B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5973/2018
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (…).
E-5973/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 17. November 2015 in die Schweiz
ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte
ihn am 1. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur
Person (BzP). Dabei führte er aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Nordprovinz. Zuletzt habe
er sich offiziell in C._______, Distrikt D._______, Nordprovinz, aufgehalten.
Er habe die neunte Klasse abgeschlossen und als Landwirt auf seinem
eigenen Land gearbeitet. Zudem habe er für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) diverse Arbeiten verrichtet. (…) 2014 seien Beamte des Cri-
minal Investigation Departements (CID) mit einem Dossier betreffend sei-
nen (…) E._______ zu ihm nach Hause gekommen. Sein (…) sei für die
LTTE tätig gewesen. Die Beamten hätten diesbezüglich Informationen von
ihm – dem Beschwerdeführer – gewollt. Deshalb habe er sein Zuhause
verlassen. Danach seien die Beamten etwa sechsmal bei ihm zu Hause
vorbeigekommen, um nach ihm zu suchen. Aus diesem Grund habe er Sri
Lanka schliesslich im (…) 2015 verlassen. Weitere Asylgründe habe er
nicht. Einen eigenen Pass habe er nie besessen. Er sei mit dem Pass einer
anderen Person ausgereist. Seine Identitätskarte befinde sich bei seiner
Frau in Sri Lanka.
A.b Am 5. Juli 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu
seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, während des Bürgerkrieges in
Sri Lanka habe er von 2006 bis August 2007 für die LTTE gearbeitet. Im
Jahr 2014 habe er Probleme mit dem CID erhalten. Ein ehemaliges Mit-
glied der LTTE namens F._______, das nun für das CID arbeite, habe ihn
verraten und dem CID von seinen früheren Tätigkeiten für die LTTE berich-
tet. Deshalb und weil einer seiner (…) Mitglied der LTTE gewesen sei, habe
das CID im (…) 2014 angefangen, nach ihm – dem Beschwerdeführer – zu
suchen. Seine Frau habe ihn nach dem ersten Behördenbesuch angerufen
und gewarnt. Deshalb habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Er
habe die Angehörigen des CID nie persönlich angetroffen. Am (…) 2014
seien die Beamten zum siebten Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen.
Sie hätten seiner Frau eine Vorladung des Polizeipostens in B._______ für
ihn übergeben und seine Identitätskarte konfisziert. Seine Frau habe ihnen
anlässlich dieses Besuches gesagt, er – der Beschwerdeführer – habe das
Land verlassen. Deshalb hätten sie nicht mehr nach ihm gesucht. Er habe
sich nach dem ersten Behördenbesuch bis zur Ausreise im (…) 2015 in
G._______ und H._______ versteckt. Während dieser Zeit habe er keine
E-5973/2018
Seite 3
Probleme gehabt. Ausgereist sei er über den Flughafen in Colombo mit
einem Pass lautend auf seinen Namen.
B.
Mit Verfügung vom 14. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung ein. Er stellt folgende Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht habe
nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Ge-
richtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut wür-
den. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben,
ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andern-
falls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichts-
personen ausgewählt worden seien (Antrag 1). Es sei ihm vollständige Ein-
sicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei
ihm Einsicht in die Akten seines Onkels namens I._______ (N […]), seines
Cousins namens J._______ (ZEMIS-Nr. […]) sowie allfälliger weiterer Ver-
wandten zu gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht
sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen (Antrag 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe festzu-
stellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri
Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die an-
gefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen (Antrag 3).
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 4). Eventuell sei die angefochtene
Verfügung wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 5).
Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Be-
gründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (Antrag 6). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
E-5973/2018
Seite 4
zuweisen (Antrag 7). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Antrag 8). Eventuell sei die
angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen (Antrag 9).
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sieben ausgedruckte Artikel
zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie eine CD-ROM mit folgenden Un-
terlagen ein: 44 Berichte/Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka,
Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 mit durch den Rechtsvertre-
ter geschwärzten Stellen, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom
23. Februar 2014, Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014, eine
vom Rechtsvertreter zusammengestellte Sammlung von Länderinformati-
onen zu Sri Lanka (Stand 18. September 2018) mit 402 Beilagen, Formular
Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, Ver-
nehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November
2017, Kopie eines Zustellcouverts mit einem Track and Trace Auszug, Ko-
pien der Gerichtsakten der Verfahren vor dem High Court of D._______
und Colombo mit englischer Übersetzung, Kopien zweier Zeugenaussagen
vor dem High Court of D._______ mit englischer Übersetzung, Urteil des
EGMR X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14.
D.
Am 24. Oktober 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der
Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-5973/2018
Seite 5
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung 1.3 – einzutreten.
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Antrag 1; vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.4 Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums
ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden (Antrag 1).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe
festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016
zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze,
weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei (Antrag 3 Beschwerdeschrift). Hierbei handelt es sich
sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in ande-
ren Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht
E-5973/2018
Seite 6
öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Be-
gründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich
abzuweisen und auf die Begründung eines früheren Urteils zu verweisen
(vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt Akteneinsicht, insbesondere Einsicht
in die Akten von J._______ und I._______. Hierzu ist festzuhalten, dass
grundsätzlich nur mit einer Einwilligungserklärung der beiden genannten
Personen Einsicht in deren Akten gewährt werden könnte. Obwohl der Be-
schwerdeführer die Einwilligungserklärungen in Aussicht gestellt hat, sind
diese bis zum heutigen Tag nicht eingetroffen. Im Übrigen hat der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung nie von diesen beiden Personen
gesprochen und auch bei der BzP nur seinen Cousin, J._______, bei der
Auflistung seiner Verwandtschaft erwähnt. Es ist deshalb nicht ersichtlich,
inwiefern diese Dossiers für vorliegenden Verfahrens relevant sein sollen.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer um vollständige Akteneinsicht sowie Ein-
sicht in die Akten allfälliger weiterer Verwandten ersucht, fehlt es diesem
Antrag an näherer Substantiierung und ist abzuweisen.
5.3 Zusammenfassend ist das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen. Dies
gilt entsprechend auch für den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung (Antrag 2).
6.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) so-
wie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Anträge 5 bis 7).
7.
7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
E-5973/2018
Seite 7
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
7.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer moniert, sein Anspruch auf rechtliches Gehör
sei aufgrund der verkürzt durchgeführten BzP verletzt worden, da er sich
nie uneingeschränkt und frei zu seinen Fluchtgründen habe äussern kön-
nen. Problematisch sei dies, weil ihm in der angefochtenen Verfügung vor-
geworfen werde, an der BzP nicht alle Elemente seiner Fluchtgeschichte
genannt zu haben, es Divergenzen zwischen den Vorbringen der BzP und
der Anhörung gegeben habe und aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen in Zweifel gezogen worden sei.
Gemäss Rechtsprechung dürfen Widersprüche für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung mass
die Vorinstanz dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung
bei. Aus den Befragungsprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer wesentliche Vorbringen bei der Anhörung anlässlich der BzP nicht er-
wähnte. Als Hauptbegründung führte er bei der BzP aus, das CID sei we-
gen seines (…) zu ihm gekommen. Auf entspreche Nachfrage antwortete
er, andere Asylgründe habe er nicht (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziff. 7.01 und
7.03). Anlässlich der Anhörung führte er hingegen zusätzlich aus, er habe
auch Probleme wegen seiner eigenen Tätigkeiten für die LTTE erhalten
E-5973/2018
Seite 8
(vgl. SEM-Akten A9/29 F79 ff.). Insofern liegt keine Bundesrechtsverlet-
zung vor, wenn die Vorinstanz sich auf Abweichungen zwischen der BzP
und der Anhörung zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
stützte. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, ihm
sei es im Rahmen der BzP verwehrt gewesen, ausführlich zu erzählen.
Dass es sich um eine summarische Befragung beziehungsweise eine ver-
kürzte BzP handelte, bedeutet nicht, dass elementare Fluchtgründe nicht
erwähnt werden sollen, zumal er – wie bereits erwähnt – explizit nochmals
darauf angesprochen wurde, ob er weitere Gründe habe. Die Rüge erweist
sich als unbegründet. Insoweit kann auch kein willkürliches Vorgehen der
Vorinstanz vorliegen.
8.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darin, dass zwischen der BzP und der Anhörung zu viel Zeit, vorliegend 31
Monate, vergangen sei. Dabei verweist er auf eine Medienmitteilung der
Vorinstanz vom 26. Mai 2014 sowie ein Gutachten von Prof. Walter Kälin.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP
durchzuführen, und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil
des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dasselbe gilt für die
Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Es ist folglich keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet.
8.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör liege deshalb vor, weil verschiedene Personen für die
Anhörung und den Entscheid verantwortlich gewesen seien. Dadurch habe
die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin sowie die Medien-
mitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 missachtet.
Es ist zwar wünschenswert, wenn die Anhörung von derselben Person
durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der
persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert aber keine gesetz-
liche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine sol-
che Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Daran
vermag der Verweis auf die Medienmitteilung der Vorinstanz sowie das
Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin nichts zu ändern. Die Rüge geht fehl.
E-5973/2018
Seite 9
8.4 Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz hätte
zwingend zur Klärung der Frage seines Gesundheitszustandes ein fach-
ärztliches Gutachten einholen oder ihm eine angemessene Frist zur Ein-
reichung eines solchen Gutachtens ansetzen müssen. Da dies vorliegend
nicht geschehen sei und aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen wer-
den müsse, dass er wegen der erlittenen Umstände (Kriegsopfer, trauma-
tisierende Erlebnisse) in seinem Aussageverhalten zum Teil eingeschränkt
gewesen sei, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Diesbezüglich ist zunächst auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers hinzuweisen (Art. 8 AsylG). Auf diese wurde er sowohl bei der Anhö-
rung als auch der BzP hingewiesen. Zudem befindet er sich bereits seit
dem 17. November 2015 in der Schweiz und hätte somit ausreichend Zeit
gehabt, ein ärztliches Gutachten einzureichen respektive einen entspre-
chenden Termin bei einem Arzt zu vereinbaren. Anlässlich der Anhörung
gab er zwar an, nervös und angespannt zu sein sowie Erinnerungsschwie-
rigkeiten zu haben. Aus diesen Umständen lässt sich aber nicht sogleich
auf eine Einschränkung des Aussageverhaltens infolge traumatisierender
Erlebnisse schliessen. Es bestand somit für die Vorinstanz keine Veranlas-
sung, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen
abklären zu lassen beziehungsweise ihm ausdrücklich eine Frist anzuset-
zen.
8.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung der Begründungs-
pflicht. Die Vorinstanz habe seine LTTE-Verbindungen und seinen Gesund-
heitszustand in der angefochtenen Verfügung in keiner oder ungenügender
Weise erwähnt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die entsprechen-
den Sachverhaltselemente nicht gebührend berücksichtigt worden seien.
Der Beschwerdeführer vermischt die Begründungspflicht mit der materiel-
len Würdigung der Vorbringen. Wie aus der angefochtenen Verfügung her-
vorgeht, hat die Vorinstanz die Vorbringen betreffend die LTTE als unglaub-
haft beurteilt und bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges auf die vor-
gebrachte Nervosität des Beschwerdeführers Bezug genommen. Die
Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die Überle-
gungen, von denen sie sich hat leiten lassen, dargelegt. Schliesslich zeigt
die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor (Antrag 6).
E-5973/2018
Seite 10
8.6 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vo-
rinstanz habe es unterlassen, das Verfolgungsrisiko zufolge seiner LTTE-
Verbindungen sowie seiner Herkunft und Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet
in der Endphase des Bürgerkrieges vollständig abzuklären. Zudem habe
sich die Vorinstanz nicht nach seinem exilpolitischen Engagement erkun-
digt und keine Überprüfung seines Gesundheitszustandes vorgenommen.
Darüber hinaus habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka un-
vollständig und nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild
vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Län-
derinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allge-
meine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vo-
rinstanz seien ebenfalls falsch. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die
zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in
Genf, der standardmässige behördliche „Backgroundcheck“, die Relevanz
des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das Verfahren
vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundes-
verwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya
geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. So-
dann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und
neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung vermengt.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen
Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwer-
deführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der
Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine
inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Wie be-
reits ausgeführt, bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine fach-
ärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
durchführen zu lassen. Der entsprechende Antrag auf Fristansetzung ist
abzuweisen. Zudem wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG Sache des Beschwerdeführers, allfällige exilpolitische Aktivitäten,
Probleme wegen Verbindungen zu den LTTE oder der Wohnsitznahme im
Vanni-Gebiet darzulegen. Aus der angefochtenen Verfügung geht darüber
hinaus hervor, dass die Vorinstanz hinsichtlich seiner Teilnahme an zwei
E-5973/2018
Seite 11
Gedenkfeiern sowie der vorgebrachten politischen Vergangenheit von ihm
erwähnten Personen zum Schluss gekommen ist, diese würden bei einer
Rückkehr keine Gefährdung begründen (vgl. angefochtene Verfügung
S. 5). Zudem stufte sie die eigenen Probleme des Beschwerdeführers mit
dem CID als unglaubhaft ein. Soweit er schliesslich ergangene Urteile der
Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert, ist darauf nicht
näher einzugehen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt.
9.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen (Anträge 5 bis 7).
10.
10.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge (Beschwerdeschrift Ziff. 7, S. 58): Ihm sei eine angemessene Frist
zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Enga-
gement anzusetzen. Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen ab-
zuklären. Allenfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines
fachärztlichen Gutachtens anzusetzen. Im Falle der Nichtrückweisung der
Sache an die Vorinstanz sei er unter Beiziehung eines qualifizierten Über-
setzers erneut anzuhören.
10.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen respektive eine
entsprechende Frist anzusetzen, zumal es ihm freigestanden hätte und im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen wäre, einen solchen
beizubringen beziehungsweise überhaupt erst zu veranlassen. Dies gilt
ebenso für die weiteren Beweismittel, für deren Beibringung er seit der Ein-
reichung seines Asylgesuches, spätestens seit Beschwerdeerhebung
ebenfalls genügend Zeit gehabt hätte. Ohnehin gab er bei der Anhörung
an, er habe keine Beweismittel zur Untermauerung seiner exilpolitischen
Aktivitäten (vgl. SEM-Akten A9/29 F93). Eine erneute Anhörung erübrigt
sich ebenso, ist doch der Sachverhalt, wie vorstehend aus der Erwägung
8.6 hervorgeht, hinreichend erstellt. Die Beweisanträge sind folglich abzu-
weisen.
E-5973/2018
Seite 12
11.
11.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
11.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
12.
12.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht standhalten. Hinsichtlich des Verbleibes seiner
Identitätskarte, des Passes, mit dem er Sri Lanka verlassen habe, sowie
des Ausreisedatums habe er sich unterschiedlich geäussert. Des Weiteren
bestünden Widersprüche zwischen den bei der BzP und der Anhörung an-
gegebenen Asylgründen. Anlässlich der BzP habe er gesagt, das CID habe
ihn wegen der Tätigkeiten seines (…) für die LTTE befragen wollen. Hinge-
gen habe er bei der Anhörung ausgeführt, er selbst sei von einem ehema-
ligen Mitglied der LTTE verraten worden, weshalb das CID ihn gesucht
habe. Zudem habe er bei der BzP nichts von der bei der Anhörung einge-
reichten Vorladung vom (…) 2014 sowie der Konfiszierung seiner Identi-
tätskarte durch das CID erwähnt. Als er bei der Anhörung auf die unglaub-
haften Vorbringen angesprochen worden sei, habe er keine überzeugende
Erklärung darlegen können, indem er sich auf seine Nervosität berufen und
E-5973/2018
Seite 13
erklärt habe, bei der BzP nicht aufgefordert worden zu sein, seine eigenen
Probleme zu nennen, obwohl er gerade von den Schwierigkeiten seines
(…) berichtet habe. Anlässlich der BzP sei er aufgefordert worden, seine
eigenen Asylgründe zu schildern. Hinzu komme, dass er am Ende der BzP
angegeben habe, keine anderen Gründe zu haben, die gegen eine Rück-
kehr nach Sri Lanka sprächen. Zum Nachweis der behördlichen Suche
nach ihm stütze er sich sodann einzig auf die Behauptungen seiner Fami-
lie. Überdies seien seine Ausführungen hinsichtlich seiner Verfolgung
durch die Behörden sowie seiner früheren Aktivitäten für die LTTE stereo-
typ, vage, wenig ausführlich und kaum spontan ausgefallen. Das Gleiche
gelte für seine Schilderungen bezüglich des geltend gemachten Ausstiegs
bei den LTTE.
Hinsichtlich der eingereichten Vorladung erscheine es legitim, an deren
Echtheit zu zweifeln. Das Dokument enthalte keine Fallnummer oder offi-
ziellen Briefkopf. Darüber hinaus erscheine es wenig wahrscheinlich, dass
ein Polizeiposten aus B._______ ein solches Dokument auf Tamilisch statt
in der Amtssprache, Singhalesisch, ausstelle. Das Dokument enthalte auch
keine Sicherheitsmerkmale, sodass es leicht fälschbar sei. Weiter er-
scheine es unlogisch, dass der Beschwerdeführer vorbringe, vom CID ver-
folgt und vorgeladen worden zu sein, dann aber Sri Lanka über den Flug-
hafen in Colombo verlasse, wenn er doch wisse, dass es sich dabei um
einen der am besten überwachten Orte des Landes handle. Schliesslich
sei unglaubhaft, dass das CID einzig deshalb aufgehört habe, ihn zu ver-
folgen, weil er das Land verlassen habe.
12.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, den Akten seien keine gemäss Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016
definierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Die Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie sowie seine Landesabwesenheit würden für die An-
nahme von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nicht ausreichen.
Auch sonst lägen keine Faktoren vor, die gegen eine Rückkehr sprechen
würden. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identi-
tätsdokumente verfügten oder im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler
Ausreise würden ferner keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
darstellen. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks
Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivi-
täten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort näh-
E-5973/2018
Seite 14
men grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. In Anbetracht der un-
glaubhaften Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lanki-
schen Behörden ihn als Gefährdung für das Regime ansehen würden. Zu-
dem sei nicht bewiesen, dass die politische Vergangenheit von erwähnten
Personen – wie sein (…) – dem Beschwerdeführer aktuell schaden wür-
den. Daran würden die eingereichten Fotos nichts ändern. Zudem betätige
er sich in der Schweiz nicht exilpolitisch, weshalb nicht anzunehmen sei,
die sri-lankischen Behörden würden ihn als Bedrohung wahrnehmen. Er
habe lediglich an zwei Gedenkfeiern teilgenommen, anlässlich derer er
keine bestimmte Funktion innegehabt habe. Es bestehe somit kein begrün-
deter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.
13.
13.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verlet-
zung von Art. 7 AsylG (siehe Beschwerdeschrift Ziff. 9.2 S. 61 ff.). Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung jedoch einlässlich darge-
legt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Die Argumentation
in der Beschwerdeschrift, wonach die widersprüchlichen Angaben bezüg-
lich der Identitätskarte sowie des für die Ausreise verwendeten Passes
nicht die Fluchtgeschichte beträfen und deren Glaubwürdigkeit nicht in
Zweifel zu ziehen vermöge, überzeugt nicht. Für die persönliche Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers ist es durchaus relevant, dass er sich hin-
sichtlich der Identitätsdokumente nicht übereinstimmend geäussert hat.
Weiter kann er sich zur Aufklärung der unterschiedlich angegebenen
Fluchtgründe nicht auf die verkürzt durchgeführte BzP berufen. Er wurde
aufgefordert, wenn auch in gekürzter Form, alle wesentlichen Elemente
seiner Gründe zu nennen, aufgrund derer er sein Heimatland verlassen
habe (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziff. 7.01). Zudem wurde er nach seinem Be-
richt explizit nochmals darauf angesprochen, ob er weitere Gründe habe,
die er noch nicht genannt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr spre-
chen würden. Dies hat er verneint (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 7.03). Inso-
weit liegt keine Bundesrechtsverletzung vor, weshalb auch eine Verletzung
des Willkürverbots ausser Betracht fällt. Entgegen dem Vorbringen in der
Beschwerdeschrift sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu sei-
nen LTTE-Unterstützungsleistungen unsubstantiiert ausgefallen und ent-
halten keine Realkennzeichen (vgl. SEM-Akten A9/29 F 132 ff.). Trotz
mehrfachem Nachfragen seitens der Vorinstanz sind die diesbezüglichen
E-5973/2018
Seite 15
Schilderungen des Beschwerdeführers vage geblieben. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass keine Verletzung von Art. 7 AsylG vorliegt.
13.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 AsylG.
Soweit er sich unter diesem Punkt erneut darauf beruft, die Vorinstanz
habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und unvollständig
festgestellt, kann auf Erwägung 8.6 verwiesen werden. Wie ebenfalls be-
reits erwähnt, besteht keine Veranlassung für das Einholen eines ärztlichen
Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Nicht nach-
vollziehbar ist zudem das Vorbringen betreffend den Reichtum des Be-
schwerdeführers. Entsprechendes lässt sich den Akten nicht entnehmen,
weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Wie aus der vorstehenden Er-
wägung 13.1 ersichtlich ist, sind die Verfolgungsvorbringen im Zusammen-
hang mit seiner Verbindung zu den LTTE respektive jener seines (…) und
dem CID unglaubhaft, weshalb diesbezüglich die Prüfung der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz hinfällig wird. Zudem machte er nie geltend, nebst
seinem (…) E._______ wegen anderer Familienmitglieder konkrete Prob-
leme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Ohnehin gab er
anlässlich der BzP zu Protokoll, vor (…) des Jahres 2014, mithin vor den
vorgebrachten Problemen mit dem CID, nie Schwierigkeiten mit den Be-
hörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziff. 7.01). Die erwähnten
exilpolitischen Aktivitäten werden sodann nicht näher substantiiert. Aus den
Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zweimal an einer Kundge-
bung teilgenommen hat. Belege für diese Teilnahmen hat er nicht einge-
reicht. In der Beschwerde legt er ausserdem nicht dar, inwieweit er sich
durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka Furcht von einer asylrelevanten Verfolgung ha-
ben müsste. Zudem gab er an, bei der Teilnahme an den beiden Kundge-
bungen keine spezifische Funktion innegehabt zu haben (vgl. SEM-Akten
A9/29 F94). Seine Aktivitäten sind folglich als in jeder Hinsicht nieder-
schwellig einzustufen. Es liegen somit auch keine subjektiven Nachflucht-
gründe vor.
Schliesslich erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf die geäusserte
Kritik an Entscheiden der Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsge-
richts.
13.3 Mit Bezug auf Art. 3 AsylG bringt der Beschwerdeführer weiter vor, er
erfülle zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren.
E-5973/2018
Seite 16
In den Augen der sri-lankischen Behörden würde bei ihm eine klare und
aktuelle Verbindung zu den LTTE bestehen. Es müsse davon ausgegan-
gen werden, dass er spätestens nach seiner Flucht und seinem exilpoliti-
schen Engagement auf einer Watch- bzw. Stop-Liste aufgeführt sei. Sein
langjähriger Aufenthalt in der Schweiz führe zu weiteren Verdachtsmomen-
ten. Zudem sei er nicht im Besitz von gültigen Reisepapieren.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe hat nachweisen
beziehungsweise glaubhaft machen können, er kein politisches Profil auf-
weist – auch nicht wegen familiärer Verbindungen zu den LTTE – und sein
exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist,
erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Al-
leine aus der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie temporären Reise-
papieren kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen,
dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
13.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, vermögen nichts zu ändern. Dabei handelt
es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und
die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer
kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Ur-
teil des High Court D._______ (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mit-
glieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau
E-5973/2018
Seite 17
für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzie-
rung der LTTE) sind nicht mit der Situation des Beschwerdeführers ver-
gleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf. Er vermag daraus nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lan-
kischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der
Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und ge-
setzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung
der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der
Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
13.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
14.
14.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
14.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
15.
15.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
E-5973/2018
Seite 18
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
15.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Feb-
ruar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts be-
treffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Ta-
milen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht ge-
nerell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Ein-
zelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, o-
der dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit zulässig.
E-5973/2018
Seite 19
15.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl.
national/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eis-
ld.1431684). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Re-
ferenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht
auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
15.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Nordprovinz, und sein
letzter offizieller Wohnort vor seiner Ausreise war in K._______,
C._______, D._______, Nordprovinz („Vanni-Gebiet“; vgl. SEM-Akten
A3/12 Ziff. 2.02). Seine Frau und die vier Kinder leben nach wie vor dort
(vgl. SEM-Akten A9/29 F53). Mit ihnen steht er gemäss seinen Angaben in
Kontakt (vgl. SEM-Akten a.a.O. F68). Auch seine Eltern und (…) leben
noch in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer hat die neunte Klasse abge-
schlossen und danach auf eigenem Land als Landwirt gearbeitet (vgl.
SEM-Akten SEM-Akten A3/12 Ziff. 1.17.04 f.). Gemäss seinen Angaben
kümmern sich momentan seine Ehefrau sowie sein ältester Sohn um die
Grundstücke (vgl. SEM-Akten A9/29 F61). Den Akten lassen sich – entge-
gen der Beschwerdeschrift – auch keine gesundheitlichen Gründe entneh-
men, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, nament-
lich auch nicht die anlässlich der Anhörung vorgebrachte Nervosität und
Angespanntheit. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wieder-
eingliederung unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird auf-
bauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumut-
bar.
15.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-5973/2018
Seite 20
15.6 Auch unter dem Blickwinkel von allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen vermögen die eingereichten Beweismittel, insbesondere auch
nicht der Länderbericht vom 18. September 2018, etwas anderes zu bewir-
ken, da nicht aufgezeigt wird, inwiefern der Beschwerdeführer konkret da-
von betroffen wäre.
15.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Aus diesem Grund fällt auch eine Verlet-
zung des Willkürverbotes in Bezug auf die Beweiswürdigung ausser Be-
tracht (Antrag 4). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
17.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be-
zug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ300.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
18.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegeh-
ren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Fest-
stellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August
2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der
Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruch-
körpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil BVGer D-4191/2018 vom
8. August 2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten des-
halb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom
18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5973/2018
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ꞌ300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Michelle Nathalie Nef
Versand: