B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5974/2014
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1),
B._______
(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder
C._______,
D._______,
Syrien,
c/o Schweizerische Botschaft in Beirut, Libanon,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1, ein syrischer Staatsangehöriger (Araber) aus Da-
maskus, suchte am 21. August 2012 bei der schweizerischen Vertretung in
Beirut (nachfolgend: Botschaft) um Gewährung von Asyl nach. Das BFM
nahm das Gesuch auch als solches seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin
2) und der gemeinsamen Kinder entgegen.
B.
Am 3. Oktober 2013 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 auf der
Botschaft zu ihren Asylgründen befragt.
C.
In den schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Befragungen durch die
Botschaft brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, im Herbst
2012 sei nach langen kämpferischen Auseinandersetzungen sein Haus in
Damaskus, im Stadtteil E._______, durch die Luftwaffe des Regimes kom-
plett zerstört worden. Er habe seine Arbeitsstelle verloren und sei daraufhin
in den Libanon gereist, um Arbeit zu finden und seine Familie zu unterstüt-
zen. Seine Frau und die Kinder seien ins Haus seines Schwiegervaters
übersiedelt. Dann sei auch dieses bombardiert worden. Seine Familie habe
entkommen können und lebe seither bei einem Onkel seiner Frau. Diese
habe aufgrund der Geschehnisse einen Nervenzusammenbruch erlitten.
Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil er fürchte, entweder von der
syrischen Armee oder von der FSA (Freie Syrische Armee) zum Kampf ver-
pflichtet zu werden. Im Libanon habe er nur eine Teilzeitstelle ohne fixen
Arbeitsvertrag und keinen festen Wohnsitz.
Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich auf die Vorbringen ihres Ehemannes
und führte ergänzend aus, sie lebe mit den Kindern bei ihrer Familie in
F._______ (Damaskus). Das Leben dort sei sehr schwierig, insbesondere
sei es für die Kinder gefährlich, in die Schule zu gehen. In ihr zerstörtes
Haus in E._______ könnten sie nicht zurückkehren. Ihr Mann sende ihr zur
Bestreitung des Lebensunterhalts Geld aus dem Libanon.
Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien
ihrer Reisepässe, des Familienbüchleins sowie der Identitätskarte des Be-
schwerdeführers 1 zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am 30. September 2014
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– verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und wies deren Asylgesuche ab.
E.
Mit E-Mail vom 30. September 2014 an das BFM ersuchte der Beschwer-
deführer 1 für sich und seine Familie um Neubeurteilung der Gesuche und
erhob Einwände gegen die vorinstanzliche Verfügung.
Das BFM überwies die Eingabe am 14. Oktober 2014 an das Bundesver-
waltungsgericht.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Zwischenverfügungen vom
21. Oktober 2014 aus, die Eingabe vom 30. September 2014 könne grund-
sätzlich als Beschwerdeeingabe entgegengenommen werden, da ihr sinn-
gemäss Begehren und eine Begründung zu entnehmen seien. Sie genüge
den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG jedoch nicht, da sie nur in
elektronischer Form vorliege und nicht unterschrieben worden sei. Den Be-
schwerdeführenden 1 und 2 wurde daher unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall Frist zur Einreichung einer eigenhändig unter-
zeichneten Kopie der Eingabe angesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 10. November 2014 reichte der Beschwerdeführer 1 eine
unterschriebene Kopie der Beschwerdeeingabe sowie eine Erklärung ein,
wonach er seine Frau und seine Kinder im erstinstanzlichen Asyl- und im
Beschwerdeverfahren vertrete. Zudem legte er Kopien seines abgelaufe-
nen syrischen Reisepasses und des abgelaufenen libanesischen Visums
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor an-
wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die vorliegende Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den.
Abgesehen vom sprachlichen Mangel ist die Beschwerde mit der Nachbes-
serung vom 10. November 2014 frist- und formgerecht eingereicht. Die feh-
lende Unterschrift respektive Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 zu
Gunsten ihres Ehemannes steht einem Eintreten auf die Beschwerde an-
gesichts der durch den Beschwerdeführer 1 schriftlich sowie die Botschaft
in Beirut telefonisch geschilderten besonderen Umstände nicht entgegen.
Demnach befindet sich die Beschwerdeführerin 2 mit den Kindern in Sy-
rien, kann aufgrund der Einstellung des Postverkehrs zwischen dem Liba-
non und Syrien nicht erreicht werden und hat aufgrund der jüngsten grenz-
polizeilichen Massnahmen an der Grenze zwischen Syrien und dem Liba-
non sowie der mangelnden finanziellen Mittel derzeit keine Möglichkeit, in
den Libanon zu reisen.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf diese ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ih-
rer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben o-
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise
drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einrei-
sebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
5.
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5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen
werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Ein-
reise der Beschwerdeführenden in die Schweiz als notwendig erscheinen
liesse. Deshalb sei die Einreise zu verweigern und die Asylgesuche seien
abzulehnen.
Hinsichtlich der nach wie vor in Syrien lebenden Beschwerdeführerin 2 und
der beiden Kinder stellte das BFM fest, dass diese keine einreiserelevan-
ten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten. Die Bombardierung
des Hauses müsse im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg ge-
sehen werden und könne nicht als gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG eingestuft werden.
Betreffend den Beschwerdeführer 1 führte das BFM aus, dessen Vorbrin-
gen seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er im Zeitpunkt der Aus-
reise aus Syrien von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei.
Die erlittene Bombardierung des Hauses und der Verlust der Arbeitsstelle
seien im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg zu sehen und nicht als asyl-
relevante Verfolgung zu qualifizieren. Folglich sei keine Schutzbedürftigkeit
im Sinne des Asylgesetzes gegeben.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere vorgebracht, der Beschwer-
deführer 1 könne nicht nach Syrien zurückkehren. Er werde von der Re-
gierung gesucht, weil er Gewalt und Krieg ablehne, nicht kämpfen und
keine Waffe tragen wolle. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr verhaftet
zu werden oder zu sterben. Im Libanon finde er als Syrer keine Arbeit mehr.
Zudem laufe sein Reisepass demnächst (im Oktober 2014) ab. Ohne die-
sen könne er nicht im Libanon bleiben. Die Beschwerdeführerin 2 könne
sich auf den Strassen nicht frei bewegen, da religiöse Gruppen sie anhal-
ten würden, und es gebe überall nur Tötungen, Entführungen, Vergewalti-
gung und Blut.
5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Be-
stätigung des vorinstanzlichen Entscheids zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden, de-
nen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
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Die Einwendungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, den vor-
instanzlichen Entscheid in Frage zu stellen. Die durch die Beschwerdefüh-
rerin 2 geltend gemachte Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die
Zerstörungen sind Begleitumstände des in Syrien herrschenden Bürger-
krieges. Das Gericht verkennt nicht, dass die derzeitige Lage in Syrien zu
erheblichen Beeinträchtigungen des täglichen Lebens der Beschwerdefüh-
renden – wie auch der übrigen Bevölkerung – führt und die aktuelle Situa-
tion für die Familie schwierig ist. Diese gründet indes nicht auf einer geziel-
ten Verfolgung der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die
Beschwerdeführenden gehören in Syrien sodann keiner Minderheit an und
führten anlässlich der Botschaftsbefragung aus, nie politisch oder religiös
aktiv gewesen zu sein (vgl. die vorinstanzlichen Akten A4/8 Q31-34 und
A5/8 Q 31-34). Sie konnten Syrien ausserdem im Herbst 2012 und Anfang
2013 (Beschwerdeführer 1) respektive im Herbst 2013 (Beschwerdeführe-
rin 2) legal verlassen und ohne Probleme wieder einreisen (vgl. A4/8 Q36-
39 und A5/8 Q35-38). Eine unmittelbar drohende Verfolgung ist daher
ebenfalls nicht ersichtlich. Daran ändert auch eine allfällige Rückkehr des
Beschwerdeführers 1 nach Syrien nichts. In diesem Zusammenhang ist
anzumerken, dass die geltend gemachte Suche nach ihm weder durch Be-
weismittel belegt noch hinreichend ausführlich und glaubhaft dargelegt
wird, so dass sie als Schutzbehauptung qualifiziert werde muss.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche mit zutreffen-
der Begründung abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mit-
hin abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Beirut.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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