B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5973/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im März
2012. Am 31. Juli 2014 reiste sie in die Schweiz ein und suchte am folgen-
den Tag um Asyl nach. Am 13. August 2014 wurde sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am
22. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, sie habe im März 2012 die Schule in der
neunten Klasse abgebrochen, nachdem sie gehört habe, dass ihr Schlep-
pertätigkeiten vorgeworfen werden. Daraufhin habe sie Eritrea illegal zu
Fuss verlassen. Bis zu ihrer Weiterreise nach Europa habe sie sich in ei-
nem Camp in Äthiopien aufgehalten.
B.
Am (…) wurde ihre Tochter geboren.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Voll-
zug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei in der Ziffer 1 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuer-
kennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Entscheid aufzu-
heben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf
die Flüchtlingseigenschaft zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht sei sie von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Im Asyl- und
Wegweisungspunkt wird die Verfügung nicht angefochten und der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
vorläufig aufgenommen hat.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
6.2 Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen in wesentli-
chen Punkten der Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Anlässlich der
Anhörung habe sie geltend gemacht, Soldaten hätten sie geschlagen und
verdächtigt, als Schlepperin tätig zu sein. Diese Vorbringen habe sie bei
der BzP mit keinem Wort erwähnt. Dort habe sie lediglich angegeben, sie
habe von ihren Nachbarn und Mitschülern erfahren, sie würde verdächtigt,
als Schlepperin zu arbeiten. Kontakt mit den Behörden habe sie verneint.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie bei der BzP zwar die Gerüchte aus
der Schule und ihrer Nachbarschaft erwähnt habe, nicht aber den angebli-
chen Kontakt mit den Soldaten, zumal dieser letztlich ausschlaggebend für
ihre Ausreise gewesen sei. Es sei vorliegend somit kein plausibler Grund
für die nachgeschobene Geltendmachung dieses Vorbringens ersichtlich.
Aufgrund unbegründeten Nachschiebens von Asylgründen könnten diese
Vorbringen nicht geglaubt werden.
6.3 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin ma-
che geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist. Es müsse deshalb ge-
prüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfol-
gung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen wür-
den. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden,
würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur
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Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren,
sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie
ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unter-
zeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegan-
gen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für
den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die il-
legale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin
habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei sie aus dem National-
dienst desertiert. Sie sei nie für den Militär- respektive Nationaldienst auf-
geboten worden. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on Na-
tional Service von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine
Hinweise zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile
zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen
Ausreise aus Eritrea seien deshalb asylrechtlich unbeachtlich.
6.4 In der Rechtmitteleingabe äussert sich die Beschwerdeführerin zur
vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht, wonach ihre Vorbringen unglaub-
haft seien. Nachdem den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass
die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet hat, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dem-
nach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.5 Zur illegalen Ausreise führt die Beschwerdeführerin aus, diese werde
von der Vorinstanz nicht bestritten. Eritreische Staatsangehörige, welche
das Land illegal verlassen hätten, müssten bei einer Rückkehr immer noch
mit Strafverfahren wegen Landesverrat und mit Gefängnisstrafen und Fol-
ter rechnen. Der Bericht der Vorinstanz (Focus Eritrea) sei nicht geeignet,
eine diesbezügliche Praxisänderung zu rechtfertigen. Personen welche
Eritrea verliessen, seien deshalb weiterhin als Flüchtlinge anzuerkennen.
Selbst bei einer freiwilligen Rückkehr stelle die Weigerung der Entrichtung
der Diasporasteuer und der Unterzeichnung des Reueformulars einen sub-
jektiven Nachfluchtgrund dar. Aus diesem Grund sei sie als Flüchtling an-
zuerkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
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müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Refererenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
6.6 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (vgl. oben E. 4.3). Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen
Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ih-
res Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung an-
nehmen lässt.
6.7 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachwiesen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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8.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht nach dem
Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
4. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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