Abtei lung V
E-5973/2010L/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5973/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Ende November/Anfangs Dezember 2008 auf dem Seeweg verliess
und über Italien am 15. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachgesuchte,
dass er zu seinem Asylgesuch am 20. Januar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe und am 26. Januar 2009 vom BFM er-
gänzend angehört wurde,
dass bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes auf die Akten
und die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren
Gründe angegeben,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden,
dass angesichts der Aktenlage (Strafanzeigen wegen Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz) und der Unbegründetheit des Asyl-
gesuches das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Weg-
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weisung gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerde-
führers, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in
der Schweiz aufhalten zu dürfen, überwiege, weshalb einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung ent-
zogen werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und
es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Weg-
weisung unzulässig sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht,
dass der Beschwerdeführer am 25. August 2010 dem Bundesver-
waltungsgericht eine durch die zuständige Gemeindebehörde mit
elektrischer Post übermittelte Bestätigung seiner Fürsorgeabhängig-
keit zukommen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Er-
wägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass auf den Antrag bezüglich der Gewährung von Asyl nicht einzu-
treten ist, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur
Einreise in den Heimatstat oder in andere Staaten berechtigt, während
unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der haupt-
sächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Be-
hörden ausgestellt wird (BVGE 2007/7 E. 6),
dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorweisen
konnte,
dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines sol-
chen beweistauglichen Identitätsdokuments glaubhaft zu machen ver-
mochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; BVGE 2007/8 E. 3.2), da seine
Erklärung, er habe nie solche Papiere besessen, und er sei, ohne
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jemals kontrolliert worden zu sein, von Bissau in die Schweiz gereist,
als stereotypes Vorbringen zu qualifizieren ist,
dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise etwas vorzubrin-
gen vermag, das gegen die Erkenntnisse des BFM sprechen würde,
dass aufgrund der Aktenlage geschlossen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine all fällige Rück-
kehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der
Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5),
dass das blosse Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe, es sei zutreffend, dass er nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen habe, er wisse auch nicht, wie er sich eine
Identitätskarte beschaffen könnte und er habe mit niemandem in
Guinea-Bissau Kontakt herstelllen können, an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermag,
dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der Direktanhörung vom 26. Januar 2009 präsentierte,
unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklär-
ungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss
gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden
einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG; BVGE 2007/8 E. 5.5 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er einen
(Auto-)Unfall, bei dem Personen verletzt worden seien, verursacht und
Fahrerflucht begangen habe und dass allfällige staatliche Mass-
nahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden,
dass auch die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu
beanstanden sind, wonach insgesamt überwiegende Zweifel am
geltend gemachten Unfall und seinen Folgen bestehen würden und
bezüglich der Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerde-
führers auf die entsprechenden Ausführungen des BFM verwiesen
werden kann,
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dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe
offenkundig nicht zu überzeugen vermögen,
dass im Weiteren die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Be-
schwerdeführer fürchte sich nicht vor den Behörden seines Heimat-
landes, sondern vor den Angehörigen der Verletzten, und da es in
seinem Heimatland oft zu Lynchjustiz von Angehörigen komme, sei
sein Leben in Gefahr, wovor ihn die heimatlichen Behörden nicht
schützen könnten und wollten, in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts
zu ändern vermögen,
dass Behelligungen durch private Dritte nur dann asylrechtlich relevant
sein können, wenn kein staatlicher Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung erhältlich ist (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3),
dass der Beschwerdeführer sich jedoch schon gar nicht darum bemüht
hat, in seinem Heimatstaat die Unterstützung staatlicher Organe in
Anspruch zu nehmen und es somit unterlassen hat, dem heimatlichen
Staat die Möglichkeit zu gewähren, seiner Schutzfähigkeit und
Schutzpflicht nachzukommen,
dass sich der Beschwerdeführer demnach nicht in dieser pauschalen
Form auf eine Schutzunfähigkeit und einen Schutzunwillen der Be-
hörden seines Heimatlandes berufen kann,
dass der dem Asylgesuch zugrundeliegende Sachverhalt, selbst wenn
er als glaubhaft zu erachten wäre, offenkundig flüchtlingsrechtlich nicht
relevant erscheint,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und der Beschwerde-
führer in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht
nichts Stichhaltiges zu entgegnen hat,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerde-
führer leide an Ohnmachtsanfällen und Schmerzen an seiner rechten
Körperseite, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal
eine konkrete Gefährdung im Sinne einer von der Rechtsprechung ge-
forderten lebensbedrohlichen Ernsthaftigkeit des Krankheitsbildes
nicht erkennbar ist,
dass der Beschwerdeführer zudem vorbringt, trotz mehrmaligen
Untersuchungen im Spital habe man die Ursachen der gesundheit-
lichen Beschwerden nicht eruieren können, weshalb auch keine Arzt -
berichte ausgestellt worden seien,
dass dieses Vorbringen selbstredend nicht gehört werden kann,
dass es in diesem Zusammenhang zudem festzustellen gilt, dass der
Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im erst-
instanzlichen Verfahren gegenüber den zuständigen Behörden keine
gesundheitlichen Beschwerden geltend machte,
dass bei Bestehen eines ernsthaften Krankheitsbildes zu erwarten
gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer dies den zuständigen Be-
hörden in geeigneter Weise unaufgefordert zur Kennntnis gebracht
hätte,
dass der Beschwerdeführer auch gehalten gewesen wäre, die
gesundheitlichen Beschwerden zumindest mit einem ärztlichem
Kurzbericht oder Attest bestätigen zu lassen und dies innert Be-
schwerdefrist dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen,
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dass bei dieser Sachlage der sinngemässe Antrag auf Ansetzung
einer Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel abzuweisen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. –
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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