Abtei lung V
E-5974/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A.________,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Besetzung
Gegenstand
E-5974/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Juni oder Juli 2009 auf einem Schiff verliess und über ihm un-
bekannte Länder Anfang August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er
am 8. August 2009 im Z._____ um Asyl nachsuchte,
dass er am 27. August 2009 im Y._____ summarisch befragt und am
8. September 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gel-
tend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Woh-
nsitz in B._______, Delta State,
dass er nach dem Tod seiner Eltern gleichenorts bei seinem Onkel
C._______ aufgewachsen sei, vier Jahre die Primarschule besucht
und später Landwirtschaft betrieben habe,
dass es in seinem Heimatdorf einen Baum gäbe, der als Orakel ge-
nutzt und alle (...) Jahre von der Dorfbevölkerung bedient werde,
dass er von einem Mitglied des Ältestenrates erfahren habe, von den
Bewohnern für die bevorstehende Bedienung des Orakels als Men-
schenopfer bestimmt worden zu sein,
dass er deswegen sein Heimatdorf in Richtung D._______ verlassen
und dort einen Mann getroffen habe, der ihm behilflich gewesen sei,
auf ein Schiff zu gelangen,
dass er nach einigen Wochen auf See irgendwo angekommen und von
dort über Genf nach Vallorbe gelangt sei,
dass er während der ganzen Reise nie kontrolliert worden sei und sich
auch nie habe ausweisen müssen,
dass er sich fürchte, vom Zauber des Ältestenrates zurückgerufen oder
geholt zu werden, und er zu niemandem in Nigeria Kontakt aufnehmen
könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2009 – am gleichen
Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
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Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm einge-
räumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere ab-
gegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Verlustes
seiner Identitätskarte widersprüchlich seien und die realitätsfremden
und unstimmig ausgefallenen Aussagen zu seinem Reiseweg für die
bewusste Nichtabgabe von Papieren spreche,
dass es sich bei dem von ihm geltend gemachten Fluchtgrund der
möglichen Tötung durch Dorfbewohner um einen potenziellen Übergriff
Dritter handle und der Beschwerdeführer es unterlassen habe, sich bei
den nigerianischen Behörden um staatliche Schutzgewährung zu be-
mühen,
dass er sich dem angeblich bevorstehenden Übergriff durch Leute aus
seinem Dorf durch Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entzie-
hen können und nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen
sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzli-
chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria
sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2009 eine
Rechtsmitteleingabe - datierend vom 18. September 2009 - gegen den
vorinstanzlichen Entscheid eingegangen ist und dieser sinngemäss ein
Antrag auf Asylgewährung und ein Ersuchen um Zeitaufschub zwecks
Beschaffung gültiger Reise- oder Identitätspapiere entnommen werden
kann,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – mit Ausnahme des sinngemässen Antrags auf Gutheis-
sung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhö-
rung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine),
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dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist ,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher
Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusamenhang eigenen Aussa-
gen zufolge eine Identitätskarte besessen hat (Akten BFM A1/11 S. 4),
diese jedoch unterwegs verloren haben will,
dass er den Verlust bemerkt habe, als er die Identitätskarte habe zei-
gen wollen (A1/11 S. 4), später im Gegensatz dazu aber geltend
machte, er sei ohne Papiere ausgereist und habe keine Papiere mit
sich gebracht (a.a.O. S. 5),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Anhörung zu-
erst erneut geltend machte, mit seiner Identitätskarte gereist zu sein,
diese aber unterwegs verloren zu haben (A8/14 S. 3), um sogleich zu
präzisieren, sie in seinem Dorf verloren zu haben (a.a.O. S. 3),
dass er den Verlust bemerkt habe, als er irgendwo angekommen sei
(A8/14 S. 3), später jedoch aussagte, bereits beim Verlassen des Dor-
fes gemerkt zu haben, dass seine Identitätskarte verloren gegangen
sei (a.a.O. S. 3 f.),
dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre,
sich über seinen Onkel oder über die nigerianische Vertretung in der
Schweiz Identitätspapiere seines Heimatstaates zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt
zu seiner Familie in Nigeria aufnehmen kann und keine Möglichkeit be-
steht, irgendwelche Papiere zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer folglich keine erkennbaren Anstrengungen
zur Beschaffung entsprechender Papiere unternommen hat,
dass aufgrund der realitätsfremden und als stereotyp zu bezeichnen-
den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Ausreise, für
welche er nichts habe bezahlen müssen, ohne irgendwelche Ausweis-
papiere angetreten, und er sei auch nirgendwo kontrolliert worden, da-
von auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und
Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner ge-
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setzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schwei-
zerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung die nachträgliche Einreichung von gültigen
Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der
Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass der in der Beschwerde geforderte Zeitaufschub zur Beschaffung
gültiger Reise- oder Identitätspapiere somit unbehelflich ist,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Fra-
ge gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärung zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und
c AsylG),
dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Ver-
folgungsmotive abschliessend ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit auch nicht annährend standhalten, da er sich anläss-
lich der Befragungen mehrfach in massive Widersprüche verwickelte
und bei verschiedenen Fragen auffallend unschlüssig wirkte,
dass er beispielsweise bezüglich der für die Reise benutzten Trans-
portmittel und Reisedaten unvereinbare Aussagen zu Protokoll gab,
dass er hinsichtlich seiner Asylvorbringen zunächst angab, jedes Mal,
wenn das Orakel bedient werde, werde jemand geopfert (A1/11 S. 5),
später aber erklärte, er wisse nicht, was die Dorfbewohner anlässlich
des Bedienens des Orakels genau machen würden, er habe nur gese-
hen, dass die älteren Leute den Baum umkreisen würden (a.a.O. S. 6),
dass der Beschwerdeführer jedoch schlussendlich einräumte, es gäbe
ein bestimmtes Alter, in welchem man zum Schrein gehen dürfe und
aussagte "Wir gehen nicht dorthin." (A1/11 S 6),
dass er zum einen zu Protokoll gab, Ende (...) erfahren zu haben, dass
er geopfert werden solle, und seinen Heimatstaat im Juni 2009 verlas-
sen habe (A1/11 S 6 f.), zum anderen indessen aussagte, er habe
Ende (...) erfahren, dass die Dorfbevölkerung ihn opfern wolle und er
sein Dorf im Juli 2009 verlassen habe (A8/14 S. 7 f.),
dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen kein
asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei deren Zutref-
fen keine Asylrelevanz zukommen würde, da er sich bei den staatli-
chen Behörden in Nigeria um Schutz bemühen oder eine innerstaatli-
che Schutzalternative in Anspruch nehmen könnte,
dass sich die Rechtsmitteleingabe darin erschöpft, die Vorbringen an-
lässlich der Anhörungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
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zu wiederholen, ohne in überzeugender Weise auf die Erwägungen
der Vorinstanz einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR, 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
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tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe – der junge, alleinstehende und offenbar
gesunde Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Nige-
ria mit seinem Onkel, dessen Frau sowie Cousins und Cousinen über
ein familiäres Beziehungsnetz – auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, so-
weit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige Kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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