moskau herkommend nach Zürich, wo sie glei-
chentags im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl ersuchten.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2006 verweigerte das BFM den
Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ih-
nen für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis längstens 13. Septem-
ber 2006 den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 2.
September 2006 wurde die Beschwerdeführerin 1 von der Flughafenpoli-
zei zu ihren Personalien und ihrem Reiseweg befragt.
C.
Am 8. September 2006 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zu.
D.
Am 6. September 2006 wurden die Beschwerdeführenden 1-3 vom BFM
im Flughafen Zürich zu ihren Asylgründen angehört, am 26. September
2006 im EVZ E._______ befragt und am 30. November 2007 erneut zu
ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Die Beschwerdeführerin 1 führte aus, sie sei russischer Staatsangehörig-
keit, tschetschenischer Ethnie und in F._______ (Republik Tschetsche-
nien) geboren. Sie habe in G._______ während zehn Semestern russi-
sche Philologie studiert, wegen des Krieges im Jahr 1994 das Studium
aber abgebrochen und anschliessend nicht gearbeitet. Seit 1994 gehöre
sie dem christlichen Glauben an. Im Januar 1995 sei sie zusammen mit
ihrem Mann und Sohn von Tschetschenien nach Moskau zu ihren
Schwiegereltern gezogen. Ihr Ehemann sei im April 1999 gestorben. Im
Sommer 2002 sei sie mit ihren Kindern zu ihrer Mutter nach H._______
(Republik Kabardino-Balkarien, Nordkaukasus) gezogen, weil das Zu-
sammenleben mit ihrem Schwiegervater unerträglich geworden sei. Er
habe sie unter anderem sexuell belästigt und sich in die Erziehung ihrer
Kinder eingemischt. Zudem missbillige er, dass sie die Kinder nach christ-
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Seite 3
lichem Glauben erziehe und habe sie gezwungen, die Moschee zu besu-
chen. Er habe zwei Zeitungsartikel publizieren lassen, in welchen er be-
hauptet habe, dass sie einer Sekte angehörten und dem Föderalen
Dienst für Sicherheit der Russischen Föderation (Federalnaja Sluschba
Besopasnosti Rossijskoj Federazii; FSB) Beweise für ihre Konvertierung
zugespielt beziehungsweise der FBS habe sie bezüglich ihres Glaubens
vernommen und ihre Aussagen dem Schwiegervater zukommen lassen,
welcher bezweckt habe, sie anhand dieser Aussagen in Tschetschenien
von einem Ältestenrat verurteilen zu lassen. Nach ihrem Umzug nach
H._______ habe der Schwiegervater vor Gericht beantragt, die Kinder
besuchen und nach Moskau bringen zu können. Mit Gerichtsentscheid
vom August 2003 sei ihm ein Besuchsrecht eingeräumt worden, wonach
er die Kinder für einen Teil der Ferien nach Moskau bringen und sie in
H._______ besuchen dürfe. Daraufhin habe der Schwiegervater versucht,
die Kinder mit Hilfe von bewaffneten Gerichtsvollziehern zu sich zu holen.
Sie habe sich über den Vorfall bei der Staatsanwaltschaft beschwert,
worauf ihr mitgeteilt worden sei, dass die Gerichtsvollzieher bestraft wor-
den seien. Anschliessend habe sich der Schwiegervater eine Zeitlang in
Tschetschenien aufgehalten und dort bei Verwandten gegenüber den Be-
schwerdeführenden Morddrohungen ausgesprochen. Ende Juli 2004 sei
sie zusammen mit den Kindern, ihrer Mutter und dem Schwiegervater
nach Moskau gereist, worauf dieser die Kinder zwangsweise bei sich be-
halten habe, bis es ihr (Beschwerdeführerin 1) im November 2004 bezie-
hungsweise November 2005 gelungen sei, die Kinder zurückzuholen.
Nach diesen Ereignissen sei der Schwiegervater nach H._______ gereist
und habe vor Gericht erfolglos die Beschränkung ihres Sorgerechts ge-
fordert. Sie habe ihrerseits eine Anzeige gegen den Schwiegervater ein-
gereicht, weil dieser sie beim Versuch, die Kinder zurückzuholen, ge-
schlagen und die Kinder entgegen dem Gerichtsbeschluss bei sich behal-
ten habe. Zusammen mit ihren Kindern und ihrer Mutter habe sie zuletzt
in einem christlichen Rehabilitationszentrum in I._______ (Region Kras-
nodar, Südrussland) gewohnt, aber auch dort befürchtet, von ihrem
Schwiegervater gefunden zu werden, weshalb die Beschwerdeführenden
sich im August 2006 zur Ausreise, welche von anderen Christen finanziert
worden sei, entschieden hätten.
Die Beschwerdeführenden 2 und 3 machten geltend, ihr Grossvater wolle
sie ihrer Mutter wegnehmen, habe diese mehrmals beleidigt und mit dem
Tod bedroht. Die russischen Behörden hätten es unterlassen, sie zu be-
schützen und ihrer Mutter das Sorgerecht zuzusprechen. Ende 2003 oder
Anfang 2004 hätten sie sich geweigert, dem Gerichtsbeschluss, wonach
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Seite 4
sie einen Teil der Ferien beim Grossvater verbringen dürften, Folge zu
leisten, worauf er sie als Verräter bezeichnet und geschlagen habe. Er
habe versucht, sie in Begleitung von bewaffneten Gerichtsvollstreckern
gewaltsam mitzunehmen, was ihm aber nicht gelungen sei. Auch habe er
sie wegen ihrer Religion beschimpft und behauptet, ihre Mutter gehöre
einer Sekte an. Sie seien daraufhin mehrmals umgezogen und hätten
sich vor dem Grossvater versteckt. Im Sommer 2004 habe ihre Mutter
beschlossen, sich an den Gerichtsbeschluss zu halten, und habe sie zum
Grossvater nach Moskau geschickt, welcher die Beschwerdeführenden 2
bis 4 bei sich behalten habe. Nach ungefähr einem Jahr und drei Mona-
ten habe ihre Mutter sie nach H._______ zurückgeholt. Ein paar Tage
später sei der Grossvater dorthin gekommen und habe nach ihnen ge-
sucht, weshalb sie nach I._______ gezogen seien, von wo aus sie etwa
sieben Monate später in die Schweiz gereist seien.
Die Beschwerdeführenden gaben als Beweismittel ihre russischen Pässe,
zwei russische Identitätsdokumente der Beschwerdeführerinnen 1 und 2
sowie mehrere Dokumente bezüglich der Sorgerechtsstreitigkeit in russi-
scher Sprache, welche vom BFM teilweise summarisch übersetzt wurden
(vgl. detaillierte Auflistung in der angefochtenen Verfügung Ziff. 2 S. 2)
und ein in Englisch verfasstes Schreiben vom 5. September 2006 zu den
Akten.
E.
Mit Verfügung vom 19. August 2008 – Eröffnungsdatum unbekannt – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft mangels Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht und lehnte die Asylge-
suche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Auf den weiteren Inhalt wird, soweit wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
F.
In ihrer Beschwerdeeingabe vom 18. September 2008 beantragten die
Beschwerdeführenden die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung,
die Gewährung des Asyls und eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
E-5973/2008
Seite 5
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2008 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert
Frist sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführenden gut und forderte sie andernfalls – unter Androhung
eines Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall – zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses auf, wies das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte Frist zur Einreichung ei-
nes in Aussicht gestellten Beweismittels. Ferner stellte sie fest, vorliegen-
des Verfahren sei aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zu-
sammenhangs koordiniert mit dem vorstehend erwähnten Verfahren der
Mutter beziehungsweise Grossmutter zu behandeln.
H.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 reichten die Beschwerdeführenden
eine Fürsorgebestätigung, vom 24. Oktober 2008, einen Bericht des
Viezpräsidenten der Prison Fellowship Switzerland , vom 21. November
2008, ein Referenzschreiben der Klinik J._______, vom 22. September
2008, ein Bestätigungsschreiben des Christlichen Zentrums K._______,
vom 26. September 2008, sowie ein Schreiben von Nachbarn, vom
27. September 2008, zu den Akten.
I.
Am 20. November 2008 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung überwiesen.
J.
Das BFM zog mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 die angefochtene
Verfügung vom 19. August 2008 teilweise in Wiedererwägung, indem es
deren Ziffern 4 und 5 aufhob und zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz anordnete.
K.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 teilte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführenden mit, dass die Beschwerde aufgrund der von der
Vorinstanz gewährten vorläufigen Aufnahme im Wegweisungsvollzugs-
punkt gegenstandslos geworden sei und ersuchte sie um Mitteilung innert
Frist, ob sie bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten wollten
E-5973/2008
Seite 6
oder diese allenfalls zurückziehen würden, wobei bei ungenutzter Frist
davon ausgegangen werde, dass sie an den Rechtsbegehren festhielten.
L.
Am 5. Januar 2009 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hielten an
der Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – fest.
M.
Am 12. Januar 2009 lud die Instruktionsrichterin das BFM in Bezug auf
die durch die Verfügung vom 10. Dezember 2008 nicht gegenstandslos
gewordenen Rechtsbegehren zur Vernehmlassung ein.
N.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 5. Februar 2009 replizierten die Beschwerdeführenden.
O.
Am 24. April 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5973/2008
Seite 7
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides hinsichtlich
der Flüchtlingseigenschaft aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtun-
gen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant,
E-5973/2008
Seite 8
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der
Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn
der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhin-
dern, beispielweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermitt-
lung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen und wenn
Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführerin 1
mache geltend, sie sei im Jahr 1994 zum Christentum konvertiert und ha-
be ihre Kinder christlich erzogen, was ihr Schwiegervater missbilligt und
sie deswegen Benachteiligungen ausgesetzt habe. Er habe auf gerichtli-
chem Weg versucht, das Fürsorgerecht für die Kinder zu erhalten und
diese gewaltsam wegzunehmen. Einmal habe er sie rechtswidrig ein Jahr
und drei Monate zurückbehalten, sie geschlagen und Morddrohungen
gegen die Beschwerdeführerin 1, die Kinder sowie ihren Bruder ausge-
stossen. Bezüglich der gerichtlichen Auseinandersetzung hielt das BFM
fest, der Beschwerdeführerin 1 sei gemäss dem letztinstanzlichen Urteil
das Sorgerecht für ihre Kinder zugestanden worden, während ihr
Schwiegervater genau definierte Besuchsrechte erhalten habe. Sollte
sich der Schwiegervater in Zukunft nicht an dieses Urteil halten, so stehe
ihr der Rechtsweg offen. In diesem Sinne habe sie erklärt, nachdem ihr
Schwiegervater um Neujahr 2003/2004 die Kinder entgegen dem ihm ge-
richtlich verordneten Besuchsrecht gewaltsam abgeholt habe, habe sie
die Polizei gerufen und anschliessend eine Beschwerde bei der Staats-
anwaltschaft eingereicht, worauf die involvierten Gerichtsvollstrecker be-
straft worden seien. Im Weiteren habe gemäss den Akten das Gericht in
Moskau am 13. November 2004 beschlossen, dass der Schwiegervater
auf Antrag der Beschwerdeführerin 1 verpflichtet werde, ihr die Kinder so-
fort zurückzugeben, einhergehend mit weiteren Bestimmungen und Ein-
schränkungen bezüglich seines Besuchsrechts, was die Einschätzung
des BFM bezüglich des in casu grundsätzlich nicht zu beanstandenden
Vorgehens der russischen Justiz vollumfänglich bestätige. Im Falle eines
allfälligen Versagens einer Instanz – die Beschwerdeführerin 1 habe vor-
gebracht, sie habe sich betreffend die Schwierigkeiten mit dem Schwie-
gervater an die Staatsanwaltschaft gewandt, welche untätig geblieben sei
und es herrsche Korruption – habe sie die Möglichkeit, an die nächst hö-
here zu appellieren. Im Weiteren habe sie in Russland einen Rechtsver-
treter, an den sie sich wenden könne und überdies würden verschiedene
Menschenrechtsorganisationen ihre Dienste anbieten. Bei den geltend
gemachten Übergriffen auf ihre Person handle es sich um solche ausge-
hend von einem Dritten, welche in Russland auf Anzeige hin geahndet
würden, wobei ihr der Rechtsweg offen stehe. Soweit sie schliesslich vor-
gebracht habe, ihre Wohnung sei während des Krieges in Tschetschenien
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ausgebrannt, handle es sich um eine Benachteiligung, welche auf die
damalige allgemeine Lage in Tschetschenien zurückzuführen und deshalb
als solche nicht asylrelevant sei. Folglich würden ihre Vorbringen den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten, weshalb die Asylgesuche abzuweisen seien, woran auch die
ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten.
4.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden
einleitend ausführlich den geltend gemachten Sachverhalt. Weiter führen
sie aus, dass sich jeder islamische Apostat von vornherein einer beträcht-
lichen Gefährdung aussetze und ihre Abwendung vom Islam besonders
problematisch sei, da sich die Tschetschenen im Zusammenhang mit den
Unabhängigkeitsbemühungen von Russland verstärkt als islamisch defi-
nieren würden. Erschwerend komme hinzu, dass der Glaubensabfall der
Beschwerdeführerin 1 von deren Schwiegervater über Zeitungsartikel in
Tschetschenien allgemein publik gemacht und deren Mutter als Bibel-
übersetzerin öffentlich angeschwärzt worden sei, womit sie den Zorn von
Familienangehörigen und der islamischen Geistlichkeit auf sich gezogen
habe und existenziell gefährdet sei. Die Beschwerdeführenden räumen
sodann ein, dass in Russland im Gegensatz zur früheren Sowjetunion
keine offene Christenverfolgung mehr bestehe, hingegen sei das Komitee
für Staatssicherheit beim Ministerrat der UdSSR (Komitet
gossudarstwennoi besopasnosti pri Sowjete Ministrow SSSR; KGB), wel-
ches bei der Christenverfolgung eine zentrale Rolle eingenommen habe,
strukturell als FSB unverändert erhalten geblieben. Im Weiteren gerieten
evangelische und katholische Christen in Russland als potentiell staats-
feindlich wieder unter Druck, da in einer zunehmenden Nationalisierung
die russisch-orthodoxe Kirche immer ausgeprägter als für die russische
Identität einzig massgebende kirchliche Ausrichtung verstanden werde. In
dieser Konstellation sei es glaubhaft, dass der Schwiegervater als FSB-
Verbindungsmann den Beschwerdeführenden als islamische Apostaten
und evangelische Christen das Leben in schwerwiegender Weise er-
schweren könne, wobei es sich um weit mehr als einen familienrechtli-
chen Konflikt handle. Seit dem Umzug nach H._______ im August 2002
sei die Beschwerdeführerin 1 einer immer grösseren Gefährdung und
wachsendem psychischen Druck ausgesetzt gewesen, wobei der
Schwiegervater als Geheimdienstmann den polizeilichen Schutz der Be-
schwerdeführerin 1 habe unterlaufen können. Zwar hätten die Beschwer-
deführenden ihren Wohnsitz immer wieder gewechselt, infolge der Ge-
heimdienstverbindungen des Schwiegervaters aber davon ausgehen
müssen, dass dieser sie überall ausfindig machen würde, womit die
E-5973/2008
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Wahrnehmung einer weiteren innerstaatlichen Fluchtalternative nicht
mehr zumutbar gewesen sei. Schliesslich bestehe unabhängig von der
Person des Schwiegervaters eine Gefährdung in ganz Russland, weil
Tschetschenen in grosser Zahl in ganz Russland anzutreffen seien und
potentiell jeder Tschetschene in Frage komme, die auf der Apostasie der
Beschwerdeführerin gründende religiöse und nationale Schande zu süh-
nen.
4.3. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 hält das BFM fest, dem
Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Schwiegervater/Grossvater
verfüge über sehr gute Beziehungen zum FSB und sie hätten deswegen
in Russland keinen polizeilichen Schutz zu erwarten, stehe die Tatsache
gegenüber, dass dieser mit seinem Sorgerechtsbegehren nicht durchge-
drungen sei. Vielmehr hätten die russischen Behörden mit Gerichtsbe-
schluss vom 14. August 2003 das Sorgerecht der Beschwerdeführerin 1
zugesprochen. Mit Entscheid vom 29. September 2004 sei zudem eine
Beschwerde des Schwiegervaters gegen die Zuteilung des Sorgerechts
unter anderem mit der Begründung, dass auch der Glaubenswechsel kei-
nen Anlass zum Entzug darstelle, abgewiesen worden. Weiter sei der
Schwiegervater/Grossvater von den Behörden mit Gerichtsbeschluss
vom 13. November 2004 unter Androhung von Sanktionen zur sofortigen
Rückgabe der Kinder an die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet worden.
Dadurch sei auch die Behauptung, der Schwiegervater sei aufgrund der
engen Verbindungen zum FSB in der Lage, den staatlichen Schutz der
Beschwerdeführenden zu unterlaufen, widerlegt. Die Gerichtsentscheide
belegten vielmehr, dass die Interessen der Beschwerdeführerin sehr wohl
durch den russischen Staat anerkannt und geschützt worden seien.
4.4. Mit Replik vom 5. Februar 2009 erwidern die Beschwerdeführenden,
es sei zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin 1 das Sorgerecht
gerichtlich erhalten habe und der Schwiegervater verpflichtet worden sei,
die Kinder herauszugeben. Massgebend sei aber, dass diese Entscheide
nicht umgesetzt worden seien. Die Beschwerdeführerin 1 habe über drei
Gerichtsvollzieher und die Vormundschaftsbehörde in Moskau samt den
jeweiligen übergeordneten Stellen länger als ein Jahr vergeblich versucht,
den Sorgerechtsentscheid vollstrecken zu lassen, ohne dass von Behör-
denseite etwas unternommen worden sei. Trotz klarer Rechtslage habe
die Beschwerdeführerin 1, nachdem ihre Kinder vom Schwiegervater
mehr als ein Jahr unrechtmässig festgehalten worden seien, diese quasi
"entführen" müssen, damit sie wieder bei ihr hätten leben können. Da-
nach sei sie massiven und behördlich unterstützten Nachstellungen von
E-5973/2008
Seite 11
Seiten des Schwiegervaters ausgesetzt gewesen und habe mit ihrer Fa-
milie laufend den Wohnort wechseln müssen. Die Gerichtsentscheide
würden somit ihre Schutzlosigkeit und Gefährdung durch die Polizei- und
Verwaltungsbehörden bestätigen.
5.
5.1. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterwei-
se befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche
Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden dro-
hen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
matland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2. Das BFM hat den Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wesent-
lichen die Asylrelevanz abgesprochen, indem es den Schutzwillen und die
Schutzfähigkeit der russischen Behörden in Bezug auf die von den Be-
schwerdeführenden vorgebrachten Behelligungen durch den Schwieger-
vater beziehungsweise Grossvater bejaht hat. Diese Argumentation ist
wie nachfolgend dargelegt vollumfänglich zu bestätigen, wobei zwecks
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die obige zu-
sammenfassende Darstellung derselben zu verweisen ist (vgl. E.4.1.). Ei-
ne Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich vorliegend, da den Vorbringen
ohnehin keine Asylrelevanz zukommt.
E-5973/2008
Seite 12
5.3. In Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat bzw. in einem Quasi-Staat als
adäquat zu erachten ist und damit – aufgrund der Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes – eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst,
ist nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der
von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es
keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger
und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist
vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrneh-
mende Organe sowie an das Rechts- und Justizsystem zu denken ist,
das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inan-
spruchnahme des Schutzes der betroffenen Person objektiv zugänglich
und individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2. S. 37 f. mit weite-
ren Hinweisen).
5.4. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt Russ-
land über einen gut ausgebauten Polizeiapparat sowie ein Rechts- und
Justizsystem und ist in der Lage und auch willens, seinen Bürgern den er-
forderlichen Schutz vor allfälligen Behelligungen durch Dritte zukommen
zu lassen (vgl. beispielweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1152/2011 vom 6. Februar 2012 E. 5.3.4). So lässt sich den vorinstanz-
lichen Akten in Bezug auf die Sorgerechtsstreitigkeit bezeichnenderweise
entnehmen, dass es dem Schwiegervater vor dem Obersten Gericht der
Republik Kabardino-Balkarien nicht gelungen ist, das Sorgerecht der
Beschwerdefühdrerin 1 für ihre drei Kinder mit dem Argument, sie habe
den Glauben gewechselt, einschränken zu lassen (vgl. A 24, Beweismittel
2 und 3). Sodann wurde der Schwiegervater auf ihre Klage hin mit Ge-
richtbeschluss des L._______ Bezirksgerichts in Moskau vom 2. Novem-
ber 2004 dazu verpflichtet, die Kinder sofort zurückzugeben, während
gleichzeitig sein Besuchsrecht eingeschränkt wurde (vgl. A 24, Beweis-
mittel 4). Die Vorinstanz hat folglich in ihrer Vernehmlassung vom 15. Ja-
nuar 2009 zu Recht den Schluss gezogen, dass es dem Schwiegervater
nicht gelungen ist, seine (allenfalls religiös motivierten) Interessen ge-
richtlich durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund stösst das Beschwerde-
vorbringen, der Schwiegervater habe infolge seiner angeblichen Geheim-
dienstverbindungen den polizeilichen Schutz unterlaufen können, ins Lee-
re. Zusammenfassend ergibt sich, dass die russischen Behörden den Be-
schwerdeführenden vor allfälligen weiteren Behelligungen durch den
Schwiegervater beziehungsweise Grossvater oder andere Dritte in genü-
gendem Umfange Schutz gewähren könnten und würden. Schliesslich
E-5973/2008
Seite 13
haben die Beschwerdeführenden – wie durch die Sorgerechtsstreitigkeit
belegt – unabhängig von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit
Zugang zum russischen Rechts- und Justizsystem. Die Beschwerdefüh-
renden sind somit nicht auf den subsidiären Schutz durch die Schweiz
angewiesen.
Die Beschwerdeführerin 1 hat weiter vorgebracht, Angehörige des FBS
und der Staatsanwaltschaft hätten sie bezüglich ihres Glaubens vernom-
men und die Aussagen ihrem Schwiegervater zukommen lassen. Diesbe-
züglich ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
Glaubensfreiheit in der russischen Verfassung verankert ist und von den
russischen Behörden grundsätzlich gewährleistet wird. Im Weiteren ist
Russland mehrheitlich christlich geprägt, wobei Protestanten nach der
russisch-orthodoxen Mehrheit mit über zwei Millionen Anhängern die
zweitgrösste Gruppe der Christen ausmachen (vgl. US State Department,
International Religious Freedom Report 2010 vom 17. November 2010).
Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass in Russland
Angehörige der evangelischen Kirche von staatlicher Seite verfolgt wer-
den, womit sich das Beschwerdevorbringen, evangelische und katholi-
sche Christen gerieten in Russland wieder als potentiell staatsfeindlich
unter Druck, als unbehelflich erweist. Was einzelne fehlbare Beamte an-
belangt, so steht es der Beschwerdeführerin frei, den Rechtsweg zu be-
schreiten, zumal – wie oben dargelegt – Russland schutzwillig und
-fähig ist. Darüber hinaus vermögen die Verhöre ohne Eingriff in die phy-
sische Integrität der Beschwerdeführerin keinen Nachteil von asylbeacht-
licher Intensität zu begründen.
5.5. Die Beschwerdeführenden haben folglich keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, womit das BFM zu
Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abge-
wiesen hat. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzuge-
hen, weil diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
7.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 hat das BFM die angefochtene
Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen und die Beschwerde-
führenden zufolge Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men, womit die Beschwerde, soweit sie den Vollzug der Wegweisung be-
trifft, gegenstandslos geworden ist. Mithin erübrigen sich zum jetzigen
Zeitpunkt Ausführungen hinsichtlich Zulässigkeit und Möglichkeit eines
Wegweisungsvollzuges.
8.
Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung, sofern nicht zufolge Wiedererwä-
gung gegenstandslos geworden, Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei, weshalb die Beschwerde – soweit noch darüber zu befinden
ist – abzuweisen ist.
9.
9.1. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2008 wurde den Beschwer-
deführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1
VwVG gewährt, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
9.2. Die Beschwerdeführenden sind mit der wiedererwägungsweisen An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM mit ihren Rechtsmit-
telbegehren teilweise durchgedrungen, weshalb von einem teilweisen
Obsiegen auszugehen und ihnen eine Parteientschädigung für die ihnen
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, welche
entsprechend herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2
VGKE). Die vom rubrizierten Rechtsvertreter ausgestellte Kostennote lau-
tet auf Fr. 4739.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Angesichts des
Umfangs und der inhaltlichen Dichte der von ihm gemachten Eingaben an
das Bundesverwaltungsgericht (dreizehnseitige Beschwerdeschrift vom
18. September 2008, zweiseitige Beweismitteleingabe vom 27. Oktober
2008, einseitige Eingabe vom 5. Januar 2009 betreffend Beschwerdeauf-
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rechterhaltung, zweiseitige Replik vom 5. Februar 2009) erscheint ein Teil
des Aufwandes als nicht notwendig. Die Kostennote ist als überhöht zu
beurteilen und entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung des teil-
weisen Obsiegens ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewie-
sen.
2.
Betreffend den Wegweisungsvollzug wird die Beschwerde zufolge Ge-
genstandslosigkeit abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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